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Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsveräußerungen

FG Düsseldorf bestätigt Betriebsausgabenabzug auf Ebene der Muttergesellschaft

Rechts- und Beratungskosten, die die veräußernde Kapitalgesellschaft bei einem Anteilsverkauf trägt, unterfallen den Abzugsbeschränkungen des § 8b KStG. Dies gilt nicht, wenn die Konzernobergesellschaft solche Beratungsleistungen im eigenen Namen beauftragt. Dann handelt es sich um vollständig abzugsfähige Betriebsausgaben.

Die Entscheidung betrifft eine in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation, in der Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Anteilsverkäufen nicht von der veräußernden Gesellschaft, sondern von der Konzernobergesellschaft beauftragt und getragen werden. Die Frage, ob solche Kosten auf Ebene der Muttergesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig sind oder den Abzugsbeschränkungen des § 8b KStG unterliegen, war bislang nicht abschließend geklärt und ist regelmäßig Gegenstand von Betriebsprüfungen. Die Entscheidung ist insbesondere für Konzernstrukturen mit zentralisierter Rechts- und Steuerfunktion von Bedeutung. Die Revision ist beim BFH (I R 7/25) anhängig.

Hintergrund und Bedeutung der Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.02.2025 (7 K 1811/21 K) zur steuerlichen Behandlung von Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung durch eine Tochtergesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Stellung genommen. Die Entscheidung betrifft eine in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation, in der Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Anteilsverkäufen nicht von der veräußernden Gesellschaft, sondern von der Konzernobergesellschaft beauftragt und getragen werden. Die Frage, ob solche Kosten auf Ebene der Muttergesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig sind oder den Abzugsbeschränkungen des § 8b KStG unterliegen, war bislang nicht abschließend geklärt und ist regelmäßig Gegenstand von Betriebsprüfungen.

Sachverhalt

Im Streitfall hielt die Klägerin sämtliche Anteile an einer Tochtergesellschaft (B-GmbH), mit der eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die Tochtergesellschaft veräußerte im Jahr 2011 ihre Anteile an einer Enkelgesellschaft (J- GmbH). Die im Zusammenhang mit der Transaktion angefallenen Rechts- und Beratungskosten (u.a. Entwurf und Verhandlung des Term-Sheets, Erstellung des Datenraums, Entwurf der Kaufverträge, Begleitung der Vertragsverhandlungen) wurden von der Muttergesellschaft im eigenen Namen beauftragt und getragen. Das Finanzamt behandelte diese Kosten als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG und unterwarf sie damit der Abzugsbeschränkung (steuerliche Auswirkung: Minderung der 5% Schachtelstrafe gem. § 8b Abs. 3 S. 1 KStG). Die Klägerin begehrte hingegen den vollständigen Betriebsausgabenabzug.

Entscheidungsgründe des FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt und stellte klar, dass die von der Muttergesellschaft getragenen Rechts- und Beratungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Keine Anwendung des § 8b KStG auf Ebene der Muttergesellschaft

Die Beratungskosten unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen des § 8b Abs. 2 KStG, da die Muttergesellschaft selbst keine Anteile veräußert hat. § 8b Abs. 2 KStG setzt eine Veräußerung eigener Anteile voraus, was hier bei der Konzernobergesellschaft nicht der Fall war, da sie nicht Eigentümerin der verkauften Anteile war. Auch eine Anwendung über die Organschaftsvorschriften (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) scheidet aus, da die Kosten nicht zu den der Muttergesellschaft zugerechneten Einkommensbestandteilen der Organgesellschaft gehören.

Die Abzugsbeschränkungen nach § 8b Abs. 2 KStG sind auch bei vergeblichen Beratungsleistungen nicht anwendbar: scheitert der M&A-Prozess, so dass es zu keinem Anteilsverkauf kommt, sind die vergeblich entstandenen Transaktionskosten ebenso vollumfänglich als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Nach § 8b Abs. 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd. § 8b Abs. 2 KStG stehen nicht abzugsfähig. Erfasst werden von § 8b Abs. 3 KStG allerdings nur substanzbezogene Wertminderungen, nicht aber jegliche wirtschaftlich mit dem Anteil im Zusammenhang stehende Aufwendungen. Daher greift auch das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG nicht ein.

Keine wirtschaftliche Zurechnung oder verdeckte Einlage

Das Gericht verneint eine wirtschaftliche Zurechnung der Kosten an die Tochtergesellschaft. Das deutsche Steuerrecht kennt keine Zurechnung von Betriebsausgaben unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entgegen der rechtlichen Gestaltung. Auch eine verdeckte Einlage liegt nicht vor, da es an einem einlagefähigen Vermögensvorteil auf Ebene der Tochtergesellschaft fehlt. Die Übernahme der Kosten durch die Muttergesellschaft stellt lediglich eine unbeachtliche Nutzungseinlage dar. 

Keine Anwendung des abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges

Die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Kosten im Wege des abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges sind nicht erfüllt. Die Muttergesellschaft hat die Beratungsleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt und getragen.

Kein Aufwendungsersatzanspruch oder Geschäftsführung ohne Auftrag

Ein Anspruch der Muttergesellschaft gegen die Tochtergesellschaft auf Aufwendungsersatz besteht nicht, da die Beratungsleistungen im eigenen Interesse und nicht als Geschäft für einen anderen erbracht wurden. Auch die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind nicht erfüllt.

Einordnung und praktische Hinweise

Ertragsteuern: Betriebsausgabenabzug

Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist gerade für M&A-Transaktionen sehr praxisrelevant: Werden Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen von der Konzernmutter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getragen, sind diese in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Zurechnung der Kosten zur veräußernden Tochtergesellschaft – mit der Folge einer Abzugsbeschränkung nach § 8b KStG – ist nicht vorzunehmen. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf die Maßgeblichkeit der rechtlichen Gestaltung und lehnt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab.

Die Entscheidung ist insbesondere für Konzernstrukturen mit zentralisierter Rechts- und Steuerfunktion von Bedeutung. Denn ein wesentlicher Aspekt für das FG Düsseldorf war im entschiedenen Fall, die Klägerin die Beratungsleistungen in eigenem Interesse beauftragt, um ein eigenes Geschäft zu führen. Sie ermöglicht eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung, indem die tatsächlichen Transaktionskosten auf Ebene der Muttergesellschaft abgezogen werden können, sofern diese die Kosten selbst trägt und beauftragt. Endgültige Klarheit für die Praxis in dieser Frage liegt allerdings erst vor, wenn der BFH über die anhängige Revision entschieden hat.

Ähnliches sollte für den Käufer gelten: Dort sind die Transaktionskosten üblicherweise als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln und daher zu aktivieren. Dies bezieht sich zumindest auf diejenigen Kosten, die entstanden sind, nachdem die grundsätzliche Erwerbsentscheidung getroffen wurde. Erfolgt die Beauftragung der Transaktionsberatung dagegen auf Ebene der Konzernmuttergesellschaft sollten diese Aufwendungen dort vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, da es dort zu keinem Anschaffungsvorgang gekommen ist.

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug

Das Urteil hatte keine Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Transaktionskosten zu treffen. Üblicherweise ist der Vorsteuerabzug auf Ebene der veräußernden Gesellschaft ausgeschlossen, da bei ihr die Beratungsleistungen als Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung als einer steuerfreien Ausgangsleistung nach § 4 Nr. 8 lit. e) bzw lit. f) UStG stehen (und keine Option zur Umsatzsteuer erfolgt). Nur ausnahmsweise bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn die Transaktionskosten als Kostenelement der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des veräußernden Unternehmens, also als deren Gemeinkosten, anzusehen sind.

Werden die Transaktionskosten nun von der Konzernobergesellschaft getragen, sollte es auf dieser Ebene keinen Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfreien Anteilsveräußerung geben. Daher sollten die Transaktionskosten bei der Konzernmuttergesellschaft zu den Gemeinkosten zählen, so dass der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Überdies mag es auch der Fall sein, dass die veräußernde Beteiligungsgesellschaft selbst keine Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Das wäre bei einer reinen Finanz-(Zwischen)-Holding der Fall (Abschnitt 2.3 Abs. 3 S. 2 UStAE). Aber auch eine gemischte Holding kann einen nicht-unternehmerischen Bereich haben. Der Verkauf einer im nicht-unternehmerischen Bereich gehaltenen Beteiligung wäre dann nicht umsatzsteuerbar und würde den Vorsteuerabzug ausschließen. Die Konzernobergesellschaft wird im Regelfall umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, so dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug dort leichter nachzuweisen sein wird

Ausblick

Die Revision zum Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen I R 7/25 anhängig. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt es sich, vergleichbare Fälle offen zu halten und auf das anhängige Revisionsverfahren zu verweisen.

Auch im Hinblick auf Umwandlungsfälle dürften diese Rechtsgrundsätze von Bedeutung sein. Dort ist der Betriebsausgabenzug üblicherweise ausgeschlossen, da es sich um Kosten des Vermögensübergangs handelt (vgl. § 4 Abs. 4 S. 1, § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG).

Zusammenfassung und Empfehlung

Das FG Düsseldorf bestätigt die volle Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsveräußerungen im Konzern, wenn die Muttergesellschaft die Kosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung trägt. Weder § 8b KStG noch die Rechtsfiguren der verdeckten Einlage oder des abgekürzten Vertragsweges stehen dem entgegen. Für die Praxis empfiehlt sich, die rechtliche Gestaltung der Beauftragung und Kostentragung klar zu dokumentieren und laufende Verfahren im Hinblick auf die anhängige Revision offen zu halten.

Sowohl in einer Sell-side als auch einer Buy-side-Konstellation empfiehlt es sich, die Beauftragung der Beratungsleistungen in Bezug auf Anteilsverkauf auf Ebene der Konzernobergesellschaft zu vergeben, um so die Grundlage für eine volle steuerliche Abzugsfähigkeit der Transaktionskosten als Betriebsausgaben zu schaffen und die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zu haben.