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BFH bestätigt hohe Hürden des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs bei unterjährigen Umstrukturierungen

Mit Urteil vom 17.12.2025 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach bei einem unterjährigen Anteilstausch Vorbesitzzeiten des übertragenden Rechtsträgers im Rahmen des sog. gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs des § 9 Nr. 2a GewStG nicht angerechnet werden. Um Gewerbesteuerbelastungen zu vermeiden, sollten Unternehmen nach Möglichkeit eine Umwandlungsart mit einer steuerlichen Rückwirkung auf den 31.12. des Vorjahres wählen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich erneut mit einer wichtigen Frage des Gewerbesteuerrechts bei unterjährigen Umstrukturierungen zu befassen: Greift das sog. gewerbesteuerrechtliche Schachtelprivileg, mit dem Beteiligungserträge auf Ebene der Muttergesellschaft (weitgehend) von der Gewerbesteuer ausgenommen werden, auch dann, wenn die Muttergesellschaft als übernehmende Gesellschaft einer Umstrukturierung die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft unterjährig erwarb? Der BFH verneinte die Frage und bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung. Für konzerninterne Umstrukturierungen birgt die Entscheidung Fallstricke, wenn das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg für anschließende Ausschüttungen nicht in Anspruch genommen werden kann. Auch Vorbesitzzeiten des übertragenden Rechtsträgers werden dabei nicht angerechnet, so dass Ausschüttungen verschoben werden müssen oder eine Umwandlungsart mit einer steuerlichen Rückwirkung auf den 31.12. des Vorjahres gewählt werden sollte.

Nach dem sogenannten gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG ist der Gewerbeertrag eines Betriebes um die Gewinne (unter anderem) aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten (inländischen oder ausländischen) Kapitalgesellschaft zu kürzen, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Die Vorschrift bezweckt – ähnlich wie § 8b Abs. 1 KStG in Bezug auf die Körperschaftsteuer – die Vermeidung einer Doppelbelastung von Ausschüttungen, die andernfalls entstünde, wenn sowohl auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft als auch des Dividendenempfängers Steuern auf die Ausschüttung anfielen. Dementsprechend hat die Vorschrift eine große praktische Bedeutung.

In seiner Entscheidung vom 17.12.2025 (I R 9/23) hat sich der BFH (erneut) mit der – im rechtswissenschaftlichen Schrifttum kontrovers diskutierten – Frage beschäftigt, ob das gewerbesteuerrechtliche Schachtelprivileg dem Dividendenempfänger auch dann zu gewähren ist, wenn dieser tatsächlich nicht – wie von § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG gefordert – zu Beginn des Erhebungszeitraums zumindest zu 15 % an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt war, sondern unterjährig im Wege des sogenannten qualifizierten Anteilstauschs eine solche Beteiligung erworben hat. Entscheidend ist insoweit, ob umwandlungssteuerrechtliche Vorschriften – namentlich § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG und/oder § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG – eine Anrechnung der Besitzzeiten des Rechtsvorgängers (der übertragenden Körperschaft) im Rahmen des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG ermöglichen bzw. anordnen.

Der BFH hat dies verneint und damit seine bisherige Rechtsauffassung (Urt. v. 16.04.2014, I R 44/13, BStBl. II 2015, 303) entgegen der in der Vorinstanz geäußerten Auffassung des FG Düsseldorf (Urt. v. 24.11.2022, 14 K 392/22 G,F) bestätigt.

I. Dem Urteil zugrunde liegender Sachverhalt

Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Klägerin und Revisionsbeklagte war die X-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter V war. V war zugleich alleiniger Gesellschafter der V-GmbH. Die X-GmbH war zugleich Komplementärin der A-GmbH & Co. KG. Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH beschloss im Laufe des Jahres 2016, das Stammkapital durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils zu erhöhen. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage war im Wege des sog. qualifizierten Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass V als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der V-GmbH in die X-GmbH einbringt. Der Anteilstausch wurde unterjährig wirksam. Die Anteile an der V-GmbH waren zuvor im Sonderbetriebsvermögen des V bei der A-GmbH & Co. KG bilanziert. Die Beteiligung wurde von der X-GmbH mit dem Buchwert eingebracht. Im September 2016 erhielt die X-GmbH als nunmehrige Alleingesellschafterin der V-GmbH von dieser eine Gewinnausschüttung.

Das Finanzamt unterwarf die Gewinnausschüttung der Gewerbesteuer. Das FG Düsseldorf gab der Klage der X-GmbH in erster Instanz statt und führte aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung erfüllt seien. Im Falle eines qualifizierten Anteilstausches erfolge eine Zurechnung der Vorbesitzzeit nach § 23 Abs. 1 UmwStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG bzw. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG.

II. Rechtliche Ausführungen des BFH

Der BFH hat auf die Revision des Finanzamts eine Zurechnung der Vorbesitzzeit im Streitfall verneint, das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Unstreitig war die X-GmbH zu Beginn des Erhebungszeitraums, mithin am 01.01.2016, tatsächlich nicht zu mindestens 15 % an der V-GmbH beteiligt, da der Anteilserwerb erst im Laufe des Jahres 2016 erfolgte. Problematisch und erörterungsbedürftig war indes, ob Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes, die eine Anrechnung von Vorbesitzzeiten zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers vorsehen, im Rahmen von § 9 Nr. 2a GewStG Rechtswirkungen entfalten und die X-GmbH deshalb in Bezug auf § 9 Nr. 2a GewStG so zu behandeln sei, als habe sie schon zu Beginn des Erhebungszeitraums die Geschäftsanteile an der V-GmbH gehalten.

Bei einem qualifizierten Anteilstausch findet gemäß § 23 Abs. 1 UmwStG die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG entsprechende Anwendung, sofern – wie im Streitfall – die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG bestimmt: “Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen.”

Nach Ansicht des BFH ist § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG für die Gewährung des Schachtelprivilegs nach Maßgabe von § 9 Nr. 2a GewStG irrelevant, bewirkt mit anderen Worten also keine Anrechnung der Besitzzeiten der übertragenden Körperschaft zugunsten der übernehmenden Gesellschaft. Das Gericht argumentiert streng wortlautbezogen: § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ermögliche seinem „unmissverständlichen Wortlaut” nach die Anrechnung des Zeitraums des eingebrachten Wirtschaftsguts nur dann, wenn die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen bedeutsam sei. § 9 Nr. 2a GewStG fordert dagegen die Beteiligung „zu Beginn des Erhebungszeitraums”, was einen (konkreten) Zeitpunkt darstellt (01.01. 0:00 Uhr; sog. Stichtagsprinzip). § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG sei auf zeitpunktbezogene Regelungen aber gerade nicht anwendbar.

Nach Auffassung des BFH bewirkt § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG im Rahmen von § 9 Nr. 2a UmwStG keine Anrechnung von Vorbesitzzeiten, da bei § 9 Nr. 2a UmwStG ein Zeitpunkt (und nicht ein Zeitraum) rechtsfolgenauslösend sei.

Weiter nimmt der BFH an, dass – entgegen der Auffassung des FG Düsseldorf – eine Anrechnung von Vorbesitzzeiten auch nicht auf Grundlage von § 23 Abs. 1 UmwStG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG erfolgt. Nach § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Teil des (umfassenden) Eintritts in die Rechtsstellung kann – jedenfalls nach Auffassung des FG Düsseldorf – auch die Anrechnung eines Besitzzeitpunktes sein.

Der erkennende Senat des BFH verneint die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG im Streitfall. Die Beschränkung von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG auf zeitraumbezogene Merkmale dürfe nicht durch die Einbeziehung von zeitpunktbezogenen Merkmalen in die generelle Vorschrift des § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG umgangen werden. Das Gericht nimmt demzufolge an, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG als speziellere Regelung (bzw. seine Nichteinschlägigkeit) eine Sperrwirkung gegenüber § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG entfaltet. Etwas anderes soll sich auch nicht daraus ergeben, dass § 23 Abs. 1 UmwStG sowohl auf § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG als auch auf § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG verweist und ein Vorrangverhältnis zumindest nicht ausdrücklich statuiert.

Nach Auffassung des BFH kann eine Anrechnung von Vorbesitzzeiten auch nicht nach § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG erfolgen, da § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG insoweit eine Sperrwirkung entfaltet.

III. Einordnung und Anmerkungen

Die Entscheidung des BFH ist nicht zwingend. Der Wortlaut des Gesetzes hätte auch eine andere – für den Steuerpflichtigen günstige – Entscheidung hergegeben. Dementsprechend wurde bereits das frühere Urteil des BFH kritisiert und dem I. Senat infolge der abweichenden Entscheidung des FG Düsseldorf nochmals die Möglichkeit gegeben, seine Rechtsprechung zu überprüfen. Der BFH blieb jedoch bei seiner früheren Sichtweise, sodass nunmehr klargestellt wurde, wie der BFH (und die Finanzverwaltung) derartige unterjährige Umstrukturierungsfälle beurteilen. Die Entscheidung erhöht die Komplexität gruppeninterner Umstrukturierungen und ihrer steuerlichen Folgewirkungen und ist von Unternehmensgruppen unbedingt zu beachten.

Allerdings ist das gewerbesteuerrechtliche Schachtelprivileg – zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v. 02.01.2025, BStBl. I 2025, 92) – dann zu gewähren, wenn die Umwandlung rückwirkend gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG auf den Zeitpunkt des Beginns des Erhebungszeitraums rückdatiert wird. Eine solche Rückwirkung ist im Rahmen des sog. qualifizierten Anteilstausches allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und daher insoweit nicht möglich. Für andere Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge kann durch eine rückwirkende Umstrukturierung auf den 31. Dezember des Vorjahres das gewerbesteuerrechtliche Schachtelprivileg im Folgejahr jedoch gewahrt werden.

Im Übrigen dürfte nach der Rechtsprechung des BFH auch im Fall des § 9 Nr. 7 GewStG (Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften) eine Zurechnung von Vorbesitzzeiten nicht in Betracht kommen, da Voraussetzung für die Kürzung auch insoweit eine Beteiligung „zu Beginn des Erhebungszeitraums” (Zeitpunkt als rechtsfolgenauslösendes Moment) ist. Die für inländische und ausländische Beteiligungen geltenden Anforderungen sind insoweit identisch.

IV. Sonderfall EU-Auslandsdividende

Einen Sonderfall könnten hingegen Dividenden von EU-Auslandskapitalgesellschaften bilden. Werden Dividenden von ausländischen an inländische Kapitalgesellschaften, die jeweils die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 2011/96/EU) erfüllen, ausgeschüttet, ist fraglich, ob die Erhebung von Gewerbesteuer (einschließlich der selbst bei an sich gegebener Freistellung der Dividende geltenden 5%igen „Schachtelstrafe“) mit einem neueren Urteil des EuGH in der Rechtssache „Banca Mediolanum“ (C-92/24) im Einklang steht. Die Begründung des EuGH könnte nämlich zur Folge haben, dass die deutsche Gewerbesteuer auf Dividenden von Tochtergesellschaften, die der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU) unterliegen, gegen EU-Recht verstößt. Eine Positionierung der Finanzverwaltung hierzu steht aktuell aus; derartige Fälle sollten daher, soweit möglich, verfahrensrechtlich offengehalten werden.

V. Praxisrelevante Empfehlungen

Bei geplanten unterjährigen Umstrukturierungen von Gesellschaften, die noch im gleichen Jahr Beteiligungserträge generieren, drohen erhebliche Gewerbesteuerbelastungen. Dies kann insbesondere bei Post-Closing-Umstrukturierungen im Rahmen eines M&A-Prozesses relevant werden.

Daher sollte grundsätzlich erwogen werden, Umstrukturierungen so zu gestalten, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums (01.01.) besteht. Dabei können Umwandlungsarten mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31.12. des Vorjahres genutzt werden, um das Schachtelprivileg zu wahren.

Bei Dividenden von EU-Tochtergesellschaften könnte die Gewebesteuerbelastung EU-rechtswidrig sein, so dass diese Fälle verfahrensrechtlich offengehalten werden sollten.

Im Rahmen einer Tax Due Diligence ist im Zusammenhang mit (verdeckten) Gewinnausschüttungen zu prüfen, ob die Holdinggesellschaft zu Beginn des jeweiligen Erhebungszeitraums zu mindestens 15% an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt war.

VI. Fazit und Ausblick

Der BFH hat die Abweichung des FG Düsseldorf nicht zum Anlass für eine Rechtsprechungsänderung genommen, sondern seine frühere – umstrittene – Entscheidung von 2014 (I R 44/13) bestätigt. Auch die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich der Auffassung des BFH ausdrücklich angeschlossen (vgl. BMF v. 02.01.2025, BStBl. I 2025, 92 Tz. 04.15). Damit drohen bei gleichwohl vorgenommenen Ausschüttungen nach einer unterjährigen Umstrukturierung erhebliche Gewerbesteuerbelastungen auf entsprechende Ausschüttungsbeträge.

Dies erhöht zwar die Rechtssicherheit für die Praxis. Unverändert gilt indes, dass sich unterjährige Anteilserwerbe und Umwandlungen als steuerrechtlich besonders fehleranfällig und problembehaftet darstellen. Eine Anerkennung der Anrechnung von Vorbesitzzeiten im Rahmen des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs hätte zu einer begrüßenswerten Vereinfachung von Umwandlungsvorgängen und einer folgerichtigen Belastungsgleichheit auf Ebene des Dividendenempfängers beigetragen. Der BFH hat jedoch anders entschieden, sodass sich die Steuerrechtspraxis jedenfalls in rein nationalen Fällen auf diese Rechtsanwendung einzustellen hat. Im EU-Kontext könnte aus einem aktuellen Urteil des EuGH jedoch folgen, dass keine Gewerbesteuer auf Auslandsdividenden erhoben werden darf. Hier ist die weitere Entwicklung abzuwarten.

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