Kartellrecht

Wichtige Entwicklungen im deutschen Kartellrecht im 2. Halbjahr 2025

Zu den Highlights des Berichtszeitraums zählen die erstmalige Verpflichtung eines Unternehmens zur Anmeldung von Zusammenschlüssen unterhalb der regulären Aufgreifschwellen sowie divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte zur Ermittlung kartellbedingter Preisaufschläge. Die geplante 12. GWB-Novelle lässt indes weiter auf sich warten. Zu berichten gibt es lediglich, dass im Laufe des Jahres 2026 mit einem Referentenentwurf zu rechnen ist.

I. Fusionskontrolle

Das Bundeskartellamt („BKartA“) hat im Berichtszeitraum keine Entscheidungen im Hauptprüfverfahren getroffen, so dass alle Freigaben in der ersten Phase erfolgten.

1. Zum Erwerb wettbewerblich erheblichen Einflusses

Einige der entschiedenen Fälle tragen zur Konturierung des Zusammenschlusstatbestands des Erwerbs wettbewerblich erheblichen Einflusses bei. Dieser Auffangtatbestand greift bekanntlich unterhalb einer nicht-kontrollierenden Beteiligungshöhe von 25 % ein, wenn infolge von Zusatzrechten eine wettbewerblich erhebliche Einflussnahme auf das Zielunternehmen möglich ist.

Im August entschied das BKartA im Verfahren TPG/Techem nach eingehender Prüfung, dass der Erwerb einer solchen Minderheitsbeteiligung an der Techem durch TPG nicht fusionskontrollpflichtig war. Aus Sicht des Amts fehlte es an hinreichenden Zusatzrechten, die hätten erwarten lassen, dass Techem in ihrem Marktverhalten in ausreichendem Umfang auf die Interessen von TPG Rücksicht nehmen würde. Durch die Transaktion entstand eine strukturelle Verbindung zwischen Techem als dem führenden Anbieter für verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung von anteiligen Energie- und Wasserkosten in Gebäuden (sog. Submetering) und dem TPG-Beteiligungsunternehmen Aareon als dem größten Anbieter von Immobilienverwaltungssoftware in Deutschland. Aus diesem Grund hatte die Europäische Kommission wohl auch den ursprünglich geplanten und später aufgegebenen Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Techem durch TPG nicht in Phase I freigegeben.

Demgegenüber hat das BKartA den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von lediglich rund 6,5 % durch die Deutsche Fußball Liga (DFL) an dem Betreiber der internetbasierten Sport-Streaming-Plattform „Dyn“, für anmeldepflichtig gehalten. An Dyn sind zudem Axel Springer und die Schwarz-Gruppe mit jeweils 42,5 % beteiligt. Das Amt stellte indes fest, dass der Zusammenschluss nicht zu einer bedenklichen Marktposition eines der beteiligten Unternehmen führt. Insbesondere verstärke der Zugriff auf den technischen Dienstleister Dyn nicht die starke Position der DFL bei der Vermarktung von Bundesliga-Medienrechten. Die Entscheidung zeigt, dass der Zusammenschlusstatbestand des Erwerbs wettbewerblich erheblichen Einflusses schon bei einer geringfügigen Beteiligungshöhe verwirklicht werden kann.

Sogar ohne Beteiligungserwerb kann wettbewerblich erheblicher Einfluss erworben werden, wie der Fall Warburg Pincus/E.ON/PSI zeigt. Hier hat das BKartA neben der Übernahme von PSI durch Warburg Pincus auch den Abschluss einer Investitions- und Rahmenvereinbarung zwischen Warburg Pincus, PSI und E.ON als anmeldepflichtigen Tatbestand eingestuft. PSI bietet unter anderem die Softwarelösung PSIcontrol an, ein Leitsystem zur Überwachung, Steuerung und Simulation von Stromnetzen, das von den Betreibern der großen Flächenstromnetze in Deutschland genutzt wird. Das Amt ging davon aus, dass E.ON als größter Kunde von PSI die Entwicklung von PSIcontrol wesentlich beeinflussen kann und bejahte daher im Ergebnis einen wettbewerblich erheblichen Einfluss von E.ON auf PSI.

2. Andere erwähnenswerte Entscheidungen

Nachdem die zur Premium Food Group gehörende Tönnies-Gruppe noch im Juni eine Untersagung bzgl. des Erwerbs dreier Schlachthöfe von Vion kassierte (siehe Newsletter 01/2025), hat das Amt im September den Erwerb von The Family Butchers trotz erheblicher Marktanteilszuwächse freigegeben. Mit dem Zusammenschluss übernimmt der größte Wursthersteller in Deutschland den zweitgrößten Wettbewerber am Markt. Das Amt betonte, dass die gemeinsamen Marktanteile auch nach der Übernahme bei den meisten Wurstsorten bei unter 40 % und damit unterhalb der gesetzlich definierten Vermutungsschwelle für eine Marktbeherrschung lägen. Zudem gebe es zahlreiche konkurrierende Hersteller und damit genügend Alternativen für die Kunden, insbesondere den Lebensmitteleinzelhandel, der zudem häufig über eine eigene Wurstproduktion verfüge. Auch mit Blick auf die starke Position von Tönnies bei der vorgelagerten Marktstufe für Schweine- und Rinderschlachtung lagen die Voraussetzungen für eine Untersagung aus Sicht des BKartA nicht vor. Selbst bei erheblichen Marktanteilen oder starker Marktposition erteilt das Bundeskartellamt häufig eine Freigabe in Phase I, wenn übrige Indikatoren für weiterhin wirksamen Wettbewerb sprechen.

Auch der Erwerb des Blocks S des Kraftwerks Lippendorf durch die EP-Gruppe wurde trotz einer vermuteten Einzelmarktbeherrschung in Phase I freigegeben. Die EP-Gruppe ist in Deutschland insbesondere im Bereich der Stromerzeugung aktiv und betreibt mehrere Braunkohlekraftwerke sowie den benachbarten Block R des Kraftwerks Lippendorf. Der wettbewerbliche Schwerpunkt der Prüfung betraf den Markt für die Erzeugung elektrischer Energie und deren Erstabsatz, auf dem die EP-Gruppe nach RWE der zweitgrößte und die Veräußerin EnBW der drittgrößte Anbieter ist. Laut BKartA sind Marktanteile auf diesem Markt aufgrund seiner besonderen Eigenschaften nur bedingt geeignet, die Marktmachtverhältnisse zu erfassen, da Anbieter schon bei relativ geringen Marktanteilen weit unter der Vermutungsschwelle des § 18 Abs. 4 GWB eine hohe Marktmacht haben können. Das Amt betrachtet daher bei der Bewertung der Marktstellung von Anbietern im Stromerstabsatzmarkt regelmäßig die Zeiträume, in denen die Stromerzeugungskapazitäten eines Unternehmens unverzichtbar für die Deckung der inländischen Nachfrage sind (sog. Pivotalität). Die EP-Gruppe lag dabei knapp über der einschlägigen Pivotalitäts-Vermutungsschwelle. Ob sie im Prognosezeitraum eine marktbeherrschende Stellung innehaben werde, ließ das Amt offen, da jedenfalls eine fusionsbedingte Verstärkung der ggf. bestehenden marktbeherrschenden Stellung angesichts eines Marktanteilszuwachses von rund 1-2% nicht zu erwarten sei. Vielmehr werde eine etwaige Verstärkungswirkung durch zusammenschlussimmanente Effizienzen kompensiert.

Das Bundeskartellamt hat im Verfahren Demant/Kind-Gruppe den Zusammenschluss der nach Filialen dritt- und viertgrößten Einzelhändler von Hörgeräten in Deutschland freigegeben, wodurch die größte Hörakustikkette in Deutschland mit rund 1.000 Filialen entsteht. Nachdem das Amt für 17 der rund 80 ermittelten Einzugsgebiete wettbewerbliche Bedenken identifiziert hatte, nahmen die Beteiligten die Anmeldung ihres ursprünglichen Vorhabens zurück und meldeten den Zusammenschluss nach Veräußerung dreier Standorte erneut an. Obwohl weiterhin für 15 Markträume wettbewerbliche Bedenken bestanden, konnten diese für die Gesamtentscheidung keine Berücksichtigung mehr finden. Nach der Änderung des Vorhabens lag das Gesamtvolumen der einzelnen Märkte, auf denen die Fusion zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würde, unter EUR 20 Mio., so dass die Bagatellmarktklausel des § 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB eingriff und eine Untersagung ausschied.

3. Innovationswettbewerb in der Pharmabranche

Das BKartA hat im Berichtszeitraum mit BionTech/CureVac und Novo Nordisk/Akero zwei Verfahren aus der Pharmaindustrie entschieden, die als Paradebeispiele für den Regelungsbereich der Transaktionswertschwelle dienen könnten: In beiden Fällen besaßen die Zielgesellschaften noch keine zugelassenen Wirkstoffe und blieben daher unter der zweiten Inlandsumsatzschwelle. Ihr wettbewerbliches Potential lag vielmehr in Pipeline-Produkten in unterschiedlichen Entwicklungsphasen. In beiden Fällen kam das Amt zu dem Schluss, dass die Forschungspipelines der Beteiligten keine schwerpunktmäßigen Überschneidungen aufwiesen und dort, wo es zu Überlappungen kam, Forschungsprojekte anderer weltweit tätiger Wettbewerber hinreichend Wettbewerbsdruck ausübten. Im Ergebnis erwartete die Behörde daher keine Beschränkung des Innovationswettbewerbs. 

4. BGH zu Meta/Kustomer

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat in seinem zwischenzeitlich veröffentlichten Beschluss vom Juni 2025 im Verfahren Meta/Kustomer grundlegende Klarstellungen zur Transaktionswertschwelle nach § 35 Abs. 1a GWB vorgenommen, insbesondere zur Frage, wann ein Zielunternehmen „in erheblichem Umfang im Inland tätig" ist. Der Fall betraf die Übernahme von Kustomer, einem US-amerikanischen CRM-Software-Anbieter mit minimalen Umsätzen in Deutschland, durch Meta für rund EUR 1 Mrd.

Der BGH stellte klar, dass für die Beurteilung der Inlandstätigkeit nicht allein auf den Sitz des Vertragspartners der Zielgesellschaft abgestellt werden darf. Entscheidend sei vielmehr, ob die Tätigkeit einen wettbewerblich relevanten Bezug zu Deutschland aufweise. Das Gericht erkannte die Auftragsdatenverarbeitung von im Inland ansässigen Kunden als hinreichend erhebliche marktbezogene Inlandstätigkeit an - ohne dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zu Endkunden oder eine physische Inlandspräsenz erforderlich wären. Maßgeblich sei das wettbewerbliche Potential aus dem technisch möglichen Zugriff auf inländische Endkundendaten.

Zur Erheblichkeit hielt der BGH fest, dass nur marginale Inlandstätigkeiten ausgenommen seien - an die Spürbarkeit seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Umsatzbezogene Kriterien - einschließlich des Verhältnisses zwischen Inlands- und Auslandsumsatz - scheiden für die Bestimmung der Erheblichkeit grundsätzlich aus.

Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Tätigkeit des Zielunternehmens einen wettbewerblich relevanten Inlandsbezug aufweist, auch wenn es keine direkten Kundenbeziehungen in Deutschland unterhält. Bereits der Zugriff auf Daten inländischer Endkunden kann eine erhebliche Inlandstätigkeit im Sinne der Transaktionswertschwelle begründen, insbesondere wenn diese Daten für den Erwerber strategischen Wert haben könnten.

5. Anwendung der „Remondis-Klausel“

Das BKartA hat im November erstmals von der 2021 eingeführten und 2023 erweiterten Möglichkeit des § 32f Abs. 2 GWB Gebrauch gemacht, ein Unternehmen zur Anmeldung von Zusammenschlüssen unterhalb der regulären Aufgreifschwellen zu verpflichten. Adressatin der Entscheidung ist wenig überraschend die Rethmann-Gruppe, zu der das Entsorgungsunternehmen Remondis gehört, dessen fusionskontrollfreie Zukäufe in der Vergangenheit die Einführung der Ermächtigungsgrundlage mutmaßlich mitinspiriert haben. Die Anmeldepflicht gilt für drei Jahre und erfasst Zusammenschlüsse im Bereich der Erfassung nicht-gefährlicher Haushaltsabfälle (Rest-, Bio-, Sperrmüll, PPK sowie gemischte Verpackungen und Glas) sowie der Aufbereitung von Hohlglas, sofern es sich nicht um Bagatellfälle handelt und das Zielunternehmen in den betroffenen Bereichen Umsatzerlöse von mindestens EUR 0,1 Mio. erzielt. Grundlage der Entscheidung sind die Ergebnisse der Ende 2023 abgeschlossenen Sektoruntersuchung, die der Rethmann-Gruppe eine bundesweite und regionale Marktführerschaft mit erheblichen Marktanteilen, nahezu flächendeckende Marktpräsenz, herausragenden Zugang zu regionalen Märkten sowie ausgeprägte Finanzkraft attestiert hatte. Der Wettbewerb könne daher potenziell bereits durch die Übernahme kleinerer, möglicherweise nur regional tätiger Wettbewerber, nachhaltig geschwächt werden, so dass weitere Zukäufe durch das Amt geprüft werden sollten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

II. Missbrauchsverbot

1. Entwicklungen im Energiebereich

Auch in diesem Berichtszeitraum standen bei der Missbrauchskontrolle erneut die nationalen Energiemärkte und diverse Marktbeteiligte im Fokus des BKartA.

Im Oktober 2025 veröffentlichte das Amt die Ergebnisse seiner Untersuchung potenziell missbräuchlicher Preisgestaltungen im Stromgroßhandel während der sog. „Dunkelflaute“ Ende 2024. Ziel dieser Untersuchung war es, kartellrechtlich verbotene, strompreisrelevante Kapazitätszurückhaltungen durch die fünf größten Stromerzeuger auszuschließen. In der Tat konnte das BKartA im betreffenden Zeitraum keine Hinweise auf einen Verstoß gegen kartellrechtliche Missbrauchsvorschriften erkennen. Die parallelen Untersuchungen der Bundesnetzagentur ergaben ebenfalls keine Hinweise auf missbräuchliches Verhalten.

Im Dezember 2025 teilte das BKartA mit, dass die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreisbremsen weitgehend abgeschlossen seien. Das BKartA hatte jeweils geprüft, ob Energieversorger mit der Einführung der Preisbremsengesetze während der Energiekrise 2022/2023 die Preise derart ohne sachliche Rechtfertigung erhöhten, dass sie dadurch höhere staatliche Ausgleichszahlungen erhielten. Insgesamt wurden 70 Prüfverfahren eingeleitet, von denen inzwischen knapp 90 Prozent abgeschlossen sind. Im Rahmen dieser Prüfverfahren konnten Rückflüsse an den Staatshaushalt von rund EUR 200 Mio. verzeichnet werden.

In dem Monitoringbericht des BKartA und der Bundesnetzagentur vom 26. November 2025 wurden aktuelle Entwicklungen auf den deutschen Strom- und Gasmärkten publiziert. Aus wettbewerblicher Perspektive manifestiere sich die Entflechtung von Erzeugung, Netz und Vertrieb als ein Erfolg. Nach Einschätzung der Behörden zeichneten sich die Märkte durch eine hohe Angebotsvielfalt aus. U.a. die hohe Wechselbereitschaft der Stromkundschaft könne als Indikator für das Vertrauen in funktionierende Marktmechanismen interpretiert werden. 

2. Neues zu § 19a GWB

Im Rahmen eines nach § 19a GWB gegen Apple geführten Verfahrens unterzieht das BKartA die von Apple präsentierten Lösungsansätze zum App Tracking Transparency Framework (ATTF) einem sog. Markttest. Dies gab das BKartA Anfang Dezember 2025 bekannt.

Im Februar 2025 hatte das BKartA seine vorläufige Einschätzung bezüglich der gegenwärtigen Ausgestaltung des ATTF geäußert und u.a. einen Verstoß gegen § 19a GWB angenommen. In den neuen Vorschlägen von Apple erkennt das Amt eine potenzielle Lösung der wettbewerbsrechtlichen Probleme. Die Vorschläge von Apple beinhalten u.a. eine neutrale Gestaltung der beiden zentralen Abfragefenster für die Einwilligung bezüglich der Nutzerdaten sowie eine Vereinfachung der bisher komplexen Abfragearchitektur für Dritt-Apps. Im Rahmen des Markttests werden App-Herausgeber, Verbände der Medien- und Werbewirtschaft, Inhalteanbieter sowie die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden einbezogen. Im Anschluss an den formellen Markttest wird das BKartA entscheiden, ob die präsentierten Lösungsansätze geeignet sind, die vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken zu beseitigen.

3. Einstellung in Sachen Deutsche Post

Im Juli 2025 stellte das BKartA das Verfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen ein. Die Unternehmen lösten untereinander bestehende gesellschaftliche Verflechtungen auf, wodurch nach Auffassung des Amts der Wettbewerbsimpuls gegenüber der marktbeherrschenden Deutschen Post AG wieder stärker und der Wettbewerb insgesamt offener geworden sei.

4. Neues in Sachen Lufthansa / Condor

Im August des vergangenen Jahres beschäftigte sich das OLG Düsseldorf mit dem konfliktgeladenen Verhältnis der Fluggesellschaften Lufthansa und Condor.

Im Jahr 2022 hatte das BKartA u.a. festgestellt, dass die Kündigung des Special Prorate Agreement zwischen Lufthansa und Condor durch Lufthansa einen Verstoß gegen nationale und europäische Missbrauchsnormen darstellte. Diese Sondervereinbarung sicherte Condor Zugriff auf Zubringerflüge der Lufthansa zu vorteilhaften Konditionen.

Auf Beschwerde der Lufthansa hin hat das OLG Düsseldorf den Beschluss des Amts für formell rechtswidrig erklärt und mithin aufgehoben. Das Gericht war der Auffassung, dass die Mitglieder der zuständigen Beschlussabteilung beim BKartA die Besorgnis der Befangenheit begründet hätten, insbesondere durch die Übermittlung eines Gesprächsvermerks im Rahmen der Akteneinsicht der Lufthansa, der inhaltlich nicht mit dem Original übereinstimmte. Das OLG führte aus, dass dieser Verfahrensfehler geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Mitglieder der Beschlussabteilung zu begründen.

III. Kartellverbot

Das BKartA ist weiterhin zurückhaltend bei der Verhängung kartellrechtlicher Bußgelder gegen Unternehmen und verantwortliche Personen. Nach nur rund EUR 20 Mio. im Jahr 2024 (siehe Newsletter 02/2024) waren es im Jahr 2025 Bußgelder in Höhe von insgesamt rund EUR zehn Mio.

Im Gesamtjahr 2025 wurden zwei Verfahren abgeschlossen, namentlich betreffend die Hersteller von Audioprodukten (siehe Newsletter 01/2025) und Straßenreparatur-Unternehmen (siehe Newsletter 01/2025). SZA hat Unternehmen in beiden Verfahren erfolgreich vertreten.

Gleichwohl betont das Amt, dass die Kartellverfolgung weiterhin eines seiner primären Aufgaben darstellt. Rund 600 Hinweise aus Hinweisgebersystemen, externe Meldungen sowie Kronzeugenanträge einer Reihe von Unternehmen hätten Anhaltspunkte für die Einleitung neuer Verfahren geliefert. In zehn Fällen wurden im zurückliegenden Jahr unangekündigte Durchsuchungen durchgeführt, teils in Kooperation mit internationalen Wettbewerbsbehörden. Präsident Mundt hebt in diesem Zusammenhang die Relevanz moderner Ermittlungsansätze hervor. Insbesondere der Einsatz neuer IT-gestützter Auswertungsinstrumente hätte sich neben dem bereits erwähnten Hinweisgebersystem als effektiv erwiesen.

1. BKartA billigt Informationsbörse für Halbleiter-Restbestände in der Automobilindustrie

Dass das BKartA in der Lage ist, aktuellsten Entwicklungen und Notwendigkeiten Rechnung zu tragen, stellte es im Oktober 2025 unter Beweis. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) erhielt grünes Licht für die Einrichtung einer Informationsbörse für Restbestände an Halbleitern. Diese soll als Plattform für den entsprechenden Handel innerhalb der europäischen Automobilindustrie fungieren. Hintergrund war die zu der Zeit pressebekannte, erhebliche Knappheit an Halbleitern, insbesondere des Unternehmens Nexperia, die in vielen Fahrzeugkomponenten zum Einsatz kommen.

Wettbewerbliche Bedenken wurden im Ergebnis nicht gesehen. Zwar stünden die teilnehmenden Automobilzulieferer und -hersteller bei der Halbleiter-Beschaffung in Konkurrenz zueinander. Es seien jedoch diverse Vorkehrungen getroffen worden, um wettbewerbsschädlichen Effekten zu begegnen. Hierzu zähle der auf maximal sechs Monate begrenzte Betrieb der Börse durch eine neutrale Stelle und die anonyme Einstellung der Angebote ohne Preisvorstellungen. Interessenbekundungen würden bilateral weitergeleitet und Verhandlungen zwischen Anbieter und Interessent außerhalb der Börse geführt. Letztendlich komme die Börse aufgrund der Knappheitssituation nicht nur der Industrie, sondern auch den Endverbrauchern zugute.

Damit zeigt sich ein weiteres Mal, dass auch Wettbewerberkooperationen bei guter Vorbereitung und frühzeitiger kartellrechtlicher Bewertung und Ausräumung potenziell wettbewerbsschädlicher Wirkungen eine gute Chance auf den Segen aus Bonn haben. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass solche Kooperationen außerhalb der Fusionskontrolle keiner verpflichtenden Anmeldung bei den Kartellbehörden unterliegen, aber auf freiwilliger Basis vorgestellt werden können.

2. BKartA prüft Temu

Im Oktober leitete das BKartA ein Verfahren gegen die Whaleco Technology Limited (Temu) mit Sitz in Dublin (Irland) ein, um potenziell unzulässige Verhaltensweisen von Temu auf dem deutschen Online-Marktplatz gegenüber dort tätigen Händlern zu überprüfen. Temu war erst im Jahr 2022 gegründet worden, um Verbrauchern weltweit Zugang zu Produkten aus der Volksrepublik China zu ermöglichen, und ist rasant gewachsen. Allein in Deutschland soll die Plattform über 19,3 Mio. aktive Nutzer verfügen.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) hatte im April 2025 eine Beschwerde beim BKartA eingereicht und dabei auf eine mögliche Einflussnahme Temus auf die Preisgestaltung der Händler hingewiesen, unter anderem mittels Festlegung der Endverkaufspreise (sog. Preisbindung zweiter Hand). Temu betreibt verschiedene Handelsplattformen, ohne selbst als Verkäufer aktiv zu sein. Derartige Vorgaben für die Preisgestaltung wären daher unzulässig, da sie erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, und letztlich auch Preiserhöhungen auf anderen Vertriebswegen zur Folge haben.

Neben dem BKartA prüfen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörden zahlreicher weiterer Länder aktuell das Geschäftsmodell Temus, darunter die EU-Kommission und die Schweiz. Seit Mai 2024 gilt Temu, zudem als „Very Large Online Plattform“ (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA), womit Transparenzpflichten gegenüber der EU verbunden sind. Gleichzeitig geht Temu derzeit im Vereinigten Königreich gegen die Konkurrenzplattform Shein vor. Temu wirft Shein vor, seinen Händlern Exklusivitätszusagen aufzuerlegen und somit Temu und andere Konkurrenten vom Wettbewerb auszuschließen.

3. OLG Düsseldorf zum Edelstahl-Kartell

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 die Lech-Stahlwerke GmbH zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 21 Mio. verurteilt.

Im Jahr 2021 hatte das BKartA im Edelstahl-Verfahren Bußgelder von insgesamt rund EUR 355 Mio. verhängt. Die Höhe der individuellen Bußgelder wurde nicht publiziert. Geahndet wurden kartellrechtswidrige Absprachen in Bezug auf Preisbestandteile und den Austausch wettbewerblich sensibler Informationen im Zeitraum zwischen 2002 und 2016. Beteiligt waren zehn Edelstahlunternehmen, darunter die Lech-Stahlwerke GmbH und die BGH Edelstahlwerke GmbH, sowie zwei Branchenverbände und siebzehn verantwortliche Personen. Nahezu alle Unternehmen hatten einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement) zugestimmt, lediglich die Lech-Stahlwerke GmbH und die BGH Edelstahlwerke GmbH legten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Dem Urteil vorausgegangen war eine Verständigung, in deren Folge die Lech-Stahlwerke den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid teilweise zurücknahm und auf Rechtsfolgen beschränkte. Im Gegenzug wurde ein Bußgeldkorridor von EUR 20 Mio. bis EUR 30 Mio. in Aussicht gestellt, den das Gericht sodann am unteren Rand ausschöpfte. Der Senat stellte zudem eine rechtsstaatswidrige Verzögerung im kartellbehördlichen Zwischenverfahren fest.

Gegen die BGH Edelstahlwerke GmbH und eine verantwortliche Person wird das Gerichtsverfahren weitergeführt.

4. OLG Schleswig: kein Ordre-public-Verstoß wegen Verstoß gegen Kartellverbot

Das OLG Schleswig befasste sich im Sommer 2025 mit einem möglichen Verstoß gegen den Ordre-public (Art. 34 EuGVVO a.F.) wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Kartellverbot.

Die Parteien dieses Verfahrens streiten seit 2006 über Markenrechte zu einer schwingenförmigen Doppelnaht auf Jeanshosen. Im Februar 2023 verurteilte der Cour d’appel Bruxelles die Antragsgegnerin zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe wegen widerrechtlicher Nutzung der betreffenden Marke der Antragstellerin. Grundlage dieses Verfahrens war ein 2006 geschlossener Vergleich, dessen Wirksamkeit in mehreren belgischen Zwischenurteilen bestätigt wurde, ohne dass sich die Gerichte bis dahin mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit befasst haben oder befassen mussten. Im Mai 2024 beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Kiel die Vollstreckung des Urteils, die das Gericht im Juli 2024 bewilligte. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und berief sich auf eine Kartellrechtswidrigkeit des Vergleichs, die einen Ordre-public-Verstoß begründe. Sie moniert, dass die Antragstellerin, die entsprechende Vergleiche mit mehreren Marktteilnehmern geschlossen habe, im Rahmen des Vergleichs den Schutzbereich der im Vergleich aufgenommenen Markenrechte vertraglich über den gesetzlichen Schutzbereich hinaus erweitert habe und somit ihre Markenrechte in unzulässiger Weise perpetuiere und dadurch den Wettbewerb beschränke. Sie habe damit auf vertraglichem Wege ein eigenes Markensystem geschaffen.

Das OLG Schleswig wies die Beschwerde zurück. Der Appellationshof habe keinen Kartellrechtsverstoß feststellen können, da er zum einen an sein rechtskräftiges Zwischenurteil gebunden gewesen sei, das die Wirksamkeit des Vergleichs bestätigte. Eine inhaltliche Neubewertung („révision au fond“) im Vollstreckbarerklärungsverfahren verbiete sich.

Im Ergebnis grenzt das Gericht die strenge Schiedsrecht-Kontrolle mit erweiterter Kartellrechtsprüfung von der EuGVVO-Ordre-public-Kontrolle ab und betont wechselseitiges Vertrauen in staatliche Entscheidungen der EU-Mitgliedstaaten. Selbst wenn kartellrechtliche Fragen aufgeworfen sind, rechtfertigt das im Exequaturverfahren keine inhaltliche Neubewertung, solange keine offensichtliche Verletzung zentraler Normen wie Art. 101 AEUV/§ 1 GWB vorliegt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Antragsgegnerin, die kartellrechtlich von SZA begleitet wird, Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.

IV. Private Kartellrechtsdurchsetzung

1. LG München I (LKW- und Schienenkartell) vs. OLG Stuttgart (Badezimmerarmaturen)

Im Mittelpunkt der kartellschadensersatzrechtlichen Debatte steht weiterhin die Frage, wie ein kartellbedingter Preisaufschlag prozessual ordnungsgemäß zu ermitteln ist. Die Instanzgerichte verfolgen insofern teilweise diametral gegensätzliche Ansätze. Das LG München I und das OLG Stuttgart stachen unlängst mit besonders unterschiedlichen Herangehensweisen hervor.

Das LG München I setzt bei der Ermittlung des kartellbedingten Preisaufschlags maßgeblich auf die wettbewerbsökonomische Expertise gerichtlich bestellter Sachverständiger. Besonderes Aufsehen erregte dabei unlängst die ungewöhnlich aufwendige Beweisaufnahme in einer Reihe von Verfahren gegen Mitglieder des LKW-Kartells. Für den fünftägigen Verhandlungstermin ließ das Landgericht eigens eine städtische Veranstaltungshalle zum Sitzungssaal umfunktionieren, um den zahlreichen Anwälten und Parteisachverständigen bei der Erörterung des Gutachtens der Gerichtssachverständigen Platz zu bieten. Auch in anderen Schadensersatzverfahren, etwa gegen Mitglieder des Schienen- und Weichenkartells, vertraut das LG München I auf das Fachwissen von Ökonomen, um sich dem kartellbedingten Schaden anzunähern.

Einen radikal anderen Ansatz verfolgte indes das OLG Stuttgart im Badezimmerarmaturenkartell in einem Urteil vom 20. November 2025. In dem von SZA auf Beklagtenseite begleiteten Verfahren verzichtete das OLG vollständig auf eine Beweisaufnahme und ignorierte die vom Kläger vorgelegte Regressionsanalyse ebenso wie die ökonomischen Stellungnahmen der Beklagten. Stattdessen schätzte es den Kartellpreisaufschlag anhand eines selbst entwickelten Schätzmodells für alle Beteiligten überraschend auf 17,5 %. Selbst der Kläger war in seiner Regressionsanalyse nur von einem Aufschlag von rund 13 % ausgegangen.

Das Schätzmodell des OLG Stuttgart basiert im Kern auf durchschnittlichen Preisaufschlägen, wie sie in unterschiedlichen Meta-Studien veröffentlicht sind. Hieraus leitet das OLG Stuttgart einen „Schätzkorridor“ zwischen 5% und 25% ab. In diesen Schätzkorridor ordnet das OLG Stuttgart dann das streitgegenständliche Kartell anhand verschiedener „Wirkungsbereiche“ (Inhalt und Dauer der Absprache, Organisation, Marktverhältnisse und Nachfragereaktion) ein. Weil der Kläger nur indirekter Abnehmer von Badezimmerarmaturen war, schätzte das OLG Stuttgart anschließend auch noch den Anteil, zu dem der so festgestellte Kartellschaden von der ersten an die zweite Marktstufe weitergereicht wurde und bediente sich hierfür einer „modellhaften Berechnungsformel“ basierend auf dem Cournot-Wettbewerbsmodell.

Der Bundesgerichtshof wird nun im derzeit anhängigen Revisionsverfahren unter anderem zu klären haben, ob diese schematische, von prozessökonomischen Erwägungen getriebene Herangehensweise den Einzelheiten des Falls hinreichend Rechnung trägt. Außerdem stellt sich die Frage, ob das Vorgehen noch von der Befugnis zur richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO gedeckt ist, oder ob sich das OLG Stuttgart insoweit nicht vorhandenes wettbewerbs-ökonomisches Fachwissen angemaßt hat. 

2. Idealo vs. Google (Shopping)

Von seiner richterlichen Schätzungsbefugnis machte auch das LG Berlin Gebrauch, als es im November 2025 Alphabet (Google) zur Zahlung von rund EUR 374 Mio. an den Preisvergleichsdienst idealo verurteilte. In einem Parallelverfahren des Vergleichsdiensts testberichte.de (Producto) verurteilte es Google zur Zahlung von rund EUR 107 Mio. Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission im Verfahren Google Shopping hatte Google seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste dadurch missbraucht, dass es seine eigenen Vergleichsdienste auf der allgemeinen Ergebnisseite seines Suchdienstes im Vergleich zu konkurrierenden Vergleichsdiensten bevorzugt positioniert und präsentiert hatte.

Bei dem eingeklagten Schaden handelte es sich nicht wie in klassischen Kartellschadensersatzverfahren um einen Preisüberhöhungsschaden von Abnehmern kartellbefangener Produkte. Vielmehr verlangten die Wettbewerber von Google Ersatz des Gewinns, der ihnen aufgrund des Kartellrechtsverstoßes entgangen war.

Für seine Schätzung stützte sich das LG auf eine vereinfachte „Art der Vergleichsmarktbetrachtung“. Zur Schätzung der Schadenshöhe zog die Kammer als Ausgangspunkt den tatsächlichen Traffic der Klägerin vor dem Verstoß heran und schrieb diesen anhand der Wachstumsraten der Gesamtumsätze im Bereich des eCommerce fort, um den hypothetischen Traffic der Klägerin zu ermitteln. Auf dieser Grundlage ermittelte das Gericht den entgangenen Umsatz und unter Abzug der relevanten Kosten den entgangenen Gewinn. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens lehnte das Gericht ab, weil auch ein Sachverständiger nicht mit einem „brauchbaren Grad an Verlässlichkeit“ ermitteln könne, wie Google mit Blick auf die Gestaltung seiner allgemeinen Ergebnisseite hypothetisch verfahren wäre.

Neben der Schätzung der Schadenshöhe ist insbesondere bemerkenswert, dass sich die Kammer für die Feststellung des Kartellverstoßes nur teilweise auf die Bindungswirkung der Entscheidung der Europäischen Kommission stützte. Dieser stellte einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot nur bis Mitte 2017 fest. Das Gericht ging jedoch nach eigener Tatsachenfeststellung von einem schadensbegründenden Verstoß bis ins Jahr 2024 aus. Gleichwohl blieb der zugesprochene Schaden von EUR 374 Mio. letztlich signifikant hinter dem eingeklagten Betrag von rund EUR 3,5 Mrd. zurück.

3. Durchsetzung des DMA vor nationalen Gerichten (Google)

Alphabet war auch Beklagte in einem weiteren wichtigen Verfahren aus dem Berichtszeitraum. Dieses betraf eine Unterlassungsklage des E-Mail-Providers 1&1 wegen Verstößen gegen die Verpflichtungen des Digital Markets Acts (DMA). Die Beklagte Alphabet Inc. ist aufgrund einer entsprechenden Benennungsentscheidung der Europäischen Kommission Adressatin dieser besonderen Verhaltensbeschränkungen für sog. Torwächter. Diese gelten unmittelbar auch unabhängig vom Ausgang eines parallelen Verwaltungsverfahrens der Europäischen Kommission und können vor nationalen Gerichten im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.

Das LG Mainz verurteilte das Unternehmen im August 2025 dazu, die Einrichtung von Android OS, Google Play, YouTube und Chrome auch ohne Gmail-Adresse unter Nutzung alternativer E-Mail-Provider zu ermöglichen. In der bisherigen Praxis von Google sah das LG Mainz einen Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 8 DMA verankerte Kopplungsverbot. Dieses verbietet es Torwächtern - vereinfacht gesprochen -, von ihren Nutzern zu verlangen, dass sie bestimmte Plattformdienste abonnieren oder sich bei diesen registrieren, um andere Plattformdienste des Torwächters nutzen zu können. Hiermit war es nach Auffassung des LG Mainz nicht vereinbar, dass Google von Nutzern ohne eine existierende persönliche E-Mail-Adresse verlangte, sich bei Gmail zu registrieren.

Obwohl Google vorgetragen hatte, sich hinsichtlich der Umsetzung seiner Verpflichtungen nach dem DMA in einem regulatorischen Dialog mit der Europäischen Kommission zu befinden, sah das LG Mainz von einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung dieses Dialogs ab. Nach Auffassung des Gerichts kam eine Aussetzung nach Art. 39 Abs. 5 DMA in diesem informellen Verfahren nicht in Betracht, weil keine Entscheidung zu erkennen war, die im Widerspruch zur Entscheidung des nationalen Gerichts hätte stehen können.

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