Kartellrecht

Wichtige Entwicklungen im deutschen Kartellrecht im 1. Halbjahr 2025

Die Kartellrechtsdurchsetzung im 1. Halbjahr 2025 wartet mit einem bunten Strauß an Themen auf. Neben den Dauerbrennern § 19a GWB und einer weiteren BGH-Entscheidung im Nachgang zum Lkw-Kartell gab es unter anderem Bußgelder, Zusammenschlüsse in der europäischen Verteidigungsindustrie und nicht zuletzt Neuigkeiten für Fußballinteressierte.

I. Wettbewerbspolitik im Koalitionsvertrag

Die neue Bundesregierung stellt die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas in den Mittelpunkt ihrer Wettbewerbspolitik. Dem entsprechend hebt der Koalitionsvertrag die Modernisierung des Kartellrechts, die Verfahrensbeschleunigung sowie die konsequente Durchsetzung des Digital Market Acts hervor. Erklärtes Ziel ist es, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, Innovationen zu fördern und regulatorische Hürden spürbar abzubauen. Dem Zukunftsthema KI widmet die Koalition eine Expertenkommission für „Wettbewerb und Künstliche Intelligenz“ im Bundeswirtschaftsministerium. Besondere Aufmerksamkeit gilt auch der Berücksichtigung europäischer Souveränitäts- und Sicherheitsinteressen, insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle.

II. Fusionskontrolle

1. Übernahme von Schlachthöfen untersagt

Mitte Juni 2025 untersagte das Bundeskartellamt („BKartA“) Tönnies den Erwerb dreier Schlachthöfe von Vion in Bayern und Baden-Württemberg. Die vertikal integrierte Tönnies-Gruppe ist einer der führenden Akteure der Schlachtung von Schweinen und Rindern in Deutschland. Vion ist nach Darstellung des BKartA der bisherige Marktführer im Bereich der Rinderschlachtung in Süddeutschland.

Laut BKartA hätte die Übernahme der Schlachthöfe auf mehreren regionalen Schlachtmärkten zur Entstehung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von Tönnies geführt. Umfangreiche Ermittlungen sowie die Auswertung unterschiedlicher Datenquellen zur Erfassung von Schlachttieren hätten gezeigt, dass der Zusammenschluss die Ausweichmöglichkeiten der Erzeuger und Abnehmer verringert und die wettbewerblichen Handlungsspielräume von Tönnies in bedenklichem Maße erweitert hätte.

Vorschläge von Tönnies zur Abwendung der wettbewerblichen Bedenken, welche die Veräußerung und Verpachtung von Standorten an von Tönnies bestimmte Erwerber beinhalteten, bewertete das Amt als unzureichend. Gegen den Beschluss des BKartA hat Tönnies zwischenzeitlich Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingereicht.

Obgleich mit diesem Vorhaben gerade erst beim BKartA „abgeblitzt“, arbeitet Tönnies bereits am nächsten Projekt, das die Behörde beschäftigen wird: Ihre Tochter, die Zur Mühlen Gruppe, beabsichtigt eine Mehrheitsbeteiligung i.H.v. 50,05 % am Wettbewerber The Family Butchers zu erwerben und damit ihre Position im deutschen Wurstmarkt zu stärken. In den vergangenen Jahren hatte die Zur Mühlen Gruppe bereits zahlreiche Wursthersteller übernommen, darunter Dölling-Hareico, Zimbo, Eberswalder, Marten, Könecke und Nölke (Gutfried).

2. Zusammenschlüsse im Rüstungsbereich

Die europäische Rüstungsindustrie stellt sich für die erwarteten erheblichen Investitionen der EU-Mitgliedstaaten in die Verteidigung auf. Davon zeugen nicht zuletzt mehrere Zusammenschlussvorhaben, die das BKartA im Berichtszeitraum jeweils in der ersten Phase freigegeben hat.

Den Auftakt bildete die Freigabe der Gründung eines Joint Ventures („JV“) zwischen der Rheinmetall AG und der italienischen Leonardo S.p.A. im Januar 2025. Das JV Leonardo Rheinmetall Military Vehicles („LRMV“) mit Sitz in Rom soll als Hauptauftragnehmer und Systemintegrator für das italienische Verteidigungsministerium im Bereich militärischer gepanzerter Fahrzeuge (insbesondere Kampf- und Schützenpanzer) fungieren. Nach Vorgaben des Ministeriums muss mindestens 60 % der Wertschöpfung in Italien erfolgen. Rheinmetall bringt seine Plattformen für die Panther- und Lynx-Panzer ein, während Leonardo die Verteidigungselektronik beisteuert. Das BKartA stufte das Vorhaben als wettbewerblich unbedenklich ein, da keine der Parteien die erwarteten Aufträge allein hätte erfüllen können und sich ihre Aktivitäten weitgehend ergänzen.

Rheinmetall ist an einem weiteren grenzüberschreitenden JV beteiligt, dessen Gründung im April aus ähnlichen Erwägungen heraus freigegeben wurde. Dabei handelt es sich um ein JV unter Beteiligung von Rheinmetall, KNDS Deutschland, KNDS France und Thales SIX GTS France zur Entwicklung des modularen Main Ground Combat Systems („MGCS“). Die MGCS-Projekt Company soll in Deutschland ansässig sein und die industrielle Entwicklung eines Multiplattformsystems für gepanzerte Fahrzeuge übernehmen, das perspektivisch ab den 2040er Jahren die von KNDS hergestellten Kampfpanzer Leopard 2 und Leclerc ersetzen soll. Kunden des JV werden die deutsche und französische Regierung sein.

Der aus der Fusion von Krauss-Maffei Wegmann und Nexter hervorgegangene deutsch-französische Rüstungskonzern KNDS hat zudem eine strategische Beteiligung an der RENK Group AG auf 25 % + 1 Stimme aufgestockt. RENK ist ein führender Anbieter von Getrieben und Federungssystemen für militärische Fahrzeuge, die von der Bundeswehr, anderen NATO-Ländern und den US-Streitkräften verbaut werden. Neben KNDS beziehen auch andere Gesamtsystemanbieter Getriebe und andere Komponenten von RENK. Das BKartA kam zu dem Schluss, dass aufgrund RENKs hoher Produktionskapazitäten keine Verschlusswirkungen oder sonstige wettbewerblichen Nachteile für andere Kunden zu erwarten seien. Zudem bleibe die Einflussnahme von KNDS auf RENK mangels Kontrollerwerb begrenzt.

3. Weitere Freigaben im Vorprüfverfahren

Auch im Fall UniCredit/Commerzbank handelt es sich um eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung. Die UniCredit S.p.A., eine der größten europäischen Bankengruppen, erhielt im April vom BKartA grünes Licht für den Erwerb von bis zu 29,99 % der Anteile an der Commerzbank AG. Das BKartA untersuchte im Rahmen seiner Prüfung schwerpunktmäßig die Auswirkungen auf den Wettbewerb im deutschen Privat- und Firmenkundengeschäft, in denen beide Banken die gängigen Bank- und Finanzdienstleistungen anbieten. Das Amt kam zu dem Schluss, dass trotz einer Stärkung der Marktposition von UniCredit weiterhin eine Vielzahl bedeutender Wettbewerber – darunter Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie andere Privatbanken – aktiv blieben. Auch in den besonders betroffenen Segmenten, wie der Mittelstandsfinanzierung und dem Außenhandelsgeschäft, bestünden für die Kunden zahlreiche Ausweichalternativen, so dass keine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs zu befürchten sei.

Der Erwerb einer 10%igen Beteiligung an der airBaltic Corporation AS durch die Deutsche Lufthansa AG blieb zwar deutlich unter der 25 %-Schwelle, beinhaltete jedoch aufgrund der damit einhergehenden zusätzlichen Rechte hinsichtlich der Beschlussfassung bei airBaltic und einer deutlich erweiterten Wetlease-Kooperation den Erwerb eines wettbewerblich erheblichen Einflusses. Der im Juni erfolgten Freigabe war eine Untersuchung der Auswirkungen auf den Wettbewerb insbesondere bei Flugverbindungen zwischen Deutschland und dem Baltikum vorausgegangen. Auf mehreren dieser Strecken stehen Lufthansa und airBaltic in direktem Wettbewerb zueinander, wobei die Anzahl alternativer Fluggesellschaften begrenzt ist. Obgleich das BKartA dies für problematisch hielt, musste es das Vorhaben genehmigen, da es sich bei den betroffenen Strecken um sog. Bagatellmärkte mit sehr geringen Umsätzen handelte, hinsichtlich derer eine Untersagung nicht möglich ist.

Auch bei der Übernahme der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft sah sich das Amt gezwungen, den Zusammenschluss trotz erheblicher wettbewerblicher Bedenken zu genehmigen. Die Behörde befürchtete, dass die Vereinigung des "Schwarzwälder Boten" und der "Südwest Presse" unter einem Dach zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führen könnte, da diese beiden Titel in einigen Regionen Baden-Württembergs die einzigen Wettbewerber im Bereich regionaler Tageszeitungen sind. Allerdings handelte es sich bei den betroffenen Märkten wiederum um Bagatellmärkte. Das BKartA konnte in beiden Fällen einen gewissen Unmut über das aus seiner Sicht unbefriedigende Ergebnis nicht verhehlen.

4. BGH zur Berücksichtigung von Zusagen

Ein im Februar ergangener Beschluss des BGH zur Beurteilung der Gründung eines paritätischen JV der Deutschen Telekom GmbH und der EWE AG zum Bau und Betrieb eines Glasfasernetzes im Rahmen der kartellrechtlichen Doppelkontrolle ist unter zwei Aspekten interessant.

In prozessualer Hinsicht hat der BGH klargestellt, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach der aktuellen Gesetzeslage (§ 78 Abs. 6 S. 3 GWB) nur für diejenigen Verfahrensbeteiligten wirkt, die die Zulassung tatsächlich erstritten haben. Andere Beteiligte können sich nicht nachträglich auf die zugelassene Rechtsbeschwerde berufen. Die Möglichkeit der Revision wird somit auf erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerdeführer beschränkt. Hinsichtlich der bis zum 18.1.2021 geltenden Fassung des § 75 GWB ging die herrschende Meinung hingegen davon aus, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde Wirkung für alle Verfahrensbeteiligten hat.

Im Mittelpunkt der BGH-Entscheidung stand indes die materielle Frage, wie im Rahmen der Fusionskontrolle mit zuvor im Kartellverfahren (§ 32b GWB) für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen umzugehen ist. Der Ausgangsfall war im Jahr 2019 nach der Doppelkontrolle sowohl auf die Vereinbarkeit mit dem Kartellverbot des § 1 GWB als auch fusionskontrollrechtlich geprüft worden. Dabei hatte das BKartA im Kartellverbotsverfahren abgegebene befristete Verpflichtungszusagen der Beteiligten nach § 32b GWB für bindend erklärt und diese Zusagen materiell bei der Entscheidung im Fusionskontrollverfahren berücksichtigt. Das OLG Düsseldorf ging allerdings davon aus, dass die streitgegenständlichen Verpflichtungszusagen in struktureller und zeitlicher Hinsicht nicht ausgereicht hätten, um die vom Amt festgestellten schädlichen Zusammenschlusswirkungen zu beseitigen. Es hob daher auf die Beschwerde von Vodafone hin die Freigabeentscheidung auf.

Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde von BKartA und Telekom betont der BHG nunmehr, dass bei der Prognoseentscheidung nach § 36 Abs. 1 GWB – also der Beurteilung, ob durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde – der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich nach Abschluss des Kartellverfahrens unter Berücksichtigung etwaiger Zusagen darstellt. Demnach sind die im Kartellverfahren eingegangenen Zusagen auch dann bei der Fusionskontrollentscheidung zu beachten, wenn sie befristet und verhaltensorientiert sind. Dies gilt selbst dann, wenn solche Verhaltenszusagen wegen des Verbots der laufenden Verhaltenskontrolle (§ 40 Abs. 3 S. 2 GWB) als fusionskontrollrechtliche Nebenbestimmungen unzulässig wären. Der BGH stellt jedoch klar, dass keine unzulässige Umgehung der Fusionskontrollvorschriften vorliegen dürfe und gab dem OLG Düsseldorf auf, diese Frage unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien zu prüfen.

III. Missbrauchsverbot

1. Digitalkonzerne im Fokus (§ 19a GWB)

Auch im Berichtszeitraum hat das BKartA mehrere Verfahren gegen (Digital-)Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung weiter vorangetrieben.

Im Februar 2025 hat das Amt gegenüber Apple seine Bedenken im Hinblick auf das App Tracking Transparency Framework (ATTF) des Unternehmens geäußert. Das vor gut vier Jahren eingeführte ATTF schreibt App-Anbietern in Apples iOs App Store vor, dass die Anbieter eine (zusätzliche) Nutzereinwilligung einholen müssen, bevor sie Zugang zu bestimmten Nutzerdaten für Werbezwecke erhalten. Dieses Erfordernis besteht allerdings nur hinsichtlich Dritt-App-Anbietern und greift nicht für Apple selbst ein. In dieser Selbstbevorzugung seitens Apple sieht das BKartA nach vorläufiger Einschätzung einen Verstoß sowohl gegen § 19a Abs. 2 GWB als auch gegen die „klassische“ Missbrauchsvorschrift des Art. 102 AEUV. Das Amt steht mit dieser Sichtweise insbesondere den europäischen Gerichten und der EU-Kommission nah. Diese hatten zulasten von Alphabet/Google wegen einer Selbstbevorzugung bei Google Shopping eine Milliardengeldbuße verhängt (2017) bzw. gerichtlich bestätigt (2021, 2024).

Anfang April 2025 informierte das BKartA über einen Erfolg in einem der § 19a-GWB-Verfahren gegen Alphabet/Google. Laut Pressemitteilung hat sich das Unternehmen verpflichtet, mehrere seitens des Amts beanstandete Wettbewerbsbeschränkungen im Bereich Google Maps Platform und Google Automotive Services zu beenden (ausführlich dargestellt in den Newslettern 1/2023 und 1/2024). Insbesondere angesichts der nunmehr bestehenden Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten der Kunden von Alphabet/Google sieht sich das BKartA in seinem restriktiven Vorgehen bestätigt.

Auch Amazon blieb im Berichtszeitraum nicht von den behördlichen Aktivitäten unter der Geltung des § 19a GWB verschont. Anfang Juni 2025 teilte das BKartA Amazon seine Auffassung mit, wonach Preisobergrenzen auf dem Amazon Marketplace gegen die kartellrechtlichen Missbrauchsvorschriften verstoßen sollen. Dahinter steht die Geschäftspraxis, dass Amazon aus seiner Sicht „zu hohe“ oder „nicht wettbewerbsfähige“ Preise der Marketplace-Händler nicht mehr in der produktspezifischen Buy Box erscheinen lässt. Eigenen Angaben nach möchte Amazon durch dieses Vorgehen als preislich attraktive Online-Plattform wahrgenommen werden und möglichst günstige Preise für Verbraucher anbieten. Ohne Details verlautbaren zu lassen, stört sich das BKartA vor allem daran, dass allein Amazon die Preisobergrenzen festlege und hierbei keinerlei Transparenz herrsche. Der weitere Verfahrensgang bleibt mit Spannung abzuwarten. Amazon hat bereits am Tag der Pressemitteilung des BKartA selbstbewusst mitgeteilt, dass die Ansicht des Amts „keinen Sinn“ ergebe.

Ein aktueller Überblick zu allen § 19a-GWB-Verfahren ist auf der Internetseite des Amts abrufbar.

2. Neues zur unternehmensbedingten Abhängigkeit

In einer Entscheidung aus dem März 2025 hat der Kartellsenat des BGH nach längerer Zeit wieder Gelegenheit gehabt, grundsätzliche Erwägungen zur unternehmensbedingten Abhängigkeit nach § 20 Abs. 1 GWB festzuhalten.

Über die konkrete Fallkonstellation hinaus (Neuverpachtung eines Steinbruchs unter Nichtberücksichtigung des allein auf den Betrieb dieses Steinbruchs ausgerichteten Vorpächters) beschreibt der BGH den Zweck des § 20 GWB generalisierend dahingehend, dass die Norm verhindern solle, dass marktmächtige Unternehmen ihre vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierten Handlungsspielräume zum Nachteil Dritter ausnutzen und dadurch das Marktgeschehen stören. Nicht bezweckt sei hingegen ein rein einseitiger Sozialschutz oder ein Schutz vor geschäftlichen Fehlentscheidungen.

In zeitlicher Hinsicht bekräftigt der BGH seine Auffassung, dass die Prüfung von ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten (in der Entscheidung zur Pacht eines anderen Steinbruchs) auf den Zeitpunkt der etwaigen Behinderung oder Diskriminierung abstelle. Ob und inwieweit eine unternehmensbedingte Abhängigkeit in der Vergangenheit bestanden und wer diese verursacht habe, sei erst bei der Interessenabwägung nach §§ 20, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu berücksichtigen.

Letztlich nahm der BGH im konkreten Fall eine unbillige Behinderung und unzulässige Diskriminierung insbesondere deshalb an, da die Nichtberücksichtigung des Vorpächters den alleinigen Zweck gehabt haben soll, den Wettbewerb benachbarter Steinbruchbetreiber zu beschränken.

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass die Vorschrift des § 20 GWB auch über die üblichen Konstellationen der Lieferverweigerung oder dem Zugang zu Vertriebssystemen auch Bedeutung in eher atypischen Fällen haben kann.

3. Tchibo vs. Aldi Süd: Angebote unter „Einstandspreis“

Mit Fragen des § 20 GWB beschäftigte sich auch das LG Düsseldorf in einem Urteil vom 16. Januar 2025.

Grundlage für das Verfahren war eine Klage des Kaffeekonzerns Tchibo gegen den Discounter Aldi Süd. Tchibo warf dem Lebensmitteleinzelhändler vor, Kaffeeprodukte seiner Handels-Eigenmarke unter Einstandspreis und damit im Widerspruch zu § 20 Abs. 3 S. 1 GWB anzubieten.

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Dies wurde vor allem damit begründet, dass sich das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis allein auf den Handel mit fremdbezogenen Waren und Dienstleistungen beziehe. Beim Absatz des durch Aldi selbst produzierten Kaffees komme das Verbot nicht zur Anwendung. Darüber hinaus hielt das LG Düsseldorf fest, dass es Aldi damit freistehe, Kunden mit Niedrigpreisen zum Einkauf in seinen Ladengeschäften zu bewegen.

4. Update zu den Fernwärme-Verfahren

Im Nachgang zur Einleitung von Verfahren gegen sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger Ende des Jahres 2023 (siehe Newsletter 2/2023) teilte das BKartA am 20. März 2025 den aktuellen Verfahrensstand mit.

Nach den bisherigen Ermittlungen sieht das Amt den Anfangsverdacht als erhärtet an, wonach Versorger zulasten der Verbraucher rechtswidrige Preisanpassungsklauseln verwendet haben sollen. Die Unternehmen können nun Stellung beziehen und ihre Argumente vorbringen. Angesichts ihrer jeweiligen gebietsmäßigen Monopolstellung bei der Fernwärmeversorgung ist zweifelhaft, ob sie das BKartA werden umstimmen können.

IV. Kartellverbot

1. Bußgeldverfahren

Mitte Mai verhängte das BKartA gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen von insgesamt EUR 10,5 Mio. wegen Kunden- und Submissionsabsprachen. SZA hat eines der betroffenen Unternehmen, die Gerhard Herbers GmbH, in diesem komplexen Kartellverfahren vertreten und im Wege eines Settlements eine erhebliche Bußgeldreduktion erwirkt.

Das vorgeworfene Verhalten weist klassische Elemente von Submissionsabsprachen auf. Die Unternehmen sollen unter anderem Auftraggeber der öffentlichen Hand aus den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt unter sich aufgeteilt haben, darunter Kommunen und Landesstraßenbaubehörden. Dazu sollen sie Landkreise in den Bundesländern einem oder mehreren Unternehmen zugeteilt und in einer Landkarte festgehalten haben. Bei anstehenden Ausschreibungen sollte dann jeweils ein Unternehmen, dem der betreffende Landkreis zufiel, zum Zuge kommen.

Betroffen waren Ausschreibungen von öffentlichen Auftraggebern, die Maßnahmen der Straßenreparatur (Oberflächenbehandlung, Flicken, Rissesanierung) oder die Belieferung mit Bitumenemulsion oder Splitt umfassten.

Wie zumeist in Kartellverfahren zulasten der öffentlichen Hand war neben der durch das Unternehmen begangenen kartellrechtsrelevanten Ordnungswidrigkeit auch die Strafbarkeit der natürlichen Personen nach § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen/Submissionsbetrug) zu beachten. Vor diesem Hintergrund erfolgte eine parallele Verfahrensführung durch das Bundeskartellamt und die Staatsanwaltschaft.

Das Bundeskartellamt hat ebenfalls im Mai 2025 sein Verfahren Audioprodukte gegen die SZA-Mandantin Sennheiser und gegen Sonova betreffend Consumer Electronics-Produkte abgeschlossen und eine Geldbuße in Höhe von insgesamt knapp EUR 6 Mio. wegen vertikaler Preisbindung gegen die beiden Unternehmen und drei Personen verhängt. Bei Sonova handelt es sich um einen schweizerischen Konzern, der den betroffenen Geschäftsbereich Consumer Electronics noch während der Tatzeit erworben hatte. Diesbezüglich werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik, darunter Audioprodukte, insbesondere Kopfhörer, produziert und vertrieben.

Gegen Sennheiser und Sonova hat zudem die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde BWB ein paralleles Verfahren wegen vertikaler Preisbindung geführt, das durch Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht Ende Juli 2025 abgeschlossen worden ist. Die ursprüngliche Durchsuchungsaktion im September 2022 wurde zunächst im Wege eines Amtshilfeersuchens der BWB durch das BKartA durchgeführt und auch im weiteren Verlauf der Verfahren haben sich die beiden Behörden abgestimmt.

2. Fußball: 50+1-Regel

Die Debatte über die Umsetzung der 50+1-Regel ist der Dauerbrenner im deutschen Profifußball. Mitte Juni hat das BKartA sich nun erneut geäußert. Auf Ersuchen der DFL befasst es sich bekanntlich bereits seit 2018 mit der Frage, welche Grenzen externen Investoren in der Bundesliga und der 2. Bundesliga gesetzt werden sollen (s. Newsletter 1/2024).

Auch unter Berücksichtigung der jüngsten EuGH-Rechtsprechung i. Sa. Super League, ISU und Royal Antwerp hat das BKartA weiterhin keine grundlegenden Bedenken. Demnach bewirke die 50+1-Regel zwar eine Wettbewerbsbeschränkung, jedoch sei eine Ausnahme vom Kartellverbot möglich. Man fördere letztlich das Gemeinwohlziel, breiten Bevölkerungsschichten mitbestimmende Partizipationsmöglichkeiten zu sichern.

Um auch künftig eine rechtssichere Anwendung der Regel sicherzustellen, müssten indessen konkrete Maßnahmen folgen, weshalb das BKartA seine jüngste Äußerung mit konkreten Empfehlungen versehen hat. Im Kern müssten alle Klubs grundsätzlich homogene Wettbewerbsbedingungen vorfinden. Die DFL müsse daher in ihrer Lizenzierungspraxis darauf achten, dass durchgängig alle Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga ihren Fans die Möglichkeit bieten, als stimmberechtigtes ordentliches Neumitglied aufgenommen zu werden. Zudem sei sicherzustellen, dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei Abstimmungen konsequent beachtet werden. Schließlich seien Bestandsschutzregeln für die vormaligen Förderklubs nachzubessern.

3. Wettbewerbsstörung im Kraftstoffgroßhandel

Im März machte das BKartA im Kraftstoffgroßhandel erstmals Gebrauch von einem neuen, in § 32f Abs. 3 GWB normierten, Wettbewerbsinstrument. Dieses sieht ein mehrstufiges Verfahren vor und erlaubt es dem Amt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung, eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs festzustellen. Darauf aufbauend können Abhilfemaßnahmen verhängt werden, auch ohne konkrete Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes. Das Instrument ist subsidiär zu den sonstigen Befugnissen des BKartA.

In einer im April 2022 eingeleiteten und Anfang 2025 abgeschlossenen Sektoruntersuchung hatten sich Anhaltspunkte für erhebliche wettbewerbliche Risiken der im Kraftstoffgroßhandel genutzten Preisinformationsdienste ergeben. Die Veröffentlichung detaillierter Marktinformationen erhöht das Risiko einer Kollusion, also einer stillschweigenden Einigung auf ein über dem Wettbewerbspreis liegendes Preisniveau. Auch besteht nach Ansicht des Amtes die Gefahr, dass Marktteilnehmer Preisnotierungen gezielt manipulieren. Die herkömmlichen Befugnisse genügen laut BKartA nicht, um die festzustellenden Wettbewerbsdefizite dauerhaft zu beseitigen. Das Amt prüft nun die Auswirkungen der beiden am häufigsten genutzten Preisinformationsdienste von Argus Media und S&P Global.

4. BGH-Vorlage zu Geschäftsführerhaftung

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, dass ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt wurde, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann.

Im zugrundeliegenden Fall hatten zwei Gesellschaften einer Unternehmensgruppe (eine GmbH und eine AG) ihren ehemaligen Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzenden auf Erstattung eines gegen die GmbH verhängten Kartellbußgelds sowie auf Ersatz von IT- und Anwaltskosten verklagt. Hintergrund war die Beteiligung des Beklagten an einem Preiskartell in der Stahlindustrie.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und argumentierten, dass der Zweck von Kartellbußgeldern – die Sanktionierung des Unternehmens – unterlaufen würde, falls das Unternehmen die Bußgeldlast auf das Leitungsorgan abwälzen könnte. Der BGH sieht Klärungsbedarf zu ebendiesem Punkt und fragt, ob das Unionsrecht eine Haftung der Geschäftsführer und Vorstände ausschließt, da die Wirksamkeit und Abschreckungswirkung von Kartellbußgeldern beeinträchtigt sein könnten. Die Entscheidung des EuGH zu dieser höchst praxisrelevanten Frage bleibt abzuwarten.

5. OLG Düsseldorf zum Aluminiumkartell

Dass sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des BKartA lohnen kann, zeigen zwei Urteile des OLG Düsseldorf i. Sa. Aluminiumschmieden: Ende 2020 hatte das BKartA gegen fünf Aluminiumschmieden ein Bußgeld von rund EUR 175 Mio. verhängt. Drei der Unternehmen hatten kooperiert und den Tatvorwurf im Rahmen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung eingeräumt. Die übrigen Unternehmen, Leiber Group und Otto Fuchs, wehrten sich gegen die Bußgeldverhängung.

Anfang Februar erzielte zunächst die Leiber Group ein Verständigungsurteil. Hierbei reduzierte das Gericht das vom BKartA gegen die Leiber Group verhängte Bußgeld wegen Kartellrechtsverstößen zwischen den Aluminiumschmieden um knapp 80 %. Zudem nahm es eine Einschränkung des Tatvorwurfs vor, wonach es zwar einen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch, aber keine Preisabsprachen gegeben habe.

Anfang März erging dann ein streitiges Urteil gegenüber Otto Fuchs. Das Gericht verhängte gegen den Hersteller von Aluminiumteilen eine Geldbuße von EUR 30 Mio. Dies bedeutet eine Bußgeldreduktion von EUR 115 Mio. gegenüber dem durch das BKartA verhängten Betrag. OLG berücksichtigte bei der Bußgeldhöhe, dass der Informationsaustausch oft wenig konkret war und Preisbestandteile erörtert wurden, die nur einen geringen Kostenanteil betrafen, sodass das Schadenspotential trotz hoher kartellbetroffener Umsätze gering war. Auch hätten sich die Schmieden in einer durch Verhandlungs-druck geprägten „Sandwich-Position“ zwischen Aluminiumlieferanten und Autoherstellern befunden. Das BKartA hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt.

Auch drei Führungskräfte wurden mit Bußgeldern belegt, darunter der seinerzeit persönlich haftende Gesellschafter. Dieser wurde wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verurteilt, weil er nicht die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen getroffen hatte, um Kartellverstöße im Unternehmen zu verhindern.

V. Kartellschadensersatz

1. BGH: Lkw-Kartell VI

Die Serie höchstrichterlicher Urteile im Lkw-Komplex ist um eine Episode reicher. In seiner Lkw-VI-Entscheidung hat der BGH im Wesentlichen die bereits in den Entscheidungen Lkw IV und V aufgestellten Grundsätze, insbesondere hinsichtlich des Beweismaßes bei der Schadensfeststellung, bestätigt und nunmehr auch auf Fälle des Lkw-Leasings übertragen. Auch in dieser Konstellation soll demnach im Rahmen von § 287 ZPO die Schätzung eines Mindestschadens im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände möglich sein.

Zudem bleibt der BGH bei seiner strengen Linie hinsichtlich der Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz. Unter Verweis auf sein Urteil i.Sa. Lkw V (siehe dazu auch Newsletter 2/2024), hat der BGH die Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht Stuttgart zur Beweisaufnahme für unzulässig erklärt und vom Oberlandesgericht gefordert, diese umfassende Beweisaufnahme selbst durchzuführen.

2. Schätzung des Kartellschadens nach § 287 ZPO durch die Instanzgerichte

Auch auf Ebene der Landes- und Oberlandesgerichte war die Frage nach der Schätzung des Kartellschadens im Berichtszeitraum von besonderer Bedeutung. Immer mehr Gerichte machen dabei von der Möglichkeit einer eigenhändigen Schätzung nach § 287 ZPO Gebrauch, so jüngst etwa das OLG Schleswig im Zusammenhang mit dem sog. Drogeriekartell (KWR-Produkte II).

Das LG Kiel hatte die Klage einer Drogeriekette noch abgewiesen, da der kartellrechtswidrige Informationsaustausch der beklagten Lieferanten nach seiner Überzeugung keinen Schaden verursacht hatte. Unter Berücksichtigung der Schlecker-Rechtsprechung des BGH, nach der auch ein reiner Informationsaustausch die tatsächliche Vermutung eines Schadens auslöst, hob das OLG Schleswig das erstinstanzliche Urteil auf. Zumindest ein gewisser Schaden sei mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eingetreten.

Hiervon ausgehend hielt der Senat eine eigenständige Schadenschätzung auch ohne ökonometrische Analyse für möglich und sinnvoll. Auch ein Sachverständiger sei trotz der erheblichen hiermit verbundenen Kosten nicht in der Lage, den Schaden zufriedenstellend zu beziffern.

Im Ergebnis sprach der Senat der Klägerin allerdings nur EUR 200.000 Schadensersatz zu und blieb mit der geschätzten Kartellquote von 0,5% weit unterhalb des üblicherweise in Kartellschadensersatzverfahren behaupteten kartellbedingten Preisaufschlags. Angesichts der ursprünglichen Klageforderung von mindestens EUR 16,6 Mio. und der Verurteilung zur Zahlung von 95 % der Kosten dürfte sich das Urteil für die Klägerin somit als Pyrrhussieg darstellen.

3. Abtretung von Kartellschadensersatzansprüchen

Auch die Geltendmachung abgetretener Kartellschadensersatzansprüche beschäftigt die Gerichte weiterhin. Während höchstrichterliche Entscheidungen insbesondere zum sog. Sammelklage-Inkasso weiterhin fehlen, tendieren die Oberlandesgerichte zunehmend zur Zulässigkeit derartiger Abtretungsmodelle.

Demgegenüber wies das LG Dortmund unlängst eine Klage gegen das Pflanzenschutzmittel-Kartell wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin ab. Die Klägerin, eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit einem Stammkapital von lediglich EUR 12.000, hatte Ansprüche eingeklagt, die ihr von ihrer Muttergesellschaft, einer auf den Forderungskauf spezialisierten US-Gesellschaft mit Sitz auf den Cayman Islands, abgetreten worden waren. Die Muttergesellschaft hatte diese Ansprüche von zahlreichen Abnehmern der Kartellanten gekauft.

Das LG Dortmund hielt die Abtretung der Ansprüche für sittenwidrig und damit für nichtig i.S.v. § 138 BGB. Die Abtretungen dienten zur Überzeugung des Gerichts erkennbar in erster Linie der Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf die Beklagten. Es sei insbesondere nicht erkennbar, wie die Klägerin zum Zeitpunkt der Abtretungen aus eigenen Mitteln die angesichts des Streitwerts von rund EUR 17 Mio. erheblichen Forderungen der Beklagtenseite hätte bedienen können.

4. Kein Schadensersatz für rechtswidrigen Zwangsabstieg

Über einen für Kartellschadensersatzverfahren eher untypischen Sachverhalt hatte der BGH im Zusammenhang mit dem Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. im Jahr 2014 zu entscheiden. Der ursprünglich vor der Sportsgerichtsbarkeit des CAS und seit 2013 vor den ordentlichen Gerichten ausgetragene Streit beschäftigt den BGH dabei nicht zum ersten Mal. Nachdem die FIFA den Abstieg des SV Wilhelmshaven e.V. aus der Regionalliga zur Saison 2013/2014 angeordnet hatte und der Norddeutsche Fußballverband (NFV) den Abstieg vollzog, erklärte der BGH den Abstieg im Jahr 2016 wegen unzureichender satzungsrechtlicher Bestimmungen des NFV für unwirksam. Nachdem der Verein erfolglos bis zum BGH auf Wiedereingliederung in die Regionalliga geklagt hatte, machte er nunmehr - auch auf eine Verletzung von Art. 101 AEUV gestützt - seinen Schaden aus dem rechtswidrigen Zwangsabstieg klageweise geltend.

Auch die Schadensersatzklage wurde nunmehr rechtskräftig abgewiesen. Dabei blieb bis zuletzt offen, ob der Zwangsabstieg tatsächlich auch gegen Art. 101 AEUV verstieß, weil der SV Wilhelmshaven bis zuletzt jedenfalls keinen ursächlichen Schaden darlegen konnte. Da der Verein in der fraglichen Saison auch sportlich abgestiegen wäre, hatten die

Vorinstanzen einen kausalen Schaden verneint und das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Der BGH bestätigte die Einschätzung, dass der Kläger für den behaupteten ursächlichen Schaden beweisfällig geblieben war. Der Kläger könne nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er ohne Verhängung des Zwangsabstiegs sportlich den Klassenerhalt erreicht hätte. Nachweiserleichterungen hielt der BGH insofern auch unionsrechtlich nicht für geboten.

Diese Mandanteninformation beinhaltet lediglich eine unverbindliche Übersicht über das in ihr adressierte Themengebiet. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner zu dieser Mandanteninformation und zu Ihrer Beratung stehen gerne zur Verfügung:

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Dr. Stephanie Birmanns

Dr. Michael Holzhäuser

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Fabian Ast

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