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Aktuelles zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen

Nach Abschluss eines behördlichen Kartellverfahrens stellt sich die Frage, ob die verhängte Unternehmensgeldbuße steuerlich abzugsfähig ist. In den letzten Jahren haben verschiedene Gerichte hierzu Stellung bezogen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts („FG“) Münster bringt das Thema zurück in das Zentrum der Diskussionen.

Das Wichtigste in Kürze:

  1. In der Rechtsprechung ist die Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen mit hohen Voraussetzungen verknüpft und bis dato im Ergebnis abgelehnt worden. Exemplarisch hierfür stehen drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs („BFH“) aus den Jahren 2013, 2019 und 2022.
  2. In einem aktuellen Urteil wertet das FG Münster – in Verschärfung zur bisherigen BFH-Rechtsprechung - den ausdrücklichen Willen des Bundeskartellamts, eine reine Ahndungsgeldbuße festzusetzen, noch mehr als „erstes, starkes Indiz" auch für die steuerrechtliche Behandlung.
  3. Der BFH hat in der zugelassenen Revision ausdrücklich die Gelegenheit, diese Entscheidungspraxis einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Ob der BFH seine Auffassung ändert, bleibt mit Spannung abzuwarten. Sollte er sich dazu entschließen, könnten es für Unternehmen tatsächlich möglich werden, Kartellgeldbußen steuerlich gewinnmindernd geltend zu machen.

Behördliche Kartellverfahren und ihre Folgen

Die nationalen Wettbewerbsbehörden wie das deutsche Bundeskartellamt sowie die für grenzüberschreitende Zuwiderhandlungen zuständige Europäische Kommission verfolgen Verstöße gegen kartellrechtliche Vorgaben mit Vehemenz sowie unter Rückgriff auf einschneidende Ermittlungsmaßnahmen und Sanktionsmöglichkeiten.

Erhärtet sich der Verdacht kartellrechtswidrigen Verhaltens gegen ein Unternehmen (z. B. Preisabsprachen unter Wettbewerbern), steht am Ende des Behördenverfahrens die Verhängung einer substantiellen Geldbuße. Diese kann je Verstoß bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes betragen und orientiert sich maßgeblich an dem tatbezogenen Umsatz, der Verstoßdauer und den Umständen im konkreten Einzelfall.

Über die Verhängung einer Geldbuße hinaus ergeben sich weitere negative Folgen für das Unternehmen, namentlich neben Reputationsverlust und möglicher Ausschreibungssperre insbesondere die Konfrontation mit Forderungen nach Kartellschadensersatz durch potenziell geschädigte Abnehmer.

Zwecks Absenkung der Geldbußenhöhe und aus strategischen Gründen werden eine Vielzahl an Kartellverfahren einvernehmlich beendet (sog. Settlements).

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen – Ausgangspunkt und gerichtliche Entscheidungspraxis

Angesichts dieses Bündels an negativen Folgen wurde in der Vergangenheit immer wieder eine „Linderung“ auf Basis steuerrechtlicher Normen gesucht. Ziel ist es, die Zahlung der Kartellgeldbuße als betrieblich veranlasste Aufwendung (Betriebsausgabe, vgl. § 4 Abs. 4 EStG) gewinnmindernd und steuerlastsenkend geltend zu machen.

Ausgangspunkt ist hier das grundsätzliche Verbot des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG. Eine Ausnahme gilt jedoch nach Satz 4 dieser Vorschrift: Soweit die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, ist ein Betriebsausgabenabzug zulässig.

Die in der Folge angerufenen Gerichte – diverse Finanzgerichte sowie der BFH – haben dabei bisher maßgeblich auf objektive Kriterien abgestellt und geprüft, ob die verhängte Geldbuße einen rein ahnenden (sanktionierenden) oder eben auch einen abschöpfenden Charakter hat. Von besonderer Bedeutung sind die Entscheidungen des BFH vom 7. November 2013 (Az. IV R 4/12), 22. Mai 2019 (Az. XI R 40/17) und 7. Dezember 2022 (Az. I R 15/19) gewesen:

Nach Auffassung des BFH sollen Geldbußen der Europäischen Kommission jedenfalls dann keinen Abschöpfungsanteil enthalten und somit regelmäßig nicht abzugsfähig sein, wenn die Kommission ihre Bußgeldbemessung auf den sog. Grundbetrag beschränke und im Weiteren lediglich noch erschwerende und mildernde Umstände einfließen lasse. Einen Abschöpfungsanteil könne die Geldbuße nur im Einzelfall enthalten, soweit der Grundbetrag etwa im Rahmen der Berücksichtigung erschwerender Umstände aufgrund von widerrechtlich erzielten Gewinnen erhöht worden sei. Zu letzteren verhält sich die Kommission aber nur in den seltensten Fällen.

Auch bei Geldbußen, die das Bundeskartellamt verhängt hat, stellt der BFH darauf ab, ob ausweislich der Bußgeldentscheidung eine objektive Abschöpfung inkriminierter Einnahmen tatsächlich erfolgt sei. Der in Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts weit verbreitete Satz, wonach die Geldbuße allein ahndenden Charakter habe, hindere nicht die Detailprüfung der Behördenentscheidung. Nach dem BFH fehle es an einer objektiven Abschöpfungswirkung, wenn sich eine betragsmäßige Korrespondenz zwischen der Höhe der Buße einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil andererseits nicht feststellen lasse bzw. anderweitig erkennbar sei, dass die Bemessung erkennbar ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt sei. In den durch den BFH entschiedenen Konstellationen wurde dies jeweils verneint und auf den grundsätzlich ahndenden Charakter der Kartellgeldbuße verwiesen.

In den entschiedenen europäischen und nationalen Konstellationen lehnte der BFH die steuerlichen Abzugsfähigkeit von Unternehmenskartellgeldbußen somit im Ergebnis stets ab.

Aktuelles Urteil des FG Münster

Das am 12. Dezember 2025 ergangene und Mitte März 2026 veröffentlichte Urteil des FG Münster gibt Anlass dazu, die (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen wieder in den Blick zu nehmen.

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist denkbar klassisch: Im Rahmen eines kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem Bundeskartellamt entschloss sich das betroffene Unternehmen zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement). Im Anschluss an den Erlass eines (Kurz-)Bußgeldbescheids durch die Wettbewerbsbehörde machte das bebußte Unternehmen die gezahlte Geldbuße als gewinnmindernde Betriebsausgabe gelten. Dies wurde von dem zuständigen Finanzamt abgelehnt.

Im gerichtlichen Verfahren hatte das Unternehmen argumentiert, dass der festgesetzten Geldbuße insgesamt eine objektive Abschöpfungswirkung zukomme, da die Auswirkungen der sanktionierten Preisabsprachen auf dem relevanten Markt für die Bußgeldbemessung relevant gewesen seien. Dies sei im Rahmen der Settlement-Verhandlungen mit dem Bundeskartellamt erörtert worden. Zur Untermauerung seiner Rechtsposition legte das Unternehmen ein kartellrechtliches Privatgutachten vor, das sich insbesondere mit der Bußgeldbemessungsgrundlage nach den Bußgeldleitlinien der Behörde und der dort verankerten Berücksichtigung eines „Gewinn- und Schadenspotenzials“ befasste. Das Bundeskartellamt hatte jedoch ausdrücklich erklärt, dass es keine Vorteilsabschöpfung beabsichtige.

Das FG Münster hat die Klage des Unternehmens zwar abgewiesen und ist im Wesentlichen der Rechtsprechungslinie der Finanzgerichte aus den letzten 15 Jahren gefolgt. In Verschärfung des Ansatzes des BFH hat das FG Münster den geäußerten Willen des Bundeskartellamts, eine reine Ahndungsgeldbuße festzusetzen, als starkes Indiz auch für die steuerrechtliche Einordnung und Nichtabzugsfähigkeit angesehen. Darüber hinaus erkannte das Gericht auch keine objektive Abschöpfungswirkung – weder aus den Bußgeldvorschriften an sich noch aus der konkreten Bußgeldzumessung. Weder der Settlement-Vorschlag noch der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts entfalteten eine Abschöpfungswirkung. Das Gericht begründet dies damit, dass nach den kartellrechtlichen Vorgaben (§ 81 Abs. 4 und 5 GWB in der Fassung der GWB-Novelle 2005) die Kartellbehörde im Rahmen ihres Ermessens darüber entscheide, ob eine Geldbuße allein der Ahndung diene oder auch einen wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen solle. Diese Entscheidung stehe nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen im Ermessen der Kartellbehörde. Sie allein bestimmt also den Charakter der Geldbuße.

Dass jeder Geldbuße wegen der einhergehenden Präventionswirkung im Straf- und Bußgeldrecht immer auch abschöpfende Wirkung zukomme, verneint das FG für das Kartellrecht. Dort seien Geldbußen mit ausschließlich ahndendem Charakter gerade gesetzlich vorgesehen (§ 81d Abs. 3 S. 2 GWB).

Das FG Münster hat die Revision zum BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Insbesondere unter Verweis auf die teils neuartigen Argumentationsansätze des klagenden Unternehmens mit Blick auf die behördeneigenen Bußgeldleitlinien solle dem BFH Gelegenheit gegeben werden, seine Rechtsprechung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

Ausblick

Das FG-Urteil signalisiert, dass die Schwelle für die Annahme eines Abschöpfungsteils eher noch höher liegt als in den bisherigen BFH-Entscheidungen. Das Urteil ist daher aus Unternehmenssicht als „steuerzahlerunfreundlich" einzuordnen. Ohne explizite Mehrerlös- oder Vorteilsberechnung durch das Bundeskartellamt dürfte ein Abschöpfungsteil nach dieser Entscheidung kaum durchsetzbar sein. Im Sinne eines Zielkonflikts kann jedoch das Fehlen einer solchen Berechnung im Hinblick auf drohende Schadensersatzforderungen durchaus vorteilhaft sein.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 2/26 anhängig. Zuständiger Spruchkörper ist damit derjenige Senat, der im Jahr 2013 bereits eine grundlegende Entscheidung zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen erlassen hatte. Da der BFH sich nun erneut mit der Thematik beschäftigt, sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob sie gegen die entsprechenden Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Revision beantragen.

Dieser Beitrag bietet eine unverbindliche Übersicht über das behandelte Themengebiet und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für weiterführende Informationen oder eine persönliche Beratung stehen Ihnen unsere u. g. Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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