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Das neue „Recht auf Reparatur“ – Überblick über die geplanten Neuregelungen

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 stärkt der europäische Gesetzgeber das „Recht auf Reparatur“ und setzt Impulse für nachhaltigere Produktlebenszyklen. Der aktuelle deutsche Gesetzentwurf konkretisiert diese Vorgaben und schafft neue rechtliche Anforderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette – mit erheblichem Anpassungsbedarf für Unternehmen.

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren („Right to Repair“) hat der Unionsgesetzgeber Vorgaben erlassen, die spätestens bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen sind. Ziel ist es, die vorzeitige Entsorgung noch gebrauchsfähiger Produkte zu reduzieren und Reparaturen rechtlich wie praktisch zu fördern. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat die Bundesregierung am 25. März 2026 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der sich derzeit noch im parlamentarische Gesetzgebungsverfahren befindet. Der folgende Überblick stellt die zentralen Inhalte des Gesetzentwurfs dar und zeigt auf, welcher Handlungsbedarf sich für Hersteller, Verkäufer und andere Wirtschaftsakteure ergibt.

I. Hintergrund der Right-to-Repair-Richtlinie und Umsetzung in Deutschland

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur („Right-to-Repair-Richtlinie) will der europäische Gesetzgeber der weit verbreiteten Praxis entgegenwirken, Produkte bereits bei geringfügigen Defekten zu ersetzen, obwohl sie technisch reparierbar und weiterhin nutzbar wären. Insbesondere aus Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit sollen Anreize für Verbraucher gesetzt werden, um Reparaturen gegenüber einem Neukauf attraktiver zu machen.

Die Richtlinie knüpft dabei an bereits bestehende öffentlich‑rechtliche Vorgaben zur Reparierbarkeit von Produkten an, wie sie insbesondere im Rahmen der unionsrechtlichen Ökodesign-Regelungen vorgesehen sind.[1] Diese verpflichten Hersteller unter anderem zu einer reparaturgerechten Produktgestaltung sowie zur Vorhaltung von Ersatzteilen und Reparaturinformationen. Künftig sollen diese Vorgaben durch zivilrechtliche Ansprüche und Informationspflichten ergänzt werden, um Reparaturen im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern praktisch durchsetzbar zu machen.

Die Right‑to‑Repair‑Richtlinie ist als vollharmonisierende Richtlinie ausgestaltet und verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer einheitlichen Umsetzung bis spätestens 31. Juli 2026.

In Deutschland liegt seit März 2026 ein Regierungsentwurf vor, der sich derzeit noch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindet. Neben der Umsetzung der europäischen Vorgaben für den Rechtsverkehr mit Verbrauchern umfasst der Entwurf auch Regelungen, die in das allgemeine Kaufrecht hineinreichen und damit über die Richtlinienvorgaben hinaus auch Bedeutung für den unternehmerischen Geschäftsverkehr erlangen.

II. Die geplanten Neuregelungen im Überblick

Die Umsetzung der Right-to-Repair-Richtlinie in Deutschland soll auf zwei Ebenen erfolgen: Zum einen werden die bestehenden Regelungen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung gezielt angepasst, um Reparaturen im Gewährleistungsfall gegenüber einem Austausch zu fördern (siehe dazu II.1.).

Zum anderen wird erstmals ein eigenständiges Recht auf Reparatur außerhalb der Gewährleistung eingeführt, das Verbraucher unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend machen können (siehe dazu II.2.).

1. Stärkung des Rechts auf Reparatur im Gewährleistungsfall

a) Reparierbarkeit als Bestandteil der üblichen Beschaffenheit

Der Regierungsentwurf ergänzt § 434 Abs. 3 S. 2 BGB um das Merkmal der „Reparierbarkeit“ als Bestandteil der üblichen Beschaffenheit der Kaufsache. Künftig kann eine Ware deshalb bereits dann mangelhaft sein, wenn sie – abweichend von dem, was bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann – nicht reparierbar ist.

Praxishinweis: Eine fehlende Reparierbarkeit begründet nicht automatisch einen Sachmangel. Maßgeblich ist weiterhin, ob Reparierbarkeit bei vergleichbaren Waren üblich ist und vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden kann. Je stärker Hersteller gesetzlich zu reparaturfreundlicher Produktgestaltung verpflichtet sind (etwa durch Ökodesign-Vorgaben), desto eher kann eine fehlende Reparierbarkeit als Abweichung von der üblichen Beschaffenheit und damit als Sachmangel zu werten sein.

Mit der Einbeziehung der Reparierbarkeit in die objektiven Beschaffenheitsanforderungen setzt der Gesetzentwurf Art. 16 Nr. 1 der Right-to-Repair-Richtlinie um. Während die Richtlinie diese Vorgabe jedoch ausschließlich für Kaufverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern vorsieht, verankert der deutsche Gesetzgeber die Reparierbarkeit im allgemeinen kaufrechtlichen Mangelbegriff des § 434 BGB. Die Neuregelung wirkt sich damit – über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus – auch auf Kaufverträge zwischen Unternehmern sowie zwischen Verbrauchern untereinander aus.

Praxishinweis: Die objektiven Beschaffenheitsanforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB – einschließlich der Reparierbarkeit – können bei Verbrauchsgüterkäufen gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 BGB vor Mitteilung eines Mangels nur unter sehr engen (praktisch kaum erfüllbaren) Voraussetzungen, insbesondere auf Grundlage einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (B2B) sowie zwischen Verbrauchern (C2C) sind abweichende Regelungen hingegen auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich, vgl. § 434 Abs. 3 S. 4 BGB-E.

Im Übrigen gilt für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) eine verlängerte Übergangsfrist: Die Reparierbarkeit ist bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit erst ab dem 1. Januar 2028 zu berücksichtigen.

b) Verlängerung des Gewährleistungszeitraums für Verbraucher bei Reparatur

Um Verbrauchern Anreize zu bieten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für die Variante der sog. Nachbesserung – und somit für eine Reparatur – zu entscheiden, wird die Gewährleistungsfrist im Reparaturfall einmalig um zwölf Monate verlängert (§ 475e Abs. 5 BGB-E). An die Stelle der bislang im Regelfall geltenden zweijährigen Frist tritt damit eine dreijährige Gewährleistungsdauer. Im B2B‑ und C2C‑Bereich verbleibt es hingegen auch bei einer erfolgten Reparatur bei der regulären zweijährigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Wird der Verkäufer für einen während des verlängerten Gewährleistungszeitraums offenbar gewordenen Mangel in Anspruch genommen, kann er seinerseits gemäß den Voraussetzungen der §§ 437, 445a Absatz 1 BGB bei seinem Lieferanten Regress nehmen. Diese Ansprüche verjähren nach § 445b Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.

c) Besonderheiten bei der Nachlieferung bei Verbraucherverträgen

Verlangt der Käufer als Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache (sog. Nachlieferung), darf der Verkäufer auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers auch eine überholte Ware liefern (§ 475 Abs. 6 BGB-E). Nach der bisherigen Rechtslage war der Verkäufer bei Kaufverträgen über Neuware verpflichtet, eine neuwertige Ersatzsache bereitzustellen; hiervon durfte gemäß § 476 Abs. 1 BGB vor Mitteilung eines Mangels nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Praxishinweis: Der Begriff der „überholten Ware“ ist unionsrechtlich determiniert und knüpft an Art. 2 Nr. 18 der Ökodesign‑Verordnung (EU) 2024/1781 an. Erfasst sind demnach Waren, die bereits genutzt oder in Verkehr gebracht wurden und im Rahmen eines systematischen Aufbereitungsprozesses überprüft, instandgesetzt oder mit ausgetauschten Komponenten versehen wurden, sodass sie funktional wieder einem mangelfreien Produkt entsprechen, ohne fabrikneu zu sein.

d) Informationspflichten des Verkäufers bei Verbraucherverträgen

Zudem müssen Verkäufer Verbraucher künftig vor Durchführung der Nacherfüllung ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen können sowie dass sich die Verjährungsfrist im Falle der Nachbesserung um zwölf Monate verlängert (§ 475 Abs. 4 BGB-E).

Praxishinweis: Dieses Wahlrecht darf gemäß § 476 Abs. 1 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen vor Mitteilung eines Mangels – etwa durch allgemeine Geschäftsbedingungen – nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden.

Der Entwurf enthält keine konkreten Vorgaben zu Form und Zeitpunkt der Information; sie muss erfolgen, „bevor er die Nacherfüllung durchführt“.

Praxishinweis: Wer Verbraucher nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig über das Wahlrecht im Rahmen der Nacherfüllung sowie über die Verlängerung der Verjährungsfrist informiert, riskiert Abmahnungen durch Mitbewerber sowie qualifizierte Verbraucherverbände und Verbandsklagen.

Unternehmen sollten daher klare Textbausteine – etwa für Bestätigungs-E-Mails und Allgemeine Geschäftsbedingungen – entwickeln, diese fest in ihre Bestell- und Reklamationsprozesse integrieren und die Erteilung der Information im Einzelfall dokumentieren.

2. Recht auf Reparatur außerhalb der Gewährleistung

Neben den Änderungen im kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht sieht der Gesetzentwurf erstmals die Einführung eines eigenständigen gesetzlichen Rechts auf Reparatur außerhalb der Gewährleistung vor. Zu diesem Zweck soll in das BGB ein neuer Untertitel (§§ 479a ff. BGB-E) eingefügt werden, der Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen einen unmittelbaren Anspruch auf Reparatur gegenüber dem Hersteller einer Ware einräumt.

Praxishinweis: Da der Reparaturanspruch gesetzlich begründet ist, setzt er keinen Abschluss eines Reparaturvertrags voraus. Gleichwohl kann es für beide Parteien sinnvoll sein, die Reparaturleistungen in einem Vertrag näher auszugestalten, etwa im Hinblick auf Preis, Ablauf und weitere Bedingungen.

Gemäß § 479g BGB-E sind die Vorschriften der §§ 479a ff. BGB-E jedoch zwingend. Vertragliche Regelungen können daher lediglich die Modalitäten der Durchführung konkretisieren, ohne den gesetzlichen Reparaturanspruch einzuschränken oder auszuhöhlen.

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, treffen die daraus folgenden Pflichten den vom Hersteller ausdrücklich benannten Vertreter mit Sitz in der EU, hilfsweise den Importeur bzw. den Vertreiber der Ware (§ 479f BGB-E). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Verbraucher auch bei außereuropäischen Herstellern einen innerhalb der EU erreichbaren Ansprechpartner für Reparaturansprüche haben.

a) Anspruchsvoraussetzungen

Das Recht auf Reparatur gilt ausschließlich für von Verbrauchern erworbene Waren. Es ist auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern nicht anwendbar.

Das Recht auf Reparatur gilt zudem „rückwirkend“. Denn anders als die Änderungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts gilt es nicht nur für künftig geschlossene Kaufverträge, sondern auch für Waren, die vor dem 31. Juli 2026 gekauft wurden.

Es setzt voraus, dass es sich um eine Ware handelt, die einer der abschließend in Anhang II der Right-to-Repair-Richtlinie genannten Produktgruppen angehört. Betroffen sind daher insbesondere Hersteller, Importeure und Vertreiber von diesen Warenarten, v.a. von elektronischen Geräten.

Praxishinweis: Erfasst sind derzeit insbesondere:
- Haushaltswasch- und -trockenmaschinen,
- Geschirrspüler,
- Kühlgeräte, 
- elektronische Displays,
- Schweißgeräte,
- Staubsauger,
- Server und Datenspeicherprodukte,
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets sowie
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten.

Schließlich darf dem Verbraucher kein kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch nach § 437 BGB (mehr) zustehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Defekt erst nach dem Gefahrübergang entstanden ist oder wenn bestehende Gewährleistungsansprüche inzwischen verjährt sind. Das gesetzliche Reparaturrecht greift daher erst dort ein, wo die kaufrechtliche Gewährleistung endet.

b) Inhalt

Der Hersteller ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Verbrauchers innerhalb eines angemessenen Zeitraums entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt zu reparieren (§ 479b BGB-E). Die Reparaturpflicht kann der Hersteller auch dadurch erfüllen, dass er die Reparatur durch einen Dritten durchführen lässt.

Praxishinweis: Das Erfordernis eines „angemessenen Entgelts“ bedeutet nicht, dass der Hersteller die Reparatur lediglich zum Selbstkostenpreis erbringen muss. Vielmehr kann bei der Preisgestaltung nach Erwägungsgrund 16 der Richtlinie auch eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. Das Entgelt darf jedoch nicht so hoch angesetzt sein, dass Verbraucher gezielt davon abgehalten werden, die gesetzliche Reparaturverpflichtung in Anspruch zu nehmen.

Führt eine entgeltliche Reparatur nicht dazu, dass die Ware in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt wird, stehen dem Verbraucher in entsprechender Anwendung der werkvertraglichen Vorschriften weitere Rechte zu. Er kann insbesondere Nacherfüllung verlangen, die Reparatur selbst vornehmen lassen, das Entgelt mindern oder Schadensersatz verlangen (§ 479b Abs. 4 BGB-E).

c) Ersatzteile, Werkzeuge und Reparaturhindernisse

Hersteller sind ferner verpflichtet, Ersatzteile und für die Reparatur erforderliche Werkzeuge zu angemessenen Preisen bereitzustellen, die nicht von der Reparatur abschrecken (§ 479c BGB-E).

Darüber hinaus sind Vertragsklauseln und Hardware- oder Softwaretechniken, die eine Reparatur der Ware behindern oder erschweren, grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch für Praktiken, die Reparaturen durch unabhängige Werkstätten verhindern oder die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, ausschließen (§ 479e BGB-E). Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn solche Beschränkungen durch legitime und objektive Gründe, etwa den Schutz geistigen Eigentums, gerechtfertigt sind.

d) Informationspflichten des Herstellers

Solange die Reparaturpflicht besteht, hat der Hersteller Informationen über seine Reparaturleistungen leicht zugänglich, klar und verständlich sowie kostenlos bereitzustellen; er hat insbesondere Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website zu veröffentlichen (§ 479d BGB-E).

Praxishinweis: Da fehlerhafte oder unvollständige Informationen ein erhebliches Abmahn- und Verbandsklagerisiko begründen können, sollten Unternehmen frühzeitig insbesondere ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und Online-Auftritte entsprechend anpassen.

3. Europäisches Reparaturinformationsformular

Ergänzend wird im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 245 EGBGB-E) ein europäisches Reparaturinformationsformular eingeführt. Dieses Formular können Reparaturbetriebe bei der Anbahnung von Reparaturverträgen mit Verbrauchern freiwillig verwenden.

Praxishinweis: Wird das europäische Reparaturinformationsformular verwendet, gelten die wesentlichen vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern – insbesondere zu Leistungsinhalt, Preis sowie Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs gemäß § 312a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 1 und § 312d Abs. 1 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB – als erfüllt.

III. Ausblick

Die Right-to-Repair-Richtlinie setzt neue Akzente im deutschen Kaufrecht und stärkt die Bedeutung der Reparatur im Produktlebenszyklus. Die Neuregelungen gehen dabei über punktuelle Anpassungen des Verbraucherrechts hinaus und entfalten Wirkung entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für Unternehmen ein Anpassungsbedarf insbesondere im Hinblick auf bestehende Produkt‑, Vertrags‑ und After‑Sales‑Strukturen. Verkäufer sind gehalten, ihre Gewährleistungs- und Reklamationsprozesse an die erweiterten Informationspflichten sowie an die verlängerte Haftung im Reparaturfall anzupassen. Hersteller stehen zugleich vor der Herausforderung, Reparaturpflichten organisatorisch umzusetzen und diese kohärent in bestehende Preis-, Haftungs- und Garantiestrukturen zu integrieren.

Da Verstöße gegen die neuen gesetzlichen Vorgaben mit erheblichen Abmahn- und Haftungsrisiken verbunden sein können, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Bestandsaufnahme sowie eine vorausschauende Vorbereitung auf die kommenden Anforderungen.


[1] VO (EU) 2024/1781 und RL 2009/125/EG bzw. darauf beruhende delegierte Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen.

Diese Mandanteninformation beinhaltet lediglich eine unverbindliche Übersicht über das in ihr adressierte Themengebiet. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner zu dieser Mandanteninformation und zu Ihrer Beratung stehen gerne zur Verfügung: