Mandanteninformation | 21.07.26
Urteil des FG Köln zu § 3a EStG: Strenge Anforderungen an die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
Mit seinem Urteil vom 4. November 2025 konkretisiert das FG Köln die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nach § 3a EStG. Die Entscheidung zeigt: Nicht jede krisenbedingte Entschuldung ist begünstigt. Unternehmen müssen Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung und Fortführungsabsicht belastbar nachweisen.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 4. November 2025 (12 K 1413/25) entschieden, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Sanierungsertrags nach § 3a EStG im Zusammenhang mit Forderungsverzichten von Gläubigern einer Windpark-OHG nicht vorliegen. Zwar bejaht der Senat die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, verneint aber sowohl die Sanierungsfähigkeit als auch die Sanierungseignung der durchgeführten Maßnahmen und ordnet den Schuldenerlass im Kern als mitunternehmerbezogene, nicht als unternehmensbezogene Sanierung ein. Das FG Köln liegt damit sehr weitgehend auf einer Linie mit dem BFH (Urteil v. 21. August 2025; IV R 23/23), verschärft bzw. konkretisiert die Anwendung aber in der Tatsachenwürdigung deutlich. Die Entscheidung ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil sie zeigt, dass § 3a EStG keine allgemeine Steuerbefreiung für krisenbedingte Entschuldungen ist. Begünstigt ist nur die Sanierung des Unternehmens, nicht der bloß geordnete Ausstieg der Gesellschafter oder die Verwertung eines Assets. Das hat auch Auswirkungen auf die Praxis solventer Abwicklungen von Objektgesellschaften, wenn Verwertungserlöse unterhalb des Schuldendeckungsbedarfs zu erwarten sind.
I. Sachverhalt
Die A oHG betrieb seit 2002 eine Windenergieanlage (WEA), finanziert über ein Darlehen einer Bank. Die Gesellschafter waren zu je einem Drittel beteiligt und hafteten persönlich.
In den Jahren 2010/2011 traten gravierende Schäden an den Rotorblättern auf, die zum Stillstand der WEA und zum Wegfall der Einspeiseerlöse führten. Weder die Gesellschaft noch die Gesellschafter konnten die Reparatur aus eigenen Mitteln finanzieren; die finanzierende Bank B verweigerte eine Nachfinanzierung.
Zur Ablösung der Bankverbindlichkeiten und zur Finanzierung eines Vergleichs mit weiteren Gläubigern schloss die A im September 2011 mit einer dritten Gesellschaft (E) einen Darlehensvertrag. Der Darlehensbetrag war im Wesentlichen bestimmt zur:
- Teilweise Ablösung der finanzierenden Bank B gegen Übertragung der Sicherheiten (Sicherungsübereignung der WEA, Abtretung der Einspeiseerlöse und sonstiger Rechte),
- Zahlung vergleichsweiser Abfindungsbeträge an weitere Gläubiger (insbesondere einen Lieferanten).
Parallel hierzu:
- vereinbarten A und E eine unbedingt und unwiderruflich eingeräumte Kaufoption auf die WEA, ausübbar ab 1.1.2013; der Kaufpreis entsprach der Höhe der Verbindlichkeiten der A gegenüber E,
- verzichteten die finanzierende Bank B und ein weiterer Gläubiger (F) auf wesentliche Teile ihrer Forderungen,
- leisteten die Gesellschafter Einlagen, die überwiegend privat fremdfinanziert wurden, und lösten damit Sicherheiten aus ihrem Privatvermögen (Grundschulden, Bürgschaften) ab.
Die E setzte in der Folge die WEA instand. Eine gesonderte schriftliche Service-Vereinbarung wurde nicht abgeschlossen. Die E übte die Kaufoption mit Wirkung zum 1.1.2015 aus; der Betrieb der WEA ging auf sie über. Die A wurde 2017 nach Abwicklung gelöscht.
In der Feststellungserklärung für 2011 erklärte die A einen Gewinn, der außerordentliche Erträge aus Forderungsverzichten enthielt. Nach berichtigter Erklärung resultierten außerordentliche Erträge (Forderungsverzichte der Bank B und des Lieferanten abzüglich Einlagen der Gesellschafter).
Die Gesellschafter beantragten zunächst unter Berufung auf den damaligen „Sanierungserlass“ (BMF-Schreiben 27.3.2003) die steuerliche Begünstigung des Sanierungsgewinns. Grundlage war ein 2013 erstelltes „Sanierungskonzept“, das die wirtschaftliche Schieflage (dauerhaft hinter den Prognosen zurückbleibende Erlöse, Überschuldung, zusätzlicher Rotorschaden) und die 2011 umgesetzten Maßnahmen (Forderungsverzichte, Einlagen, Reparatur, Wiederinbetriebnahme) schilderte und einen Sanierungserfolg aus Ertrags- und Bilanzsicht behauptete.
Das Finanzamt lehnte eine Billigkeitsmaßnahme ab und stellte im Feststellungsbescheid 2011 den Gewinn ohne Steuerbefreiung fest. Im weiteren Verfahren und nach Inkrafttreten von § 3a EStG beantragten die Gesellschafter die Anwendung dieser Vorschrift auf den Forderungsverzicht (unter Hinweis auf § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG für „Alt-Fälle“) und die nachrichtliche bzw. gesonderte Feststellung eines steuerfreien Sanierungsertrags.
Das Finanzamt verneinte eine unternehmensbezogene Sanierung und sah vielmehr eine (mit-)unternehmerbezogene Sanierung mit Ziel eines möglichst schuldenfreien Übergangs der Gesellschafter in das Privatleben. Es stützte sich u.a. auf:
- die dauerhaft unzureichende Ertragslage der WEA schon vor dem Rotorschaden,
- die zwingend eingeräumte Kaufoption zugunsten E,
- die Abtretung sämtlicher Einspeiseerlöse,
- die Struktur der Gesamtmaßnahme als Verwertung der WEA unter weitgehender Entlassung der Gesellschafter aus der Haftung.
Die Einsprüche blieben erfolglos.
Vor dem FG Köln wurde in einem Parallelverfahren aufgrund der BFH-Rechtsprechung (IV R 1/22) klargestellt, dass über die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags gesondert nach § 3a Abs. 4 EStG zu entscheiden ist. Das Finanzamt erließ daraufhin 2025 gegenüber den Gesellschaftern ablehnende Bescheide über die Durchführung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens nach § 3a Abs. 4 EStG. Hiergegen erhoben die Kläger Sprungklage.
II. Rechtlicher Rahmen
1. Anwendbarkeit des § 3a EStG auf „Alt-Fälle“
Das Gericht bestätigt zunächst, dass § 3a EStG über § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG auch auf Schuldenerlasse vor dem 9.2.2017 anwendbar ist, sofern der Steuerpflichtige dies beantragt. Die Gesellschafter hatten einen entsprechenden Antrag gestellt.
2. Tatbestandsvoraussetzungen des steuerfreien Sanierungsertrags
a. Grundsatz: nur unternehmensbezogene Sanierung
§ 3a Abs. 1 Satz 1 EStG stellt Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei. Nach § 3a Abs. 2 EStG setzt eine unternehmensbezogene Sanierung kumulativ voraus:
- Sanierungsbedürftigkeit (Nachweis der Krise)
- Sanierungsfähigkeit (Nachweis, dass das Unternehmen wirtschaftlich überlebensfähig ist)
- Sanierungseignung (Nachweis, dass der Schuldenerlass zur Sanierung beiträgt)
- Sanierungsabsicht der Gläubiger (Nachweis der Sanierungsabsicht der Gläubiger)
Das FG knüpft bei der Auslegung an die frühere Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. und zum Sanierungserlass an und betont:
- maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Schuldenerlass,
- die Feststellungslast für alle Voraussetzungen trägt der Steuerpflichtige,
- ein Fehlen nur eines Merkmals schließt die Steuerbefreiung aus (Ausnahme: spezielle Konstellationen nach § 3a Abs.5 EStG).
Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen: Alle Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 EStG müssen kumulativ erfüllt und dokumentiert sein, so dass auf die ausreichende Dokumentation ein besonderes Augenmerk zu legen ist.
b. Ausnahme: auch unternehmerbezogene Sanierung, § 3a Abs. 5 EStG
§ 3a Abs. 5 EStG enthält eine eng begrenzte Begünstigung bestimmter unternehmerbezogener Sanierungen (insb. insolvenzrechtliche Maßnahmen); außerhalb dieses Katalogs sind unternehmerbezogene Sanierungen nicht begünstigt.
III. Würdigung des FG Köln
1. Fortführung BFH I R 23/23
Der BFH hat in einer vergleichbaren Konstellation (IV R 23/23) ein Urteil FG Münster nicht deshalb aufgehoben, weil in diesem Fall die Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung sicher fehlten. Er sagte vielmehr: Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um diese Voraussetzungen positiv zu bejahen. Besonders beanstandet der BFH, dass das FG trotz Hinweisen auf erheblichen Investitionsbedarf, schlechten Zustand des Betriebs und Wettbewerbsdruck keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hatte, ob und wie die Ertragsfähigkeit wiederhergestellt werden konnte.
Das FG Köln geht einen Schritt weiter. Es belässt es nicht bei einem Feststellungsdefizit, sondern verneint die Voraussetzungen. Ausschlaggebend sind insbesondere die fehlende belastbare Ertragsprognose, die unwiderrufliche Kaufoption zugunsten der Erwerberin, die spätere tatsächliche Betriebsbeendigung und die aus Sicht des Gerichts bereits im Sanierungszeitpunkt angelegte Veräußerung.
2. Sanierungsbedürftigkeit: Bejaht
Das Gericht erkennt die Sanierungsbedürftigkeit der A an. Ohne den Forderungsverzicht, die Finanzierung der Reparatur und die Einlagen der Gesellschafter wäre der Betrieb nicht fortführbar gewesen.
3. Unternehmensbezogene vs. unternehmerbezogene Sanierung
Kern der Entscheidung ist die strikte Trennung zwischen unternehmensbezogener und unternehmerbezogener Sanierung:
- Der Wortlaut des § 3a Abs. 1, 2 EStG privilegiert nur die unternehmensbezogene Sanierung.
- Sinn und Zweck der Norm ist der Schutz des zu sanierenden Unternehmens vor erneuter Gefährdung durch Besteuerung des Sanierungsgewinns und die Sicherung der Gläubigerinteressen am Fortbestand des Unternehmens.
- Fälle, in denen Schulden erlassen werden, um dem Steuerpflichtigen oder einem Beteiligten einen schuldenfreien Übergang ins Privatleben oder den Aufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen, sollen nach der Gesetzesbegründung – vorbehaltlich § 3a Abs. 5 EStG – ausdrücklich nicht begünstigt werden.
- § 3a Abs. 5 EStG enthält einen abschließenden Katalog begünstigter unternehmerbezogener Fälle; eine analoge Ausdehnung auf andere Konstellationen lehnt das Gericht wegen fehlender planwidriger Regelungslücke und klaren gesetzgeberischen Willens ab.
Vor diesem Hintergrund betont der Senat, dass Schuldenerlasse bei Personenhandelsgesellschaften regelmäßig auch einen Erlass gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern darstellen. Bei einer oHG betrifft dies jeden Gesellschafter aufgrund der persönlichen Haftung und bei der KG kann es trotz beschränkter Haftung eine Rolle spielen, z.B. bei Darlehen im Sonderbetriebsvermögen. Unter Vorsorgegesichtspunkten sollte man daher bei der in Praxis gängigen solventen Abwicklung überschuldeter Immobilien-GmbH & Co KGs einerseits ausreichend Liquidität zur Begleichung der Steuern auf Erlasse von Restforderungen vorhalten und gleichwohl andererseits mit den Finanzbehörden über die Steuerfreiheit als Sanierungsgewinn nach § 3a EStG verhandeln
Risikogruppe Personengesellschaften: Die Unterscheidung zwischen der von § 3a EStG erfassten unternehmensbezogenen Sanierung und der nicht begünstigten unternehmerbezogenen Sanierung spielt insbesondere bei Personengesellschaften eine große Rolle. Schuldenerlasse wirken hier regelmäßig auch auf die Gesellschafter.
4. Keine Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung
a. Prüfungsmaßstab
Das Gericht fasst Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und Sanierungseignung des Schuldenerlasses weitgehend als zwei Seiten derselben Frage: Kann der Schuldenerlass (ggf. mit weiteren Maßnahmen) das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens und seine nachhaltige Ertragsfähigkeit sichern?
Für die Beurteilung sind u.a. maßgeblich:
- Ertragslage vor und nach den Maßnahmen,
- Entwicklung des Betriebsvermögens,
- künftige Kapitaldienstfähigkeit (inklusive Tilgung!),
- Gestaltung der Gesamtmaßnahmen,
- Vorliegen eines nachvollziehbaren Sanierungskonzepts oder nachträglicher Sanierungserfolg.
b. Dauerhaft defizitäre Ertragslage
Das FG stellt fest, dass die WEA bereits seit Betriebsaufnahme deutlich hinter den prognostizierten Erträgen zurückblieb. Die Erlöse reichten selbst vor dem Rotorschaden nicht aus, um Abschreibungen und laufende Kosten – ohne Finanzierungskosten – zu decken. Die wirtschaftliche Krise war damit strukturell bedingt, nicht nur Folge des Schadens.
Strukturelle Ertragsproblematik: Das Gericht betont, dass die WEA bereits vor dem Schaden dauerhaft hinter den Prognosen zurückblieb. Ein Schuldenerlass allein behebe keine strukturellen Ertragsprobleme. Damit fehle es in der vorliegenden Konstellation an der Sanierungsfähigkeit. Wenn das Unternehmen bereits vor der Krise dauerhaft hinter den Prognosen zurückblieb, ist die Sanierungsfähigkeit unter Umständen gefährdet und erfordert in aller Regel umfassende leistungs- und finanzwirtschaftliche Maßnahmen.
c. Fehlendes sanierungsorientiertes Konzept im Zeitpunkt des Schuldenerlasses
Als wesentliches Indiz für Sanierungseignung ist ein nachvollziehbares, prüfbares Sanierungskonzept erforderlich. Im Streitfall:
- wurde zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses 2011 keine Ertragsprognose erstellt,
- lag das „Sanierungskonzept“ erst 2013 und nur rückblickend vor,
- fehlt jede dokumentierte Prognose, wonach die A nach Schuldenerlass, Reparatur und Fortbetrieb dauerhaft in der Lage gewesen wäre,
- laufende Aufwendungen,
- Zinsen und Tilgung sowohl der verbliebenen Gesellschaftsschulden als auch der zur Finanzierung der Gesellschaftereinlagen aufgenommenen privaten Darlehen zu bedienen.
Das 2013 erstellte Konzept und die später vorgelegte Planrechnung genügen dem Gericht nicht, da sie die tatsächliche Gesamtverschuldung (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) und den notwendigen Kapitaldienst nicht realistisch abbilden. Die prognostizierten Liquiditätsüberschüsse reichen rechnerisch nicht aus, um die bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Letzteres ist typisch für Sanierungssituationen und Schuldenschnitte sind ein übliches Mittel in der Sanierung.
Erstellung eines Sanierungskonzepts im Vorfeld: Das Urteil verdeutlicht, dass ein rückblickend erstelltes Konzept (wie im Fall 2013 für Maßnahmen von 2011) nicht ausreicht. Ein nachvollziehbares und prüfbares Sanierungskonzept muss zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses vorliegen und Ertrags- sowie Liquiditätsprognosen enthalten, die auch Tilgungszahlungen und das Sonderbetriebsvermögen berücksichtigen.
Der BFH hatte in IV R 23/23 vor allem beanstandet, dass das FG Münster keine ausreichenden Feststellungen zu Investitionsbedarf, Finanzierung und künftiger Ertragslage getroffen hatte. Das FG Köln macht daraus praktisch eine Beweislastfrage: Wer § 3a EStG beansprucht, muss zum Erlasszeitpunkt eine nachvollziehbare Sanierungs- und Fortführungsprognose darlegen können.
Die nachträglich vorgelegte Planrechnung überzeugte das FG Köln nicht, zumal die Anlage bereits seit Jahren hinter den Ertragserwartungen zurückgeblieben war und die Gesellschaftereinlagen überwiegend fremdfinanziert waren. Das Gericht zieht daraus den Schluss, dass die Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung nicht feststellbar sind.
d. Vertragsgestaltung mit der E: auf Verwertung und Haftungsentlastung angelegt
Zentral ist für den Senat die vertragliche Gestaltung mit E:
- Das Darlehen der E wurde nur gegen Sicherungsübereignung der WEA, Abtretung der Einspeiseerlöse und Einräumung einer unbedingten, unwiderruflichen Kaufoption eingeräumt.
- Der vereinbarte Kaufpreis entsprach der Höhe des Darlehens und lag unterhalb des von den Gesellschaftern selbst angenommenen Verkehrswerts der WEA.
- Angesichts der angespannten Vermögenslage der A und der Gesellschafter war objektiv nicht ersichtlich, wie die A das Darlehen aus dem laufenden Geschäft hätte zurückführen sollen, ohne dass es letztlich zur Verwertung der WEA kommt (entweder durch Ausübung der Kaufoption oder durch Verwertung der Sicherheiten im Kündigungsfall).
- Bereits im Zeitpunkt des Schuldenerlasses war somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzusehen, dass die Sanierungsmaßnahmen in eine Veräußerung der WEA und damit in eine Beendigung des Betriebs der A münden würden.
Das Gericht wertet dies als Indiz dafür, dass Ziel der Maßnahmen nicht die dauerhafte Erhaltung der A als werbendes Unternehmen war, sondern eine geordnete Verwertung des einzigen wesentlichen Vermögensgegenstands, verbunden mit weitgehender Entlastung der Gesellschafter von ihrer persönlichen Haftung.
e. Tatsächlicher Verlauf bestätigt fehlende Unternehmenssanierung
Auch der tatsächliche Verlauf bestätigt nach Auffassung des FG die fehlende Sanierungseignung.
Ein „rückblickend erfolgreicher“ Abschluss der Sanierung im Sinne einer nachhaltigen Fortführung des Unternehmens liegt damit nicht vor. Ein Gewinn aus der Betriebsveräußerung kann – so das Gericht – schon systematisch keine erfolgreiche Sanierung belegen, da eine Sanierung die Fortdauer des Unternehmens, nicht dessen Zerschlagung voraussetzt.
Erforderliche personelle Kontinuität: Eine steuerlich begünstigte übertragende Sanierung erfordert, dass die bisherigen Gesellschafter am übernehmenden Rechtsträger beteiligt bleiben. Ein reiner Verkauf an Dritte ohne Gesellschafterbeteiligung ist keine begünstigte übertragende Sanierung.
Die unwiderrufliche Kaufoption für den neuen Investor war für das Gericht der entscheidende Beweis, dass eine dauerhafte Fortführung durch die bisherigen Gesellschafter nie beabsichtigt war. Solche Gestaltungen signalisieren eine Verwertungs- statt einer Sanierungsabsicht.
f. Keine übertragende Sanierung
Die von den Klägern angeführte Figur der „übertragenden Sanierung“ im Sinne der BFH-Rechtsprechung (Überführung des Betriebs in eine Nachfolgegesellschaft unter Beteiligung der bisherigen Gesellschafter) wird vom FG ausdrücklich verneint:
- Die Gesellschafter der A waren an der Erwerberin E nicht beteiligt.
- Es fehlt damit an der typischen personellen Kontinuität, die übertragende Sanierungen im Sinn des BFH kennzeichnet.
Die erfolgreiche Fortführung der WEA durch E – unter anderen wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen – ist für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der A daher unbeachtlich.
Das FG Köln verlangt für eine übertragende Sanierung im Sinne der BFH-Rechtsprechung eine gewisse personelle bzw. gesellschaftsrechtliche Kontinuität, insbesondere eine Beteiligung der bisherigen Gesellschafter am übernehmenden Rechtsträger. Da die Erwerberin die Anlage schlicht gekauft hat und die bisherigen Gesellschafter dort nicht beteiligt blieben, sieht das FG Köln keine solche übertragende Sanierung. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn neue Gesellschafter im Rahmen der übertragenden Sanierung hinzutreten; entscheidend ist, dass die Alt-Gesellschafter beteiligt bleiben.
Ein Asset Deal reicht nicht aus für eine übertragende Sanierung, wenn dabei das Wirtschaftsgut durch einen Dritten fortgeführt wird, um die Sanierung des bisherigen Unternehmens zu begründen.
5. (Mit-)unternehmerbezogene Ausrichtung der Maßnahmen
Das FG sieht die Maßnahmen in der konkreten Situation– auch wegen der persönlichen Haftung der Gesellschafter und der Freigabe ihrer Sicherheiten – im Schwerpunkt als auf die Entlastung der Gesellschafter von ihrer persönlichen Inanspruchnahme gerichtet.
6. Sanierungsabsicht der Gläubiger
Mangels Sanierungsfähigkeit/-eignung lässt der Senat offen, ob eine Sanierungsabsicht der beteiligten Gläubiger (Bank, F) nachweisbar war. Selbst ein entsprechender Nachweis hätte die fehlende Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale nicht kompensieren können.
IV. Ergebnis
Das FG Köln kommt zu dem Ergebnis, dass:
- die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 und 2 EStG (unternehmensbezogene Sanierung) nicht erfüllt sind,
- insbesondere Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung des Schuldenerlasses (im Verbund mit den übrigen Maßnahmen) fehlen,
- der Streitfall auch nicht unter die speziellen, abschließend verstandenen Begünstigungstatbestände des § 3a Abs. 5 EStG fällt.
Der ablehnende Bescheid über die Durchführung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens nach § 3a Abs. 4 EStG ist rechtmäßig. Die Klage auf Feststellung eines steuerfreien Sanierungsertrags bleibt ohne Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.
V. Einordnung und Konsequenzen
1. Restriktive Anwendung des § 3a EStG
Die Entscheidung bestätigt, dass die Gerichte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3a EStG – insbesondere Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung und Unternehmensbezogenheit – restriktiv auslegen.
Alle Elemente sind kumulativ nachzuweisen; bloße strukturelle Entlastungen oder die Vermeidung einer Insolvenz genügen nicht.
2. Sanierungskonzept zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts dokumentieren
Für die Beratungspraxis ist die wichtigste Konsequenz: Ein Sanierungskonzept sollte vor oder spätestens bei Abschluss der Erlassvereinbarung erstellt und dokumentiert werden. Es sollte nicht nur die Krise beschreiben, sondern konkret zeigen, weshalb der Schuldenerlass zusammen mit weiteren Maßnahmen geeignet ist, die Zahlungsfähigkeit und Ertragsfähigkeit nachhaltig wiederherzustellen.
Erforderlich sind insbesondere Liquiditätsplanung, Ertragsplanung, Investitionsbedarf, Finanzierungsquellen, Annahmen zu Markt- und Wettbewerbslage sowie eine Darstellung, welche Verbindlichkeiten nach dem Erlass verbleiben und wie diese bedient werden können.
Auch wenn das Gesetz kein schriftliches Sanierungskonzept vorschreibt, ist es ein hinreichendes Indiz für das nachvollziehbare und prüfbare Vorliegen der Sanierungseignung.
Abseits der rein steuerlichen Betrachtung ist im Rahmen von Sanierungen zur Vermeidung einer Insolvenz auch aus insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Perspektive eine fachkundige Erstellung und sorgfältige Dokumentation eines Sanierungskonzeptes unerlässlich, um die Beteiligten vor Haftungs- und Anfechtungsrisiken zu schützen. Die Ansicht des FG zugrunde gelegt müsste ferner in jeder solventen Sanierung vor der Auskehr von Verwertungserlösen an Gläubiger ein ausreichender Einbehalt für steuerbare Sanierungsgewinne aus einem Schuldenschnitt vorgesehen werden. Fortführungsabsicht klar absichern
Es ist ferner sehr sorgfältig zu prüfen, ob die Transaktion tatsächlich auf Fortführung des Unternehmens oder lediglich auf geordnete Verwertung hinausläuft. Kaufoptionen, Put-/Call-Strukturen, vorbereitete Asset Deals oder Vereinbarungen, durch die wesentliche Chancen bereits auf einen Dritten übergehen, können gegen eine begünstigte Sanierung sprechen.
Wenn eine spätere Veräußerung wirtschaftlich möglich bleiben soll, muss klar dokumentiert werden, dass sie nicht bereits im Sanierungszeitpunkt als fest eingeplanter Exit angelegt ist.
Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko, dass die Finanzverwaltung oder das Gericht die Maßnahme als unternehmerbezogene Entschuldung bzw. Liquidationsvorbereitung einordnet.
3. Gläubigerabsicht aktiv einholen und präzise formulieren
Der BFH lässt es genügen, wenn die Sanierungsabsicht des Gläubigers mitentscheidend ist; sie muss nicht das alleinige oder überwiegende Motiv sein. Gleichwohl sollte die Erlassvereinbarung oder ein begleitendes Gläubigerschreiben ausdrücklich festhalten, dass der Verzicht auch erfolgt, um die Fortführung und Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen. Ob die übertragende Sanierung mit Schuldenschnitt darunter fällt, ist weiterhin unsicher und ein entsprechender Steuereinbehalt sollte eingeplant werden.
Rein wirtschaftliche Motive des Gläubigers sind nicht automatisch schädlich. Problematisch wird es aber, wenn die Dokumentation ausschließlich auf Schadensbegrenzung, Verwertung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung abstellt.
4. Bei Personenunternehmen Sonderbetriebsvermögen und Gesellschafterhaftung sauber trennen
Bei Mitunternehmerschaften sollte die Beratung nicht bei der finanziellen Lage der Gesellschafter stehen bleiben. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft als Unternehmen sanierungsbedürftig, sanierungsfähig und sanierungstauglich ist.
Eine Entlastung persönlich haftender Gesellschafter ist zwar unvermeidlich und nicht per se schädlich, darf aber nicht zum eigentlichen Zweck der Maßnahme werden.
Bei Darlehen im Sonderbetriebsvermögen sollte besonders herausgearbeitet werden, warum der Forderungsverzicht funktional der Gesellschaft zugutekommt, etwa durch Erhalt einer wesentlichen Betriebsgrundlage, Sicherung der Finanzierung oder Vermeidung des Wegfalls einer für den Betrieb wesentlichen Person.
5. Vorsicht bei Asset-Verkäufen nach Sanierung
Wenn nach der Sanierung ein Verkauf einzelner wesentlicher Wirtschaftsgüter erfolgt, sollte dokumentiert werden, ob dieser Verkauf bereits im Sanierungszeitpunkt geplant, wahrscheinlich oder nur eine spätere Opportunitätsentscheidung war. Das FG Köln zeigt, dass spätere Ereignisse rückwirkend indiziell relevant werden können, wenn sie bereits im Sanierungskonzept angelegt waren.
Besonders kritisch sind Fälle, in denen der Erwerber bereits bei der Sanierung Darlehen gewährt, Sicherheiten erhält, Erträge abgetreten bekommt und zugleich eine unwiderrufliche Kaufoption erhält.
Solche Strukturen sprechen aus Sicht des FG Köln eher für eine vorbereitete Verwertung als für eine Sanierung des bisherigen Unternehmens.
6. Steuerliche Feststellung prozessual richtig aufsetzen
Nach der BFH-Rechtsprechung ist der Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 4 EStG in einem eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen.
Es sollte daher nicht nur eine Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids beantragt werden, sondern ausdrücklich der Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3a Abs. 4 EStG über Grund und Höhe des steuerfreien Sanierungsertrags.
Das ist auch verfahrensstrategisch wichtig, weil der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für die weitere steuerliche Behandlung ist.
7. Fachkundige Konzeptionierung und Begleitung der Sanierung
Das Urteil des Finanzgerichts bestätigt erneut, dass eine fachkundige Konzeption und Begleitung von Sanierungen unter mehreren Gesichtspunkten unerlässlich ist. Es schärft zum einen die Grenzen der steuerlichen Privilegierung nach § 3a EStG und bietet zum anderen Orientierung für die Entwicklung und Gestaltung tragfähiger Sanierungskonzepte. Darüber hinaus unterstreicht das Urteil auch die enorme Bedeutung der restrukturierungs- und insolvenzrechtlichen Praxis der fachkundigen Vorbereitung und Begleitung von Sanierungskonzepten, um Haftungs- und Anfechtungsrisiken für Geschäftsleiter, Finanzierer und Gesellschafter wirksam zu begrenzen.
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