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Insolvenzreife, Insolvenzgründe, Insolvenzantragspflicht, Insolvenzverschleppung

Überschuldung tritt ein, wenn das Vermögen eines Unternehmens oder einer Person die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Doch nicht jede Überschuldung führt zwangsläufig zur Insolvenz. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu den Begriffen rund um das Thema Insolvenz.

Insolvenz ist ein erhebliches Haftungsrisiko für jeden Geschäftsleiter. Geschäftsleiter sind verpflichtet, bei Vorliegen von Insolvenzgründen unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, um Gläubiger zu schützen, und dürfen keine Zahlungen mehr leisten. Bei Verstößen drohen Haftung und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Doch wie erkennt man eine Insolvenz? Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um eine Insolvenz zu vermeiden oder zu beseitigen?

Definitionen: Insolvenzreife, Insolvenzgründe & Antragspflichten

Was bedeutet Insolvenzreife? Welche Insolvenzgründe gibt es? Wann besteht eine Insolvenzantragspflicht? Was ist Insolvenzverschleppung?

Insolvenzreife ist erreicht, wenn mindestens einer der drei Insolvenzgründe (auch Insolvenzeröffnungsgründe oder kurz Eröffnungsgründe genannt) vorliegt: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).

Bei den Insolvenzgründen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind Geschäftsleiter verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist die Antragstellung freiwillig, jedoch nicht verpflichtend.

Insolvenzverschleppung ist eine Straftat (§ 15a Abs. 3 InsO) und liegt vor, wenn die Insolvenzantragspflicht verletzt, d.h. der Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gestellt wird.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Wie wird Zahlunfähigkeit ermittelt?

Die Prüfung erfolgt zweistufig:

  1. Erstellen einer Liquiditätsbilanz, in der die vorhandenen Zahlungsmittel den fälligen Verbindlichkeiten stichtagsbezogen gegenübergestellt werden.
  2. Erstellen einer kurzfristigen Liquiditätsplanung, um festzustellen, ob sich die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen schließen oder vergrößern wird.

Grenzwerte:

  • Liegt die Liquiditätslücke am Ende der Drei-Wochen-Frist unter 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, wird in der Regel von einer bloßen Zahlungsstockung, nicht von Zahlungsunfähigkeit, ausgegangen. Dies gilt nur, solange nicht absehbar ist, dass die Lücke demnächst 10 % überschreitet.
  • Beträgt die Liquiditätslücke 10 % oder mehr, wird regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit ausgegangen, es sei denn, mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine baldige Beseitigung zu erwarten und das Zuwarten für Gläubiger zumutbar.

Gibt es Indizien für Zahlungsunfähigkeit?

Ja, typische Indizien sind:

  • Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO)
  • Häufung von Pfändungen
  • Fruchtlose Pfändungsversuche
  • Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
  • Verweigerung der Hausbank, die Kreditlinie zu erhöhen

Wann liegt Überschuldung vor?

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, eine positive Fortbestehensprognose besteht (§ 19 Abs. 2 InsO).

Wie wird Überschuldung ermittelt?

Auch hier erfolgt die Ermittlung zweistufig:

  • Fortbestehensprognose: Liegt vor, wenn der Fortbestand des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Sie antizipiert, ob das Unternehmen jederzeit in der Lage ist, innerhalb der nächsten 12 Monate seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Tritt während des Prognosezeitraumes eine Liquiditätsunterdeckung auf, liegt keine positive Fortführungsprognose vor, es sei denn, die Unterdeckung umfasst weniger als 10% der jeweils fälligen Verbindlichkeiten und dauert nicht länger als 21 Tage an. Eine Liquiditätslücke nach diesem Zeitraum, aber innerhalb von 24 Monaten, stellt keine Überschuldung, sondern drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) dar.
  • Überschuldungsstatus: Liegt keine positive Fortbestehensprognose vor, werden Vermögen und Schulden zu Liquidationswerten bilanziert. Ist das Reinvermögen negativ, besteht Überschuldung.

Für welche Rechtsformen gilt der Insolvenzgrund der Überschuldung?

Der Insolvenzgrund der Überschuldung gilt nur für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, SE) sowie für KG’s ohne natürliche Personen als haftende Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG).

Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Wie wird drohende Zahlungsunfähigkeit ermittelt?

Die Ermittlung erfolgt wie bei der Fortbestehensprognose, jedoch beträgt der Prognosezeitraum in der Regel 24 Monate (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO).

  1. Rechtsfolgen der Insolvenz für Geschäftsleiter

Bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung:

  • sind Geschäftsleiter verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Fristen: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung.
  • dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden (§ 15b Abs. 1 Satz 1 InsO). Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang sind erlaubt, solange die Fristen nicht abgelaufen sind und die Geschäftsleiter entweder an einer nachhaltigen Beseitigung der Insolvenz arbeiten oder die Insolvenzantragsstellung vorbereiten (§ 15b Abs. 2 InsO).

Versäumen Geschäftsleiter die rechtzeitige Antragstellung oder verstoßen gegen das Zahlungsverbot, haften sie für Schäden und können auch gegenüber Gläubigern persönlich haftbar gemacht werden. Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht sind zudem strafbar (Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 3 InsO).

  1. Wie kann Insolvenz verhindert oder beseitigt werden?

Eine Liquiditätsunterdeckung ist gemeinsame Ursache für alle Insolvenzgründe: kurzfristig (drei Wochen) bei Zahlungsunfähigkeit, mittelfristig (12 Monate) bei Überschuldung, längerfristig (24 Monate) bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Maßnahmen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit:

  • Stundungsvereinbarungen zur Verschiebung von Fälligkeiten
  • Kurzfristige Beschaffung von Liquidität (z.B. Überbrückungskredite, Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte, Gesellschafterzuschüsse)
  • Kapitalmaßnahmen: Zufluss von neuem Kapital, Debt-to-Equity-Swap für fällige Forderungen
  • Rangrücktrittsvereinbarungen zur Hinauszögerung der Fälligkeit
  • Sale-and-Lease-Back-Modelle oder Factoring, wenn innerhalb des Prognosezeitraums wirksam

Maßnahmen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit:

Liquiditätswirksame Ansätze:

  • Gesellschafterdarlehen
  • Erhöhung des Eigenkapitals durch Einlagen
  • Sanierungskredite
  • Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen (z.B. Immobilien, Factoring)

Verringerung der Verbindlichkeiten:

  • Debt-to-Equity-Swap
  • Rangrücktrittsvereinbarungen
  • Schuldennachlass oder Aufrechnung

Restrukturierungsmaßnahmen:

  • Sanierungskonzepte zur nachhaltigen Verbesserung von Ertragskraft und Liquidität
  • Nutzung des Restrukturierungsrahmens (StaRUG) für Maßnahmen außerhalb des Insolvenzverfahrens

Dieser Artikel bietet eine unverbindliche Übersicht über das behandelte Themengebiet und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für weiterführende Informationen oder eine persönliche Beratung stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung: