Kartellrecht

Wichtige Entwicklungen im deutschen Kartellrecht im 1. Halbjahr 2026

Im Berichtszeitraum trat nicht allein das in aller Eile verabschiedete Kraftstoffmaßnahmenpaket in Kraft, auch die Inhalte der 12. GWB-Novelle gewannen an Kontur. Daneben bleibt die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Kartellschadensersatzrecht in Bewegung, etwa mit Blick auf die Schadensschätzung nach dem „Badezimmer-Modell“ des OLG Stuttgart und die Grenzen gebündelter Anspruchsgeltendmachung.

I. Fusionskontrolle

1. Entwurf 12. GWB-Novelle

Die wichtigste Änderung im Bereich der Fusionskontrolle dürfte die Anhebung der Umsatzschwellen von EUR 500 Mio. auf EUR 750 Mio. weltweit und von EUR 50 Mio. auf EUR 75 Mio. bzw. von EUR 17,5 Mio. auf EUR 20 Mio. im Inland sein. Der Mitte Juli vorgelegte Regierungsentwurf der 12. GWB-Novelle hält an dieser Änderung fest, obwohl das Bundeskartellamt („BKartA“) in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert hatte, dass die Anhebung der Inlandsumsatzschwellen die Möglichkeiten für ein wirksames Vorgehen gegen die Entstehung wirtschaftlicher Macht über ein ökonomisch sinnvolles Maß hinaus einschränken und eine Schutzlücke kreieren könnte.

Ebenfalls beibehalten wurde der Begriff der „erheblichen Inlandstätigkeit“ im Rahmen der Transaktionswertschwelle, obwohl sich das BKartA für einen Rückgriff auf das griffigere Kriterium der Inlandsauswirkung ausgesprochen hatte. Allerdings soll es zukünftig ausreichen, wenn das Zielunternehmen innerhalb eines Prognosezeitraums von zwei Jahren „voraussichtlich in erheblichem Umfang im Inland tätig werden wird“.

Für Zusammenschlüsse, die unter die Transaktionswertschwelle fallen, soll ein vorgeschaltetes Anzeigeverfahren (Phase 0) mit reduzierten Pflichtangaben eingeführt werden, in dessen Rahmen das BKartA binnen zwei Wochen mitteilen muss, wenn auf eine vollständige Anmeldung nicht verzichtet werden kann. Geschieht dies nicht, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Diese Neuregelung ist, ebenso wie die auf Vorschlag des Amts aufgenommene Freiwilligkeit der Phase 0, zu begrüßen, da so unproblematische Fälle schneller behandelt werden können. Es erscheint durchaus sinnvoll, über eine Ausdehnung dieser Möglichkeit auf Fälle nachzudenken, welche die Umsatzschwellen erfüllen.

Hinsichtlich der Ministererlaubnis will der Regierungsentwurf die durch die 9. GWB-Novelle vorgenommene Einschränkung der Drittklagebefugnis rückgängig machen. Damit wäre es auch im Falle einer Beschwerde gegen eine Ministererlaubnis wieder ausreichend, dass Dritte in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen sind.

2. Freigabe unter Nebenbestimmungen

Anfang März 2026 gab das BKartA nach fast achtmonatiger Prüfung den Erwerb sämtlicher Anteile an dem Baden-Württembergischen Straßenbauunternehmen Stumpp durch die Strabag AG unter der aufschiebenden Bedingung frei, dass Stumpp ein Walzasphaltmischwerk vor Vollzug des Zusammenschlusses an einen unabhängigen Erwerber veräußert.

Strabag zählt zu den führenden Straßenbauunternehmen Deutschlands und betreibt in der Region bereits mehrere Walzasphaltmischanlagen, während Stumpp dort zwei Mischwerke hat und zu den maßgeblichen Anbietern gehört. Der gemeinsame Marktanteil auf dem regionalen Markt für Walzasphalt zwischen Stuttgart und dem Bodensee lag deutlich über der Marktbeherrschungsvermutungsschwelle von 40 %. Die verbleibenden, überwiegend mittelständischen, Wettbewerber blieben jeweils unter 15 %. Auch auf dem vor- und nachgelagerten Markt für gebrochenen Naturstein bzw. Straßenbauleistungen hätte sich die Marktstellung von Strabag durch den Zusammenschluss spürbar verbessert.

Durch die zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung des Mischwerks in Zimmern bleibt der gemeinsame Marktanteil deutlich unter 40 %. Das Verfahren zeigt einmal mehr, dass das Amt in der Regel Nebenbestimmungen in Form auflösender Bedingungen (hier: Upfront Buyer) präferiert.

3. Zusammenschlüsse im Rüstungsbereich

Im Berichtszeitraum hat das BKartA drei Zusammenschlussvorhaben von Rüstungsunternehmen in der ersten Prüfphase freigegeben. In allen drei Fällen ging es um die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens. Trotz der Bündelung von Ressourcen stufte das Amt die Vorhaben als unbedenklich ein, da sie primär komplementärer Natur seien und eine eher wettbewerbsbelebende Wirkung hätten. In zwei Fällen stützte sich das Amt dabei ausdrücklich auf den Arbeitsgemeinschaftsgedanken:

Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der norwegischen Nammo Raufoss AS und der Diehl Defence GmbH & Co. KG geht auf eine gemeinsame erfolgreiche Bewerbung um einen großvolumigen Auftrag der Bundeswehr zur Herstellung und Lieferung von Artilleriemunition zurück. In dessen Rahmen soll die bislang nur in geringem Umfang mit der Produktion von Artilleriemunition befasste Diehl die erforderliche Produktionsanlage in Deutschland errichten. Nammo, die über keine Produktionsstätte in Deutschland verfügt, soll die für die Produktion notwendigen Schutzrechte lizenzieren und Bauteile liefern. Das BKartA stufte das Vorhaben als wettbewerblich unbedenklich ein, da Diehl den Auftrag mangels eigener Entwicklungskompetenz nicht allein hätte erfüllen können, während Nammo ohne deutschen Partner keine Aussicht auf den Zuschlag gehabt hätte. Das Amt betonte, dass die Kooperation die Parteien erst zu einem leistungsfähigen Wettbewerber werden lasse und daher den Wettbewerb fördere, statt ihn zu beschränken.

Freigegeben wurde auch ein Gemeinschaftsunternehmen von Rheinmetall Digital GmbH und OHB SE zur Übernahme eines Beschaffungsauftrags der Bundeswehr im Bereich der militärischen Satellitenkommunikation. Das JV soll als Systemintegrator und Hauptauftragnehmer fungieren, wobei OHB das Weltraum- und Bodensegment (u.a. Satellitenproduktion und Bodenstationen) und Rheinmetall Digital das Nutzer- und Netzwerksegment (u.a. Endnutzerterminals) verantwortet. Da die Parteien in unterschiedlichen, komplementären Bereichen tätig sind und ihre Kompetenzen lediglich bündeln, um gemeinsam ein Angebot abgeben zu können, bestanden nach Auffassung des BKartA keine wettbewerblichen Bedenken gegen das Vorhaben.

Das Amt genehmigte schließlich ein Gemeinschaftsunternehmen der KNDS Deutschland Beteiligungs GmbH und der israelischen ELBIT Systems Land Ltd. im Bereich der Artillerieraketensysteme. Das gemeinsam entwickelte System EuroPULS soll durch das JV als Gesamtsystem vermarktet und um „through-life services“ wie Ersatzteilversorgung und Instandsetzung ergänzt werden, während Entwicklung und Produktion weiterhin bei den Muttergesellschaften verbleiben. Das BKartA sah keine wettbewerblichen Bedenken, da KNDS und ELBIT in diesem Bereich nicht in engem Wettbewerb zueinander stünden, sondern ausschließlich komplementäre Fähigkeiten bündelten, und zudem starke Wettbewerber mit vergleichbarem Angebotsportfolio am Markt vorhanden seien. Da das JV angesichts seines begrenzten Geschäftszwecks nicht auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und damit keinen Vollfunktionscharakter hat, war das BKartA, und nicht die Europäische Kommission, zuständig.

4. Weitere Freigaben im Vorprüfverfahren

Im April 2026 erlaubte das BKartA den Kontrollerwerb der Darling Ingredients, USA, über PB Leiner, einer Tochter der belgischen Tessenderlo-Gruppe. Beide Unternehmen verarbeiten tierische Nebenprodukte zu Gelatine und Kollagenpeptiden, wobei Darling Ingredients europäischer Marktführer und PB Leiner der drittgrößte Hersteller in Europa sind. Nach umfangreichen Ermittlungen, einschließlich einer weltweiten Befragung von Wettbewerbern und Kunden, kam das BKartA zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss trotz der erheblichen Marktanteilszuwächse nicht die Untersagungsvoraussetzungen erfüllt. Als Begründung wurde insbesondere die hohe Zahl von Wettbewerbern und das dynamische Marktwachstum angegeben. Dem gemeinsamen Marktanteil bei Kollagenpeptiden von knapp 40% stünden die dynamischen Marktverhältnisse gegenüber: Wachstum, höhere Margenerwartungen, eine hohe Produktumstellungsflexibilität zwischen Gelatine und Kollagenpeptiden sowie nicht unerhebliche Importe nach Europa gewährleisteten ausreichende Bezugsalternativen.

Im März 2026 gab das Bundeskartellamt der LifeFit-Gruppe grünes Licht für die Übernahme von 21 unter der Marke „Just Fit“ betriebenen Fitnessstudios im Rheinland. Die LifeFit-Gruppe, ein Portfoliounternehmen des Private-Equity-Investors Waterland, betreibt bundesweit 203 Fitnessstudios unter den Marken „FitnessFirst“, „Barry's“, „Yoga Six“ und „Elixia“. Im Mittelpunkt der Prüfung stand insbesondere die Kölner Innenstadt, wo LifeFit und Just Fit jeweils mit einer größeren Anzahl von Studios in unmittelbarem Wettbewerb zueinander stehen. Die teils erheblichen gemeinsamen Marktanteile wurden aus Sicht des Amts durch die dynamische Wettbewerbssituation vor Ort relativiert: Bereits erfolgte und angekündigte Neueröffnungen von Wettbewerbern sowie die durch Umwandlung frei werdender Einzelhandels- und Büroflächen zu erwartende weitere Verfügbarkeit geeigneter Standorte ließen laut BKartA auch künftig hinreichenden Wettbewerbsdruck in der Kölner Innenstadt erwarten.

Schließlich hat das Bundeskartellamt Mitte Juni 2026 den Erwerb von 36 Filialstandorten der tegut … gute Lebensmittel GmbH & Co. KG durch die Tante Enso Süd-West GmbH & Co. KG freigegeben. Tante Enso betreibt knapp 90 überwiegend kleinflächige Lebensmittelmärkte im ländlichen Raum, die in einem hybriden Konzept geführt werden: Zu bestimmten Zeiten sind Mitarbeitende vor Ort, außerhalb dieser Zeiten können Kundinnen und Kunden die Märkte über Kundenkarte und Selbstbedienungskassen autonom als Smart Stores nutzen. Das Amt sah angesichts der geringen Marktstellung von Tante Enso und der nur geringfügigen Überschneidungen mit dem bisherigen Filialnetz keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs. Der Zusammenschluss steht im Kontext des angekündigten vollständigen Rückzugs der Genossenschaft Migros Zürich, der Mutter von tegut, aus dem deutschen Markt. Weitere Erwerbsvorhaben von Unternehmen des EDEKA-Verbunds und der REWE-Gruppe zu Teilen der tegut-Gruppe werden derzeit in laufenden Hauptprüfverfahren untersucht und werden voraussichtlich höhere Hürden zu überwinden haben als Tante Enso.

II. Missbrauchsverbot

1. BGH in Sachen Wikingerhof/Booking.com II

In der weitreichenden Entscheidung Wikingerhof/Booking.com II hat der BGH am 24. Februar 2026 die Rechte von Unternehmen gegenüber marktbeherrschenden Plattformen gestärkt.

Das Hotel Wikingerhof hatte mehrere Verhaltensweisen von Booking als marktmissbräuchlich angesehen und vor mehr als zehn Jahren Klage erhoben. Konkret richtete sich die Klage gegen das Werben seitens Booking mit vermeintlichen Rabatten ohne Zustimmung des Hotels, das Vorenthalten direkter Gästekontaktdaten und die Koppelung eines besseren Rankings an die hotelseitige Zahlung höherer Provisionen. Der Hotelbetreiber forderte die Unterlassung dieser Verhaltensweisen der Buchungsplattform.

Der BGH hat das zugunsten von Booking ergangene Berufungsurteil weitgehend aufgehoben und in die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Er stellte klar, dass ein etwaig betroffenes Unternehmen bei der Geltendmachung eines marktmissbrauchsbasierten Unterlassungsanspruchs keinen bereits eingetretenen Schaden nachweisen muss. Insofern genügt laut BGH die objektive Eignung des Verhaltens, die eigenen Wettbewerbsmöglichkeiten zu beeinträchtigen, wie etwa das Vorenthalten von Kundendaten. Der BGH entschied weiter, dass der Tatbestand des Forderns unangemessener Entgelte bereits durch das ernsthafte Anbieten missbräuchlicher Konditionen erfüllt sei, selbst wenn das abhängige Unternehmen diese nicht annehme, wie beispielsweise bei einem überteuerten „Ranking-Booster“. Es bleibt abzuwarten, welche Position die erneut angerufene Berufungsinstanz in Folge des BGH-Urteils einnehmen wird. Der BGH hat die rechtlichen Leitplanken nunmehr jedenfalls gesetzt.

2. Das Kraftstoffmaßnahmenpaket

Als Reaktion auf stark gestiegene Kraftstoffpreise, insbesondere ausgelöst durch den Iran-Krieg und die Blockade der Straße von Hormus, hat der Bundestag am 26. März 2026 in einem außergewöhnlich zügigen Gesetzgebungsverfahren das sogenannte Kraftstoffmaßnahmenpaket verabschiedet.

Das Paket, das am 1. April 2026 in Kraft getreten ist, bringt weitreichende Änderungen des GWB mit sich: So wird mit § 29a GWB ein neuer, bußgeldbewehrter, Marktmissbrauchstatbestand eingeführt, der Unternehmen auf den vorgelagerten Kraftstoffmärkten (Großhändler sowie Raffinerien) adressiert. Diese dürfen ihre Marktmacht nicht missbräuchlich ausnutzen, indem sie Kraftstoffpreise fordern, die die Kosten unangemessen überschreiten. Kernpunkt des § 29a GWB ist eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast: Das betroffene Unternehmen muss insbesondere die Angemessenheit des spezifischen Kosten-Preis-Verhältnisses darlegen und nachweisen.

Darüber hinaus wurde § 32f GWB und die dort geregelten Maßnahmen im Anschluss an bundeskartellamtliche Sektoruntersuchungen verschärft (zu einem aktuellen Verfahren unter der im Jahr 2023 eingeführten Vorschrift siehe unten Abschnitt III.4.). Die Norm erlaubt dem Amt nunmehr in einem gestrafften Verfahren, nach einer Sektoruntersuchung weitreichende Abhilfemaßnahmen anzuordnen, sofern eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung festgestellt worden ist. Diese Maßnahmen können auch Unternehmen treffen, denen kein individuelles Fehlverhalten nachgewiesen wurde. Es liegt nahe, dass die Vorschrift außerhalb des Kraftstoffkontextes für Aufsehen sorgen wird. Jedenfalls wird das Instrument der Sektoruntersuchung erheblich aufgewertet.

Als Reaktion auf das Kraftstoffmaßnahmenpaket hat das BKartA eine seiner Beschlussabteilungen neu aufgestellt und Projektteams für die Themen Markttransparenzstelle (Preisdatenmonitoring an den Tankstellen), § 29a GWB und § 32f GWB gebildet. Im Rahmen von mehreren Pressestatements betonte BKartA-Präsident Mundt jedoch wiederholt, dass das Amt eine „Wettbewerbs- und keine Preisbehörde“ sei und die Benzin- und Dieselpreise nicht „per Knopfdruck“ senken könne.

3. Neues zu § 19a GWB

Im Berichtszeitraum hat das BKartA weitere Verfahren gegen (Digital-)Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung nach § 19a GWB vorangetrieben.

Aufsehenerregend war dabei die Entscheidung des Amts gegen Amazon im Kontext der Preiskontrollmechanismen des Konzerns (siehe Newsletter 1/2025). Amazon wurde vorgeworfen, die Angebote von Händlern in ihrer Sichtbarkeit einzuschränken oder gänzlich zu entfernen, wenn deren Preise als zu hoch bewertet wurden, was zu erheblichen händlerseitigen Umsatzeinbußen führen könne. Diese Praktiken bewertete das BKartA als Preisbeeinflussung seitens Amazon und damit als Missbrauch seiner überragenden marktübergreifenden Bedeutung (§ 19a GWB) sowie als Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsregeln der §§ 18 ff. GWB. BKartA-Präsident Mundt betonte, dass eine Preisbeeinflussung durch Amazon aufgrund der Doppelstellung als Marktplatzanbieter und Händler in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig sei. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt werde. Für die betroffenen Händler könnten die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können, was im schlechtesten Fall eine Verdrängung vom Marktplatz zur Folge haben könnte.

Besonders bemerkenswert ist, dass die Wettbewerbshüter erstmals von der 2023 reformierten Möglichkeit Gebrauch machten, den durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangten wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. In diesem Sinne wurde gegen Amazon die Abschöpfung eines Vorteils in Höhe von EUR 59 Mio. angeordnet.

4. Entwicklungen im Energiebereich

Im Berichtszeitraum spielte erneut das Thema Energie eine hervorgehobene Rolle.

Ende Februar 2026 schloss das BKartA seine Ermittlungen gegen Check24 bezüglich der Verwendung von Preisparitätsklauseln (teils als Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln bezeichnet) ab. Das Verfahren war im Juli 2025 eingeleitet worden, da der Verdacht bestand, dass Check24 Energieversorger vertraglich daran hinderte, eigene Energieversorgungstarife auf anderen Vertriebswegen (v.a. auf der eigenen Webseite oder anderen Vergleichsportalen) günstiger anzubieten. In seinem Beschluss hat das BKartA die von Check24 angebotenen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt. Check24 verpflichtet sich darin, die beanstandete Praxis zu beenden und zukünftig keine entsprechenden Preisparitätsklauseln mehr zu verwenden. Ebenfalls umfasst ist das Unterlassen des sogenannten „Dimmings“, bei dem Tarife von Energieversorgern, die die Preisparität nicht beachten, schlechter platziert („gerankt“) werden.

Im Februar 2026 hat das Amt seinen sechsten Marktmachtbericht für die Erzeugung elektrischer Energie (Untersuchungszeitraum: Mai 2024 bis April 2025) vorgelegt. Einer der zentralen Befunde des Berichts ist, dass die Marktmacht der führenden Stromerzeuger RWE, LEAG und EnBW nach dem Auslaufen der Reaktivierung von Reservekraftwerken Anfang 2024 und dem damit verbundenen Rückgang steuerbarer Erzeugungskapazitäten erheblich zugenommen hat. Das BKartA kündigte an, diesen Umstand besonders im Fokus zu behalten.

5. OLG Düsseldorf: Fortsetzung von Tchibo vs. Aldi

Im Anschluss an das Urteil des LG Düsseldorf vom 16. Januar 2025 (siehe Newsletter 1/2025) erging gut ein Jahr später die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Berufungsverfahren.

Wie die Vorinstanz sah es das OLG Düsseldorf als kartellrechtlich zulässig an, dass Aldi jedenfalls im Rahmen zeitlich begrenzter Aktionswochen Kaffeeprodukte aus konzerneigenen Röstereien unter den Herstellungskosten anbietet. Damit wies das Gericht eine Unterlassungsklage von Tchibo ab, das in dieser Preisgestaltung ein unzulässiges Ausnutzen überlegener Marktmacht im Sinne des § 20 Abs. 3 GWB sah. Der Kartellsenat stellte klar, dass das gesetzliche Verbot des Lebensmittelverkaufs unter Einstandspreis hier nicht eingreife, da Aldi die Ware im eigenen Konzern verarbeite und somit kein klassischer, vertraglich vereinbarter Einstandspreis für ein unverändert weiterverkauftes Produkt vorliege.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

III. Kartellverbot

Der Referentenentwurf zur 12. GWB-Novelle bringt auch für den Bereich des Kartellverbots interessante Entwicklungen, um die im Koalitionsvertrag verankerten Ziele einer effektiveren Kartellrechtsdurchsetzung und Verfahrensbeschleunigung umzusetzen.

Der neue § 32h GWB, flankiert durch eine Ergänzung des § 114 GWB, soll dem BKartA ein Vergabescreening im Oberschwellenbereich ermöglichen, um Submissionsabsprachen aufzudecken. Die Behörde könnte danach Vergabedaten verdachtsunabhängig und systematisch auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Kartellverbot auswerten. In einer ersten Stellungnahme zum Entwurf hat das BKartA diese Erweiterung seiner Befugnisse ausdrücklich begrüßt. Man verspricht sich davon sowohl eine erhebliche Erleichterung der Aufdeckung von Kartellabsprachen zwischen Bietern in öffentlichen Vergabeverfahren als auch eine abschreckende Wirkung schon im Vorfeld. Dies würde sich in die Reihe verschiedener Maßnahmen einfügen, die das BKartA in den letzten Jahren ergriffen hat, um dem Rückgang der Kartellbußgeldverfahren infolge sinkender Kronzeugenanträge entgegenzuwirken .Die kartellbehördliche Entscheidungsmöglichkeit gemäß § 32c GWB, die Unternehmen bislang für bestimmte besonders gewichtige horizontale Kooperationen einfordern konnte, soll auf vertikale Fragestellungen ausgeweitet werden. Die bislang befristete Kooperationsmöglichkeit für Presseverlage nach § 30 Abs. 2b GWB soll entfristet werden.

Im Bereich der Kartellbußgeldverfahren sieht der Entwurf vor allem verfahrensrechtliche Klarstellungen und Vereinfachungen vor. Sie betreffen u.a. Fragen der Zustellung, der gerichtlichen Zuständigkeit und der Verjährungsunterbrechung. Dies soll Bußgeldverfahren beschleunigen und formale Angriffsflächen reduzieren.

1. BKartA billigt Fortbestand Glasfaser Nordwest

Ende März hat das BKartA die seit 2020 bestehende Kooperation der EWE AG und der Telekom Deutschland GmbH im Gemeinschaftsunternehmen Glasfaser Nordwest (GFNW) erneut am Maßstab des Kartellverbots geprüft und das Verfahren gegen neue Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB eingestellt. Auslöser der Überprüfung war das Verfehlen bestimmter Vermarktungsziele sowie das bevorstehende Auslaufen einer befristeten Einstellungsverfügung.

Die Überprüfung ergab indes, dass sich der Sachverhalt entscheidend weiterentwickelt hatte und sich die ursprünglichen wettbewerblichen Bedenken weitgehend erledigt hatten. Im Kooperationsgebiet hatte sich eine selbsttragende Ausbaudynamik entwickelt: Bis Ende 2026 werden voraussichtlich rund 90 % der Haushalte und Unternehmensstandorte über ein Glasfasernetz erreichbar sein, was deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegt. Zudem hatte zwischenzeitlich auch die Bundesnetzagentur das Angebot unter den Gesichtspunkten der technischen und wirtschaftlichen Nachbildbarkeit geprüft und gebilligt.

Ein diskriminierungsfreier Zugang zu wettbewerbsfähigen Bedingungen wird weiterhin durch Verpflichtungszusagen abgesichert. Die neuen Zusagen beinhalten auch die Verlängerung des bewährten Shortlist-Mechanismus, der verhindert, dass die GFNW durch kurzfristigen eigenen Ausbau Vorhaben von Wettbewerbern vereitelt. Die Zusagen sind bis Ende 2030 befristet. Das noch anhängige Beschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf gegen die fusionskontrollrechtliche Freigabe der Gründung ist hiervon nicht betroffen.

2. BKartA billigt Reform des Pressevertriebs

Mitte Februar hat das BKartA die kartellrechtliche Prüfung des sog. „Fit-For-Future“-Projekts (FFF) zur grundlegenden Reform des deutschen Pressevertriebs abgeschlossen und das Verwaltungsverfahren eingestellt. Das Modell sieht vor, dass künftig mit der Presse-Grosso-Allianz (PGA) ein einziger zentraler Pressegroßhändler die bislang 13 regional als Gebietsmonopolisten tätigen Grossisten ersetzt. Die PGA wird als „Low-Profit-Gesellschaft“ von einer Verlagsholding, einer Systempartnerholding und dem Grossisten 4Press, getragen.

Im Mittelpunkt der Prüfung standen zwei Anforderungen: Der Pressevertrieb muss diskriminierungsfrei für alle Verlage erfolgen und Presseprodukte müssen bundesweit – auch in weniger dicht besiedelten Regionen – verfügbar bleiben. Zur Absicherung der Neutralität wurde die Sortimentsgestaltung einer eigenständigen Dispositionsgesellschaft übertragen. Zudem wurde eine unabhängige Clearingstelle eingerichtet, die Beschwerden entgegennimmt. Die bislang geltenden Handelsspannen-Konditionen werden bis Ende 2030 unverändert fortgeführt.

Hintergrund der Reform ist die wirtschaftliche Notwendigkeit von Kosteneinsparungen angesichts nachhaltig rückläufiger Absatzzahlen gedruckter Presse. In wettbewerblicher Hinsicht ändert sich durch die Pläne wenig: Schon heute gibt es im Pressevertrieb kaum relevante wettbewerbliche Elemente, da die bestehenden 13 Grossisten jeweils als Gebietsmonopolisten agieren. Die Duldung durch das BKartA beruht auf einer Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Leitprinzipien des § 30 Abs. 2a GWB – einem diskrimi-nierungsfreien und flächendeckenden Pressevertrieb – orientiert. Ob das Vorhaben selbst unter die Privilegierung des § 30 Abs. 2a GWB fällt, lässt das Amt offen und behält sich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor.

3. BKartA zur Identifizierbarkeit von Strom-Regelreservegeboten

Aufgrund wettbewerblicher Bedenken des BKartA und in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber die Veröffentlichungspraxis bei Strom-Regelreservegeboten geändert. Seit Ende November 2025 wird bei der Veröffentlichung nicht mehr angegeben, aus welcher der vier Regelzonen ein Gebot stammt. Da sich die Kraftwerke der großen Anbieter jeweils regional konzentrieren, konnte bisher anhand der Regelzonen-Zuordnung in vielen Fällen auf die Identität der Anbieter geschlossen werden. Diese faktische Transparenz brachte laut BKartA die Gefahr einer Dämpfung des Wettbewerbs und der vermehrten Nutzung von Verhaltensspielräumen führender Regelreserven-Anbieter auf den hoch konzentrierten Regelreservemärkten mit sich.

4. Kraftstoffgroßhandel: OLG Düsseldorf stoppt Untersuchung nach § 32f GWB

Der erste Anwendungsfall des 2023 eingeführten Wettbewerbsstörungsverfahrens (§ 32f Abs. 3 GWB) stößt auf gerichtliche Hürden. Das BKartA hatte im März 2025 auf Grund-lage einer Sektoruntersuchung ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob auf der Großhandelsebene für Kraftstoffe eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs vorliegt. Im Fokus standen die Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global, die Marktteilnehmer mit detaillierten aktuellen Preisinformationen versorgen und damit das Risiko einer Kollusion erhöhen könnten (siehe Newsletter 1/2025).

Das OLG Düsseldorf ordnete im April 2026 im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der gegen die Auskunftsbeschlüsse des BKartA eingelegten Rechtsbehelfe an. Es äußerte mehrere grundlegende Zweifel: Zum einen sei fraglich, ob das BKartA in Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB überhaupt verpflichtende Auskunftsersuchen an Unternehmen richten dürfe. Zum anderen dürften die Preisinformationsdienste auch nach Feststellung einer Wettbewerbsstörung nicht zu deren Abstellung herangezogen werden, da sie selbst nicht mit Kraftstoffen handeln. Zudem äußerte das Gericht ernstliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, den Preisinformationsdiensten die Benennung derjenigen Marktteilnehmer aufzugeben, die Preisinformationen an sie weiterleiten. Der presserechtliche Quellenschutz sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des § 32f Abs. 3 GWB. Das OLG Düsseldorf hat seine Rechtsauffassung ausdrücklich auch auf die zum 1. April 2026 in Kraft getretene verschärfte Neufassung des § 32f Abs. 3 GWB erstreckt (siehe hierzu Abschnitt II.2.).

Das BKartA hat Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt und das Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB bis zur Klärung durch den BGH ausgesetzt. Die Ermittlungen nach dem neuen § 29a GWB, der marktmächtigen Anbietern unangemessene Preisüberschreitungen auf Raffinerie- oder Großhandelsebene verbietet, werden hingegen fortgeführt.

5. OLG Düsseldorf zur Provisionsweitergabe

Mitte Mai hat der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf entschieden, dass ein Kreuzfahrtunternehmen seiner Reisevermittlerin nicht verbieten darf, einen Teil der Vermittlungs-provision in Form von Gutscheinen oder Bonuspunkten an Endkunden weiterzugeben. Der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag sei kein „echter“ Handelsvertretervertrag, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden könne. Die Vermittlerin handele als „unechte“ Handelsvertreterin, da sie nicht in das Unternehmen der Beklagten eingebunden sei, sondern unabhängig Reisen zahlreicher Veranstalter vermittle. Das vertragliche Verbot der Provisionsweitergabe verstoße daher gegen das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), da es in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindere. Die auf das Verbot gestützte Kündigung des Agenturvertrags sei unwirksam.

6. OLG Frankfurt a.M. zur Schiedsspruchkontrolle

In einer für die Schiedspraxis bedeutsamen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. einen Teilschiedsspruch wegen Ver-stoßes gegen Art. 101 AEUV aufgehoben. Der Fall betraf ein im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrags vereinbartes Wettbewerbsverbot, das als Nebenabrede zum Zusammenschluss grundsätzlich zulässig war. In der vom Schiedsgericht gewählten Auslegung waren die Ausnahmen – insbesondere für den Erwerb von Beteiligungen zu reinen Investitionszwecken – jedoch zu eng gefasst. Das Wettbewerbsverbot war somit überschießend und verstieß gegen Art. 101 AEUV.

Das Gericht stellte klar, dass Schiedssprüche einer uneingeschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte im Hinblick auf kartellrechtliche Vorschriften unterliegen – und zwar in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Maßgeblich für eine mögliche Verletzung des ordre public i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO sei nicht, ob das Schiedsgericht kartellrechtliche Bedenken vertretbar beurteilt oder sich um sie gar nicht gekümmert habe, sondern ob gegenüber dem Inhalt des Schiedsspruchs materiell-kartellrechtliche Bedenken durchgreifen. Art. 101 und 102 AEUV zählen ebenso wie das deutsche Kartellrecht zum ordre public. Die Sache wurde gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO an das Schiedsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

IV. Kartellschadensersatz

Im Bereich des Kartellschadensersatzrechts stehen weiterhin vor allem zwei Themenkomplexe im Mittelpunkt der gerichtlichen Entscheidungspraxis: Die Ermittlung des kartellbedingten Preisaufschlags und die gebündelte Geltendmachung von Schäden im Wege von Abtretungsmodellen. Auch die Monopolkommission widmet in ihrem unlängst erschienen Hauptgutachten 2026 beiden Komplexen jeweils einen ausführlichen Abschnitt. Insbesondere setzt sich die Monopolkommission eingehend mit dem Schätzmodell des OLG Stuttgart in dessen Badezimmerarmaturen-Entscheidung aus dem November 2025 (siehe Newsletter 2/2025) auseinander. Mit Blick auf die weiterhin lange Verfahrensdauer in Kartellschadensersatzverfahren empfiehlt die Monopolkommission dem Gesetzgeber, die prozessualen Rahmenbedingungen so anzupassen, dass die Verfahren effizienter, schneller und handhabbarer werden. Derartige Erleichterungen von gesetzgeberischer Seite sind allerdings in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Der aktuelle Regierungsentwurf zur 12. GWB-Novelle enthält – mit Ausnahme einer zuständigkeitsrechtlichen Regelung für Berufungen in Verbandsklageverfahren – weder prozess- noch materiellrechtliche Regelungen zum Kartellschadensersatzrecht. Insbesondere sieht der Entwurf, anders als teilweise gefordert, keine gesetzliche Vermutung für die Schadenshöhe vor.

1. Schadensschätzung nach dem Badezimmer-Modell des OLG Stuttgart

Wie zu erwarten war, ist das neuartige Schätzmodell des OLG Stuttgart zum Badezimmerarmaturenkartell nicht nur Gegenstand der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Debatte, sondern wurde auch (ungeachtet des anhängigen Revisionsverfahrens) unmittelbar von der Rechtsprechung aufgegriffen. So hat etwa das LG Dortmund in zwei parallelen Hinweisbeschlüssen vom 4. Februar 2026 betreffend das Pflanzenschutzmittelkartell zur Schadensschätzung Stellung genommen und sich dabei insbesondere mit dem „Stufenmodell“ des OLG Stuttgart auseinandergesetzt. Das LG Dortmund scheint dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass das Modell des OLG Stuttgart ein valider methodischer Ansatz zur Ermittlung des kartellbedingten Preisaufschlags ist. Es stellt jedoch klar, dass auch die Anwendung dieses Modells einen hinreichend substantiierten Klägervortrag erfordert, der sich insbesondere auch mit dem Vortrag der Beklagtenseite auseinandersetzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger nicht nur in der Lage ist ein ökonomisches Sachverständigengutachten anzufertigen, sondern ein solches bereits hat anfertigen lassen und es lediglich unterlassen hat, dieses in den Prozess einzuführen.

Neben der Frage der Schadensschätzung behandelt das LG Dortmund zudem die Frage, ob im Falle einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung jede Transaktion einen eigenständigen Schadensersatzanspruch auslöst oder ein einheitlich zu beurteilender Gesamtschaden entsteht. In diesem Zusammenhang verweist es auf das anhängige Vorlageverfahren des niederländischen Hoge Raad an den EuGH (Rs. C-426/25 – Luftfrachtkartell). Der EuGH wird dort zu klären haben, ob das EU-Recht bei einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen zwingend die Annahme eines einheitlichen Gesamtschadens vorschreibt oder ob die Beurteilung dem nationalen Recht vorbehalten bleibt. Auch wenn sich das Vorlageverfahren ausdrücklich nur auf die Frage des anwendbaren Rechts bezieht, dürfte die Antwort auch Konsequenzen für die materiellrechtliche Beurteilung in Deutschland haben. Sollte der EuGH zum Ergebnis kommen, dass das EU-Recht zwingend zu einem Gesamtschaden führt, könnte dies die bisherige BGH-Rechtsprechung in Frage stellen. Der BGH geht nämlich bislang noch von eigenständigen Ansprüchen je Beschaffungsvorgang aus (so in den Urteilen i.Sa. Schienenkartell V und Stahl-Strahlmittel).

2. Gebündelte Anspruchsgeltendmachung (LKW- und Rundholzkartell)

Mit Urteil vom 12. Mai 2026 zum sog. Sammelklage-Inkasso gegen das LKW-Kartell hat der BGH grundlegende Aussagen zu den Grenzen gebündelter Kartellschadensersatzklagen getroffen. In der Sache ging es um eine Sammelklage eines Inkassodienstleisters, der Ansprüche von 3.266 in- und ausländischen Zedenten aus 21 Ländern im Zusammenhang mit über 70.000 Erwerbsvorgängen gebündelt hatte. Der Kartellsenat bestätigte zwar in Fortführung seiner „financialright“-Rechtsprechung, dass Kartellschadensersatzansprüche grundsätzlich im Wege der Sammelklage geltend gemacht werden können. Er stellt aber klar, dass eine heterogene und unstrukturierte Anspruchsbündelung im Ausnahmefall dazu führen kann, dass wirkungsvoller Rechtsschutz praktisch unmöglich gemacht wird. In einem solchen Fall kann das Gericht dem klagenden Inkassounternehmen Anordnungen zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung erteilen. Kommt die Klägerseite dieser innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten nicht nach, soll dies zur Unzulässigkeit der Klage wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung prozessualer Befugnisse führen können.

Zugleich stellt der BGH klar, dass die Zusammenfassung von Zedenten unterschiedlicher Marktstufen – etwa unmittelbarer und mittelbarer Abnehmer – nicht per se eine zur Nichtigkeit der Abtretung führende Interessenkollision nach § 4 RDG begründet, wenn sich der Inkassodienstleister vertraglich zur Bündelung gleichartiger Ansprüche verpflichtet hat. Offen bleibt dagegen, ob die zwischen der Klägerin und ihrem Prozessfinanzierer geschlossene Vereinbarung eine für die Wirksamkeit der Abtretungen relevante strukturelle Interessenkollision begründete. Insoweit hat der BGH dem Berufungsgericht (OLG München) aufgegeben, die bislang nicht vorgelegte Prozessfinanzierungsvereinbarung zu prüfen.

Ganz aktuell hat der BGH in seinem Urteil vom 28. Juli 2026 nun auch zum Rundholzkartell (Vorinstanz: OLG Stuttgart) entschieden, dass der klagende Inkassodienstleister, der das Land Baden-Württemberg aus abgetretenem Recht von 36 Sägewerken wegen behaupteter Kartellverstöße auf Schadensersatz in Höhe von mindestens EUR 270 Mio. in Anspruch genommen hatte, zur Anspruchsgeltendmachung berechtigt war. Insbesondere erkannte der BGH in diesem Fall keine strukturelle Interessenkollision, die einen Verstoß gegen § 4 RDG hätte begründen können. Der Volltext des BGH-Urteils ist noch nicht veröffentlicht. Der BGH scheint damit aber hinsichtlich der Anspruchsberechtigung die Linie des OLG Koblenz (Urteil vom 19. Februar 2026) zu stützen, das ebenfalls von der Zulässigkeit des Sammelklage-Inkasso-Modells für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche aus dem Rundholzkartell ausging. Das OLG Koblenz hatte insbesondere den Einwand zurückgewiesen, dass die besondere Komplexität des Kartellschadensersatzrechts der Inkassoerlaubnis entgegenstehe.

In materieller Hinsicht dürfte sich das BGH-Urteil i.Sa. Rundholzkartell klägerseits gleichwohl als Rückschlag darstellen. Denn anders als das OLG Stuttgart im Berufungsurteil hält der BGH einen Kartellverstoß des beklagten Landes bislang nicht für gesichert. Es fehle an hinreichenden Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß der konkreten Vereinbarungen zwischen den Forstbehörden und den kommunalen Waldbesitzern sowie zum wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem diese standen. Der BGH konnte daher insbesondere nicht beurteilen, ob ohne diese Vereinbarungen mehr Wettbewerb möglich gewesen wäre. Auch andere anspruchsbegründende Tatsachen sah der BGH bislang nicht als hinreichend festgestellt an. Einerseits stehe die Frage des Verschuldens der Mitarbeiter der Landesforstverwaltung nicht fest. Zum anderen fehle es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die behaupteten Holzbezüge tatsächlich stattgefunden haben – eine Frage, die in einer Vielzahl anhängiger Schadensersatzklagen eine wichtige Rolle spielt. Auch den Schadensnachweis sah der BGH bislang nicht als geführt an. Das Verfahren wurde insofern zur weiteren Tatsachenfeststellung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. 

Diese Mandanteninformation beinhaltet lediglich eine unverbindliche Übersicht über das in ihr adressierte Themengebiet. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner zu dieser Mandanteninformation und zu Ihrer Beratung stehen gerne zur Verfügung: