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BGH entscheidet zu Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Abschlussprüfers

Mit seinem Urteil vom 11. Dezember 2025 schafft der BGH entscheidende Klarheit zur Auskunfts- und Einsichtspflicht von Abschlussprüfern. Die Entscheidung stärkt die Rechte geprüfter Gesellschaften und schafft klare Leitlinien für zukünftige Prüfungs- und Haftungsfälle.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil vom 11. Dezember 2025 (Az.: III ZR 438/23) entschieden, dass der Abschlussprüfer gegenüber der geprüften Gesellschaft verpflichtet ist, Auskunft über den Bestand seiner Handakten zu erteilen und Einsicht in diese Handakten zu gewähren. Die Entscheidung klärt wesentliche Fragen im Umgang mit Auskunfts- und Einsichtsbegehren der Gesellschaft. Sowohl für die Gesellschaft als auch für den Abschlussprüfer werden die nunmehr höchstrichterlich geklärten Leitlinien in künftigen Fällen insbesondere bei der Prüfung und Durchsetzung möglicher Haftungsfälle (oder der Verteidigung hiergegen) zu beachten sein.

Hintergrund der Entscheidung

Das BGH-Urteil betrifft den „Wirecard-Komplex“. Der Insolvenzverwalter der zusammengebrochenen Unternehmensgruppe hatte von dem vormaligen Abschlussprüfer EY unter anderem Auskunft über den Inhalt der im Rahmen der Abschlussprüfungen angelegten Handakten und Einsicht in diese verlangt.

Derartige Auskunfts- und Einsichtsbegehren sind bei komplexen Haftungs- und Schadensfällen von erheblicher praktischer Bedeutung. Werden in Unternehmen Rechts- oder Complianceverstöße aufgedeckt oder treten hohe Schäden ein, stellt sich häufig die Frage, ob sich die eingeschalteten rechtlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Berater im Rahmen ihres Auftragsgegenstands pflichtwidrig verhalten haben und dem Unternehmen daher für die eingetretenen Schäden (mit-)haften. Für die Unternehmen sind die von den Beratern (heute zumeist elektronisch, früher in klassischer Papierform) geführten Handakten eine wesentliche – und in nicht seltenen Fällen auch die einzig erfolgversprechende – Informationsgrundlage, um etwaige Haftungsansprüche prüfen zu können. Der Strauß möglicher Anwendungsfälle ist denkbar bunt. Er reicht von Unternehmenstransaktionen über Sanierungs- und Insolvenzfälle, Produkthaftungs-, Vertrags- oder Kartellrecht, bis hin zur Erstellung und Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen. So auch in dem vom BGH entschiedenen Fall.

Für den Fall der Abschlussprüfung war bislang nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, ob und in welchem Umfang der Abschlussprüfer verpflichtet ist, der beauftragenden Gesellschaft Auskunft und Einsicht in seine Handakten zu gewähren. Instanzgerichtliche Entscheidung haben solche Rechenschaftspflichten bejaht, blieben aber über den Umfang uneins. Verschiedene Stimmen insbesondere aus dem Bereich der Wirtschaftsprüfer und deren Interessenvertretungen vertraten die Ansicht, dass die gesetzlich statuierte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Abschlussprüfers einer Rechenschaftspflicht gegenüber der beauftragenden Gesellschaft entgegenstünden.

Diskutiert wurde auch, in welchem Zeitraum etwaige Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschaft gegen den Abschlussprüfer verjähren. Eine in der Praxis hochrelevante Frage: Denn Anhaltspunkte für ein mögliches Fehlverhalten des Abschlussprüfers treten häufig erst viele Jahre nach Abschluss der eigentlichen Prüfung zutage, zumal nicht selten auch Mitarbeiter oder Führungskräfte des Unternehmens verwickelt sind, die an einer konsequenten Aufklärung des Geschehenen kein gesteigertes Interesse haben. Hierzu hatte im Vorfeld die überwiegende Meinung die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Auskunfts- und Einsichtsrechten um sog. verhaltene Ansprüche handele, die erst mit der (erstmaligen) Geltendmachung durch den Auftraggeber zu verjähren beginnen.

Kerninhalte des BGH-Urteils

Der BGH hat diese bislang streitigen Fragen mit seinem Urteil nunmehr grundsätzlich geklärt:

  • Der Abschlussprüfer ist gegenüber der beauftragenden Gesellschaft verpflichtet, Auskunft über den Inhalt der Handakten zu erteilen, Einsicht in diese Handakten zu gewähren und die enthaltenen Unterlagen an die Gesellschaft herauszugeben. Dies begründet der BGH mit dem Geschäftsbesorgungscharakter der Abschlussprüfung: Die Abschlussprüfung erfolge (auch) im Interesse der beauftragenden Gesellschaft. Die Vorschriften über die Geschäftsbesorgung verweisen in § 675 Abs. 1 BGB ins Auftragsrecht, das den Beauftragten (hier: den Abschlussprüfer) umfassend zur Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber (hier: die geprüfte Gesellschaft) verpflichtet. Nach § 666 BGB ist der Beauftragte nämlich verpflichtet, „dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.“ Und nach § 667 BGB hat der Beauftragte „dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben“.
  • Den Umfang der Rechenschafts- und Herausgabepflicht erstreckt der BGH – vorbehaltlich einiger Einschränkungen – im Ausgangspunkt auf die gesamte Hand- bzw. Prüfungsakte des Abschlussprüfers, die dieser nach § 51b Abs. 1 und 5 WPO anzulegen hat. Erfasst sind damit zunächst alle Unterlagen, die der Abschlussprüfer in seiner Prüfungsakte vorhält; dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Prüfungsakte in elektronischer Form vorgehalten wird, § 51b Abs. 7 WPO.
  • Allerdings sind laut BGH Einschränkungen zu beachten. So seien von der Pflicht zur Herausgabe ausgenommen (1) Unterlagen, die der Auftraggeber bereits erhalten habe, (2) Korrespondenz zwischen dem Abschlussprüfer und seinem Auftraggeber, (3) die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere des Abschlussprüfers sowie (4) Aufzeichnungen über „persönliche Eindrücke“ des Abschlussprüfers und „vertrauliche Hintergrundinformationen“. Dabei betont der BGH indes wiederholt, dass es sich um Ausnahmen handele, die eng auszulegen und anzuwenden seien. Dies gilt insbesondere für die internen Arbeitspapiere (siehe § 51b Abs. 4 WPO), die entgegen einer gerade unter Wirtschaftsprüfern stark vertretenen Auffassung keinesfalls alle vom Abschlussprüfer selbst erstellten Unterlagen erfassen. Einer Entwertung der grundsätzlich bestehenden Rechenschafts- und Herausgabeansprüche der geprüften Gesellschaft „durch die Hintertür“ erteilt der BGH damit eine eindeutige Absage. Zudem hält der BGH fest, dass auch solche Unterlagen der Auskunfts- und Einsichtspflicht unterliegen, die nicht (mehr) herausgegeben werden müssen, solange es sich nicht um „geheimhaltungsbedürftige oder sonstige allein zu internen Zwecken gefertigte Notizen“ handele.
  • Kommt es (wie im Regelfall zu erwarten) zu Streit zwischen dem Abschlussprüfer und der Gesellschaft, ob und in welchem Umfang nach diesem Maßstab Unterlagen aus der Handakte nicht der Auskunfts- und/oder Herausgabepflicht unterliegen, weist der BGH die Darlegungs- und Beweislast dem Abschlussprüfer zu. Dieser müsse konkret und auf die jeweilige Unterlage bezogen darlegen, dass diese unter die vom BGH aufgestellten Einschränkungen falle. Diese „Angaben müssen, bezogen auf das jeweilige Dokument, so weit ins Einzelne gehen, dass dem Richter ein Urteil über den Weigerungsgrund möglich ist“. Hiermit knüpft der BGH an seine frühere Rechtsprechung an, die in vergleichbaren Fällen „strenge Anforderungen“ an die entsprechende Darlegungslast gestellt hat (BGH, Urt. v. 17. Mai 2018 – Az.: IX ZR 243/17).
  • Für den Abschlussprüfer günstig(er) positioniert sich der BGH hingegen bei der Verjährungsfrage. Anders als die zuvor wohl überwiegende Auffassung in der (instanzgerichtlichen) Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum geht der BGH davon aus, dass die Verjährung der Ansprüche aus § 666 BGB (Auskunft und Einsicht) spätestens mit der Beendigung der konkreten Abschlussprüfung beginne, also mit der Abgabe der schriftlichen Prüfungsberichte an die Gesellschaft nach § 321 HGB. Auf die Geltendmachung durch den Gläubiger komme es, obwohl auch der BGH diese Ansprüche als verhaltene Ansprüche qualifiziert, nicht an. Die Ansprüche verjährten dann binnen drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem die Abschlussprüfung beendet wurde (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Wird also beispielsweise die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2025 durch Abgabe des Prüfungsberichts am 5. April 2026 beendet, läuft nach dem BGH-Urteil die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus §§ 675, 666 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2029 ab.

Praktische Konsequenzen für künftige Fälle

Die Entscheidung des BGH wird weitreichende Konsequenzen für die Praxis haben. Im Lichte des Wirecard-Komplexes und der in diesem Zuge erfolgten Haftungsverschärfung für Abschlussprüfer durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität vom 3. Juni 2021 (FISG), aber auch angesichts weiterer öffentlichkeitswirksamer Fälle (etwa Grenke, Adler Group, Greensill), müssen Abschlussprüfer vermehrt damit rechnen, dass ihre Arbeit von der geprüften Gesellschaft kritisch unter die Lupe genommen wird. Für die Organe der Gesellschaft gilt spiegelbildlich, dass sie bei Anhaltspunkten für mögliche Ansprüche gegen den Abschlussprüfer grundsätzlich verpflichtet sind, diese zu prüfen und bei hinreichenden Erfolgsaussichten auch geltend zu machen; das gilt übrigens auch für den Insolvenzverwalter. Die vorgelagerte Prüfung möglicher Ansprüche durch Einsicht in die Handakten des Abschlussprüfers und Herausgabe der darin befindlichen Unterlagen wird daher zunehmend relevant werden. Für die Praxis sind dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Da der BGH den Verjährungsbeginn des Auskunfts- und Einsichtsrechts an die Beendigung der Abschlussprüfung knüpft, besteht für die Gesellschaft ein signifikantes Risiko, dass beim erstmaligen Auftreten möglicher Anhaltspunkte für Haftungsansprüche die Auskunfts- und Einsichtsrechte für den betreffenden Prüfungszeitraum bereits verjährt sind. Dies hat die missliche Folge, dass die Gesellschaft mögliche Haftungsansprüche nicht mehr mithilfe der ihr vorzulegenden Handakten des Abschlussprüfers prüfen kann.

Praxishinweis: Gesellschaften müssen daher erwägen, in regelmäßigen Abständen anlassunabhängig Einsicht in die Prüfungsakten zu nehmen und sich die erfassten Unterlagen herausgeben zu lassen, um mögliche Beweismittel für spätere Haftungsfälle zu sichern. Alternativ können Gesellschaft und Abschlussprüfer beispielsweise – auch zur (einstweiligen) Vermeidung des erheblichen Aufwands, der mit Auskunftserteilung, Einsichtsgewährung und Herausgabe verbunden ist – privatautonom vereinbaren, dass die Verjährung abweichend von §§ 195, 199 BGB erst mit der Geltendmachung durch die Gesellschaft oder jedenfalls erst mit Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beginnt (wobei zu beachten ist, dass das Gesetz keine einheitliche Aufbewahrungsfrist kennt).

  • Die Verjährung etwaiger Haftungsansprüche hängt nach dem BGH-Urteil nicht von der Verjährung der vorgelagerten Auskunfts- und Einsichtsrechte aus §§ 675, 666 BGB ab. Gesellschaften müssen daher Vorsorge zur Verjährungsvermeidung treffen - unabhängig davon, ob sie ein Auskunfts- und Einsichtsbegehren bereits geltend gemacht haben, dessen Erfüllung streitig werden und sich daher lange hinziehen kann.

Praxishinweis: Wie auch bei anderen Haftungs- und Schadensfällen sollten Gesellschaften daher erwägen, vorsorglich mit dem Abschlussprüfer Vereinbarungen über die Hemmung der Verjährung etwaiger Haftungsansprüche zu treffen. Dabei ist, im Interesse beider Seiten, auf eine möglichst konkrete Bestimmung der im Raum stehenden Haftungsansprüche zu achten. Sollte eine solche Vereinbarung nicht zustande kommen, wird im Einzelfall zu erwägen sein, ob andere verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen.

  • Ein Kernpunkt denkbarer Streitigkeiten wird sein, welche konkreten Unterlagen im Einklang mit dem BGH nicht Gegenstand der Auskunft, Einsichtsgewährung und/oder Herausgabe sein müssen. Gesellschaften sollten kritisch darauf achten, dass der Abschlussprüfer den vom BGH bestätigten „strengen Anforderungen“ an die Darlegung etwaiger Einschränkungen gerecht wird. Insbesondere muss die Darlegung konkret auf individuell bezeichnete und identifizierbare Unterlagen bezogen erfolgen. Abschlussprüfer sollten ihrerseits, auch zur Vermeidung unnötigen Mehraufwands, auf möglichst aussagekräftige Beschreibungen achten, die einerseits das relevante Geheimnis nicht offenbaren, andererseits aber einem neutralen Dritten (Gericht) ein unabhängiges Urteil ermöglichen, ob ein anerkannter Ausnahmetatbestand vorliegt.

Praxishinweis: Für die entsprechende Darstellung können sich aus dem Due Diligence-Bereich bekannte „Blacklists“ oder „Negativlisten“ anbieten. Idealerweise verständigen sich Gesellschaft und Abschlussprüfer vorab, wie die Darstellung zu erfolgen hat. Sinnvoll ist auch ein Streitbeilegungsmechanismus, also wie – und vor allem: durch wen – über die Berechtigung der vom Abschlussprüfer geltend gemachten Einschränkung seiner Rechenschaftspflicht zu entscheiden ist; hier könnte sich ein Schiedsgutachter oder ein „Filter-Team“ anbieten.

Selbstverständlich sollten Abschlussprüfer es auch nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen tunlichst unterlassen, streitbefangene Unterlagen zu vernichten, bevor verbindlich geklärt ist, ob der Abschlussprüfer die Auskunft und/oder Herausgabe dieser Unterlagen verweigern darf. Setzt sich der Abschlussprüfer schuldhaft außerstande, der Auskunfts-, Rechenschafts- und/oder Herausgabepflicht unterliegende Unterlagen vorzulegen, drohen Schadensersatzansprüche und zivilprozessuale Sanktionen (Beweisvereitelung).

  • Die Handakten von Abschlussprüfern enthalten sensible Informationen sowohl der beauftragenden Gesellschaft als auch des Abschlussprüfers, die schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen können. Da Gerichtsverfahren grundsätzlich öffentlich sind, besteht für beide Seiten das Risiko, dass entsprechende Informationen im Streitfall öffentlich bekannt werden. Die Beteiligten müssen daher erwägen, ob – wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lässt – für das gerichtliche Verfahren ein Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 2 GVG) oder, vorzugswürdig, die Anordnung von zivilprozessualen Geheimschutzmaßnahmen nach § 273a ZPO in Betracht kommen.
  • Nicht vom BGH entschieden wurde, wie eine geschuldete Auskunft, Einsichtnahme und/oder Herausgabe im konkreten Fall stattzufinden hat. Dies betrifft nicht mehr das Erkenntnisverfahren, sondern – im Streitfall – die zwangsweise Vollstreckung eines entsprechenden Titels. Da erfahrungsgemäß gerade die streitige Vollstreckung von Auskunfts- und Einsichtsrechten auf beiden Seiten erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen kann, sollten beide Seiten, Gesellschaft und Abschlussprüfer, erwägen, ob hierzu im Vorfeld eine Verständigung möglich ist.

Praxishinweis: Sinnvoll sind insbesondere Absprachen über Ort, Zeit, Format und Inhalt der zu erteilenden Auskunft und der zu gewährenden Einsichtnahme. Auskünfte über den Inhalt der Handakten sollten schriftlich und (jedenfalls) in Form eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB) erfolgen, auch um die einzelnen Unterlagen für eine spätere Herausgabe hinreichend konkretisieren zu können. Nach richtiger – aber nicht unbestrittener – Auffassung darf der Einsichtsberechtigte (hier also die Gesellschaft) auch Kopien von den einzusehenden Unterlagen anfertigen; auch hierzu ist eine Verständigung vorab anzuraten. Weitere sinnvolle Regelungen hängen vom Einzelfall ab, etwa in welchem Format die Handakten vorgehalten werden. Kommt eine Verständigung nicht zustande, kann die Gesellschaft titulierte Auskunfts- und Einsichtsrechte durch die Festsetzung von Zwangsmitteln erzwingen (§ 888 ZPO); für die anschließende Herausgabe wird regelmäßig die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers (§ 883 ZPO) oder eines Dritten (§ 887 ZPO) in Betracht kommen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH klärt wichtige Fragen zu den Rechenschaftspflichten des Abschlussprüfers gegenüber der ihn beauftragenden Gesellschaft. Gleichwohl werden Auskunfts- und Einsichtsbegehren auch künftig für beide Seiten mit erheblichem faktischen Aufwand und rechtlichen Fallstricken verbunden bleiben. Sowohl Gesellschaft als auch Abschlussprüfer sollten diesen durch eine sorgfältige Vorbereitung und kritische Begleitung entsprechender Auskunfts- und Einsichtsbegehren begegnen.

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