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Polnisches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kann Einfluss auf deutsche Wegzugsbesteuerung haben

Ein aktuelles Vorabentscheidungsersuchen aus Polen könnte den EuGH dazu bringen, indirekt auch über die strenge deutsche Wegzugsteuer zu urteilen. Die Entscheidung könnte damit auch für inländische Steuerzahler mit Kapitalgesellschaftsbeteiligungen weitreichende Folgen haben.

Die Wegzugsteuer ist einer der größten „Mobilitätsblocker“ im deutschen Steuerrecht und trotz ihrer weit zurückreichenden Historie noch immer nicht bei allen von ihr Betroffenen im Vorhinein bekannt. Sie sieht vor, dass Deutschland im Falle des Wegzugs eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft in ein anderes Land unter bestimmten Umständen die bis zum Wegzug angefallenen stillen Reserven in den Anteilen so besteuert, als ob der Gesellschafter seine Anteile im Wegzugszeitpunkt veräußert hätte (fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung). Da der Gesellschafter aber gerade keinen Verkauf tätigt und damit keinen Erlös erhält, aus dem er die Steuer zahlen kann, kann die Wegzugsteuer aufgrund dieses „dry income“-Effekts substantielle – und häufig unerwartete – Steuerfolgen auslösen (Steuerbelastung von bis zu 28,5 %). Die Rechtslage zur Wegzugsteuer hat sich in Deutschland ab 2022 zudem nochmals verschärft, könnte nun aber indirekt auf dem Prüfstand stehen, wenn der EuGH voraussichtlich in den kommenden zwei Jahren über ein aktuelles Vorabentscheidungsersuchen aus Polen zu einer vergleichbaren polnischen Regelung entscheidet.

Die deutsche Wegzugsteuer

Wenn von einer “Wegzugsteuer” die Rede ist, wird in aller Regel im engeren Sinne die Besteuerung des Vermögenszuwachses einer natürlichen Person angesprochen, die ins Ausland verzieht und nach Maßgabe des § 6 AStG so behandelt wird, als wenn sie ihre im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Wegzugszeitpunkt veräußert hätte. Erfasst werden hierbei alle Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar 1 % am Kapital der Gesellschaft betragen. Die Historie dieser Besteuerung reicht weit zurück bis zur „Reichsfluchtsteuer“ vom 8.12.1931, die ursprünglich als Maßnahme gegen Kapitalflucht eingeführt wurde. „Reaktiviert“ wurde die Regelung Anfang der 1970er Jahre infolge aufsehenerregender Wegzugsfälle, in denen Steuerinländer ohne Besteuerung des Wegzugs ins Ausland verzogen und dort ihre Anteile (weitgehend) steuerfrei veräußerten. Hintergrund der Regelung war damit die Sicherung des deutschen Besteuerungsubstrats. Da Deutschland bei einem Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland nach den geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in aller Regel das Besteuerungsrecht für die Wertzuwächse in der Kapitalgesellschaftsbeteiligung verliert, findet eine Art „Schlussbesteuerung“ dieser stillen Reserven auf den Wegzugszeitpunkt statt.

Diese Regelung existierte im Kern mehrere Jahrzehnte, bis Anfang der 2000er Jahre der EuGH in der Entscheidung „Lasteyrie du Saillant“ (C-9/02) Maßstäbe zur Wegzugsbesteuerung im Unionsgebiet setzte, die den deutschen Gesetzgeber zu einer Änderung des § 6 AStG bewogen. Infolge dessen wurde demjenigen, der in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR verzog, unter weiteren Voraussetzungen eine grundsätzlich unbefristete und zinslose Stundung der Wegzugsteuer gewährt, bis er die Anteile später einmal tatsächlich veräußert oder bestimmte veräußerungsgleiche Tatbestände verwirklicht. Entsprechendes galt für Anteilsschenkungen an in der EU/dem EWR Ansässige. Für Wegzüge bis zum 31.12.2021 gewährte Stundungen gelten hierbei unbegrenzt fort, solange kein Widerrufsgrund eingreift. Der Wegzug oder die Schenkung in ein Drittland (außerhalb der EU bzw. eines Vertragsstaats des EWR) war jedoch nicht Gegenstand dieser Stundungsregelung; in diesen Fällen wurde die Wegzugsteuer daher nach allgemeinen Grundsätzen festgesetzt, u.U. verbunden mit einer Ratenzahlung und der Möglichkeit, die Wegzugsteuer wieder aufheben zu lassen, wenn man innerhalb einer Frist (früher grundsätzlich fünf Jahre, heute grundsätzlich sieben Jahre) nach Deutschland zurückkehrte (sog. Rückkehrregelung).

Eine weitere Entscheidung des EuGH zu einem deutschen Wegzugsfall in die Schweiz (weder EU noch EWR) in der Rechtssache „Wächtler“ (C-581/17) ergab dann jedoch, dass der deutsche Fiskus aufgrund des EU-/Schweiz-Freizügigkeitsabkommens auch gegenüber der Schweiz entsprechende Stundungsmöglichkeiten vorsehen musste. Der Gesetzgeber ging jedoch einen anderen Weg. Anstatt die Stundungsmöglichkeit auch für Wegzüge in die Schweiz zu öffnen, schaffte er sie unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung „Kommission ./. Portugal“ (C-503/14) insgesamt ab.

Nunmehr gilt die Wegzugsteuer für alle natürliche Personen, die

  • in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (insbesondere ihren Wohnsitz in Deutschland hatten), und
  • an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt sind (unabhängig davon, ob es sich um eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft handelt), und
  • diese Beteiligung in ihrem Privatvermögen halten

und sodann

  • ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgeben; oder
  • die Anteile unentgeltlich auf eine im Ausland ansässige Person übertragen (von Todes wegen oder im Schenkungsfalle, sodass die unentgeltliche Übertragung sowohl der Einkommen- als auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen kann); oder
  • das deutsche Besteuerungsrecht an den Anteilen aus anderen Gründen ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Diese Wegzugsteuer kann nicht mehr unbefristet gestundet, sondern es kann nur beantragt werden, diese in sieben gleichen Jahresraten zu zahlen. Alternativ kann eine Stundung ohne Ratenzahlungsverpflichtung für den Zeitraum bis zur Rückkehr (Rückkehrregelung) erlangt werden, wofür aber in der Regel eine (in der Praxis nicht immer einfach zu erbringende) Sicherheitsleistung erforderlich ist. Es kommt damit infolge des Wegzugs aktuell definitiv zum Abfluss der festgesetzten Steuer (wenn der Steuerpflichtige nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückkehrt) und damit zu einer starken Beschränkung der grenzüberschreitenden Mobilität.

Neben diese „Wegzugsteuer im engeren Sinne“ treten sodann all jene Steuertatbestände, in denen für ein bisher dem deutschen Steuerzugriff unterliegendes und in einem Betriebsvermögen gehaltenes Wirtschaftsgut ganz oder teilweise kein deutsches Besteuerungsrecht mehr besteht (z.B. dann, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte zugeordnetes Wirtschaftsgut künftig einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird); auch Wegzüge können hierunter fallen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird. Auch hier besteuert der Fiskus die bis zur „Entstrickung“ dieses Vermögens entstanden stillen Reserven und gewährt eine Art „Ratenzahlungsregel“ (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 4g EStG sowie §§ 16 Abs. 3a i.V.m. 36 Abs. 5 EStG). Um diese „Entstrickungsbesteuerung“ geht es hier aber nicht; diese ist nach einer bereits ergangenen EuGH-Entscheidung grundsätzlich zulässig (C-164/12, „DMC Beteiligungsgesellschaft mbH ./. FA Hamburg-Mitte“). Zu beachten ist schließlich, dass seit dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Umständen auch in Bezug auf (Spezial-)Investmentanteile eine Wegzugsteuer nach dem InvStG greifen kann.

Um die Unionsrechtskonformität des § 6 AStG wird hingegen seit seiner Änderung mit Wirkung ab 2022 lebhaft gestritten.

Das polnische Vorabentscheidungsersuchen

In diese Diskussion hinein wurde nun das Vorabentscheidungsersuchen des „Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie“ (Verwaltungsgericht des Verwaltungsbezirks Warschau) vom 30. Juni 2025 bekannt, welches unter dem Aktenzeichen C-430/25 („Gena“) beim EuGH anhängig ist.

Sachverhalt

Im dortigen Verfahren zog ein italienischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger zum 1.1.2023 nach Polen und wurde dort mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig, wozu auch Kapitalgesellschaftsbeteiligungen gehörten. Er unterschrieb einen Arbeitsvertrag für fünf Jahre und hatte vor, anschließend (also nicht vor dem 1.1.2028) nach Deutschland zu ziehen, wo er eine Immobilie besitzt. Mit einem Antrag auf „Steuervorbescheid“ wollte er von der polnischen Finanzverwaltung wissen, ob er auf diesen geplanten Wegzug Wegzugsteuer zahlen müsste, was die polnische Finanzverwaltung unter Hinweis auf das nationale polnische Recht bejahte. Bemerkenswert ist insoweit, dass die polnische Wegzugsteuer auch die bereits vor dem Zuzug nach Polen entstandenen stillen Reserven in den Anteilen erfasst, eine Verrechnung von in bestimmten Anteilen entstandenen Wertsteigerungen mit bei anderen Anteilen entstandenen Wertverlusten nicht zulässt und für die so berechnete Wegzugsteuer im Übrigen nur eine Ratenzahlungsmöglichkeit anstelle einer Sofortzahlung zulässt, aber keine unbefristete Stundung vorsieht.

Die Entscheidung des polnischen Gerichts

Das polnische Gericht hat Zweifel, ob diese nationalen Regelungen mit dem Unionsrecht, konkret dem Recht auf Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) und dem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), vereinbar ist und hat die Rechtssache dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV zur Entscheidung vorgelegt.

Konkret will das Gericht vom EuGH wissen, ob es unionsrechtlich zulässig ist

  • im Rahmen des Wegzugs einer natürlichen Person auch solche stillen Reserven in die Wegzugsbesteuerung einzubeziehen, die in einem Zeitraum entstanden sind, in dem die Person noch gar nicht zugezogen war;
  • im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nur Wertsteigerungen in Anteilen zu erfassen und Wertverluste zu ignorieren; und
  • die Wegzugsteuer sofort bzw. im Rahmen einer Ratenzahlungsregelung zu erheben, anstatt die Zahlung der Steuer bis zur tatsächlichen Anteilsveräußerung zu stunden.

Das Gericht hält es für möglich, dass die Regelungen des polnischen Rechts geeignet sein könnten, die Ausübung der beiden Freizügigkeitsrechte zu behindern bzw. weniger attraktiv zu machen, und unionsrechtlich nicht gerechtfertigt werden können. Dabei nimmt es insbesondere auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Wächtler“ Bezug.

Der „Steuervorbescheid”, der hier beantragt wurde, ist aus deutscher Sicht wohl am ehesten dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO vergleichbar. Der Verlauf des polnischen Verfahrens legt jedoch nahe, dass dortige Antragsteller einen Anspruch auf „richtige“ Entscheidung der Finanzbehörde über den Antrag auf „Steuervorbescheid“ haben und durch die Gerichte eine vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle (hier sogar bis zum EuGH) stattfindet. Der BFH gewährt deutschen Antragstellern im Verfahren der verbindlichen Auskunft hingegen nur eine „Evidenzkontrolle“ durch die Gerichte (BFH IX R 11/11), sodass es aus deutscher Sicht äußerst schwierig bis ausgeschlossen ist, solche detaillierten unionsrechtlichen Fragen verbindlich durch die Gerichte klären zu lassen, bevor er verwirklicht wurde. Dadurch ist der Rechtsschutz im Rahmen der (grenzüberschreitenden) Steuer- und ggf. auch Nachfolgeplanung in Deutschland erheblich eingeschränkt.

Bedeutung für die deutsche Wegzugsteuer

Das Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache „Gena“ ist von hoher Relevanz für die deutsche Wegzugsteuer, da sich die deutschen und polnischen Wegzugsteuerregeln sehr stark ähneln:

  • Was den Einbezug stiller Reserven vor dem Zuzug in die Wegzugsbesteuerung betrifft, enthält § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG eine Sonderregelung: Soweit der nach Deutschland Zuziehende im jeweiligen Wegzugstaat einer Wegzugsteuer unterliegt, diese Wegzugsteuer dort tatsächlich in einem Steuerbescheid festgesetzt wurde (vgl. BFH IX R 13/20) und der Zuziehende mit dem Zuzug nicht zugleich von der Rückkehrregelung in § 6 AStG Gebrauch macht, unterliegen diese stillen Reserven nicht einer späteren deutschen Wegzugsteuer; umgekehrt bedeutet dies, dass auch Deutschland in allen anderen Fällen solche stillen Reserven im Rahmen des § 6 AStG erfasst.
  • Auch im Rahmen des § 6 AStG ist eine Saldierung fiktiver Veräußerungsgewinne und fiktiver Veräußerungsverluste ausgeschlossen (vgl. BFH I R 27/15). Die Gesetzesüberschrift zu § 6 AStG heißt dementsprechend auch „Besteuerung des Vermögenszuwachses“.
  • Schließlich verfolgt auch Deutschland, wie eingangs dargestellt, nur (noch) das Konzept einer Sofortzahlung oder einer ratenweisen Zahlung der Wegzugsteuer (sofern nicht die Rückkehrregelung greift).

Die für in ein bis zwei Jahren zu erwartende Entscheidung des EuGH in diesem Verfahren ist damit von höchster Bedeutung für die deutsche Wegzugsteuer und daher mit großer Spannung zu erwarten. Der BFH hat in einer der letzten Entscheidungen zur früheren Fassung des § 6 AStG (mit unbefristeter Stundung) nochmals bestätigt, dass eine sofortige oder ratenweise Besteuerung des Vermögenszuwachses natürlicher Personen unverhältnismäßig ist (BFH I R 35/20). Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung aber nur auf die bis Ende 2021 geltende Rechtslage an (vgl. BMF 2.6.2025).

Von der Neuregelung Betroffene sollten daher bereits ergangene Steuerbescheide verfahrensrechtlich offen halten, damit die Entscheidung des EuGH in deren konkreten Fall noch einfließen kann.

Im Rahmen der Steuerplanung ist es hingegen weiterhin höchst ungewiss, wie der EuGH entscheiden wird. In der Vergangenheit hat er einerseits nationale Ratenzahlungskonzepte unionsrechtlich für zulässig erachtet (vgl. Entscheidung C-540/07 vom 19.11.2009 und Entscheidung C-503/14 vom 21.12.2016 „Kommission ./. Portugal“), andererseits solche aber als unverhältnismäßig angesehen (Entscheidung C-581/17 „Wächtler“). Die entscheidende Frage wird sein, wie der EuGH die den jeweiligen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte voneinander abgrenzt und ob er zu allgemeingültigen Ergebnissen für die Wegzugsbesteuerung innerhalb der EU/des EWR gelangt. Immerhin war Auslöser der Einführung der früheren unbefristeten Stundung auch kein deutscher, sondern der bereits erwähnte französische Fall „Lasteyrie du Saillant“ (C-9/02); ausgeschlossen ist eine solche „Grundsatzentscheidung“ des EuGH damit nicht.

Gleichwohl wird aktuell in der steuerplanerischen Situation weiterhin die Frage im Raum stehen, ob sich der Anfall von Wegzugsteuer durch begleitende Maßnahmen unabhängig von der ausstehenden Entscheidung des EuGH (oder weiteren zukünftigen Entwicklungen) vermeiden lässt. Zu denken ist hier z.B. an eine Familienstiftung, die aber aufgrund ihres strengen und typischerweise auf einen langen Zeitraum angelegten Konzepts gut durchdacht sein sollte. Alternativen wie z.B. die bewusste Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen in ein Betriebsvermögen, da dann § 6 AStG nicht mehr gilt, sind konzeptionell nicht minder anspruchsvoll.

Die früher beliebte Maßnahme, Kapitalgesellschaftsanteile vor dem Wegzug in das Vermögen einer rein vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) zu übertragen, schützt schon seit längerem nicht mehr vor dem Anfall von Wegzugsteuer (BFH I R 81/09). Erforderlich hierfür ist vielmehr eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft, deren inländischer Betriebsstätte die Kapitalgesellschaftsbeteiligung im steuerlichen Sinne zugeordnet sein muss. Die Anforderungen hieran sind hoch und bedürfen genauer Prüfung und Planung im Vorfeld.

Ausblick

Die Wegzugsbesteuerung bleibt ein komplexer und insbesondere (steuerpolitisch) umstrittener Bereich des deutschen Steuerrechts. Eine voraussichtlich bis 2027 anstehende Entscheidung des EuGH könnte großen Einfluss auf die deutsche Rechtslage nehmen, ggf. zu einer Flexibilisierung der seit 2022 geltenden strengen Rechtslage führen. Dies bleibt aber abzuwarten, da der EuGH in der Vergangenheit in diesem Bereich unterschiedliche Signale ausgesendet hat. Bereits von der Neuregelung der deutschen Wegzugsteuer Betroffene sollten ergangene Steuerbescheide verfahrensrechtlich jedenfalls bis zur Veröffentlichung dieser EuGH-Entscheidung offen halten. Im steuerplanerischen Bereich dürfte hingegen bis zur Entscheidung des EuGH weiterhin im Fokus stehen, durch begleitende Maßnahmen die Entstehung von Wegzugsteuer rechtssicher zu vermeiden.

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