Tpirot sza arch aust hires 017 87 A6475

Geldwäscheverdachtsmeldung

Unternehmen, die dem Geldwäschegesetz unterliegen, tragen eine zentrale Verantwortung bei der Prävention von Finanzkriminalität. Bei einem Geldwäscheverdacht ist eine unverzügliche Meldung an die FIU gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Beitrag bietet einen kompakten Überblick über Pflichten, Abläufe und Risiken.

Das Wichtigste in Kürze:

  1. Im Falle eines Geldwäscheverdachtes sind viele Unternehmen und Berufsträger dazu verpflichtet, eine Geldwäscheverdachtsmeldung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) über ein Online-Formular abzugeben.
  2. Wer es unterlässt, eine Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben, dem droht ein Bußgeld, welches über eine Millionen Euro betragen kann.
  3. Ein Geldwäscheverdacht liegt vor, wenn ein konkreter Sachverhalt nach den allgemeinen Erfahrungen auffällig ist und die Möglichkeit von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nahelegt. Für einen Verdacht ist weder absolute Gewissheit erforderlich, noch sollen Verdachtsmeldungen ins Blaue hinein abgegeben werden.

Was ist eine Geldwäscheverdachtsmeldung?

Eine Geldwäscheverdachtsmeldung ist eine Meldung, die bei einem Verdacht auf Geldwäsche durch Unternehmen, Berater und andere von § 2 GwG erfasste Personen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgegeben werden muss. Ziel der Geldwäscheverdachtsmeldung ist es, verdächtige Aktivitäten frühzeitig zu erkennen und Ermittlungen durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Wann besteht ein Geldwäscheverdacht?

Ein Geldwäscheverdacht liegt vor, wenn ein konkreter Sachverhalt nach den allgemeinen Erfahrungen auffällig ist und die Möglichkeit von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nahelegt. Für einen Verdacht ist keine absolute Gewissheit erforderlich. Gleichzeitig sollen aber auch keine Meldungen ins Blaue hinein abgegeben werden. Entsprechend ist es erforderlich, dass ein verständiger Dritter zu dem Ergebnis käme, dass eine strafbare Handlung vorliegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob ein Anhaltspunkt für Geldwäsche vorliegt.

Ein Geldwäscheverdacht setzt voraus, dass einer der drei folgenden Fälle vorliegt:

  1. Geldwäsche: Ein Vermögensgegenstand, der mit einem Geschäft in Zusammenhang steht, stammt aus einer strafbaren Handlung, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte.
  2. Terrorismusfinanzierung: Ein Geschäft oder Gegenstand steht im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung.
  3. Wirtschaftlich Berechtigte: Der Verpflichtung zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten wurde nicht nachgekommen.

Folgende Aspekte können Anhaltspunkte dafür sein, dass ein Verdacht vorliegt:

  • Das Geschäft passt nicht zu dem Kunden und / oder seinen Vermögensverhältnissen.
  • Rechnungen werden von Dritten bezahlt, sodass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Strohmanngeschäft vorliegt.
  • Es bestehen Zweifel an der Echtheit von Dokumenten.
  • Nachfragen zum Geschäft und den Hintergründen werden nicht oder ausweichend beantwortet.
  • Nachdem der Kunde zur Identifikation aufgefordert wird, wird das Geschäft abgebrochen.
  • Erhebliches Auseinanderfallen von Kaufpreis und Wert einer Sache.

Wann muss eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgegeben werden?

Eine Geldwäscheverdachtsmeldung setzt das Vorliegen dieser Voraussetzungen voraus:

  • Verpflichteter (§ 2 GwG): Die Pflicht zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen besteht nur für Verpflichtete nach § 2 GwG. Dies erfasst etwa Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Immobilienmakler, Glückspielanbieter und Händler.
  • Vorliegen von Tatsachen: Der Verdacht muss sich aus Tatsachen ergeben, bloße Mutmaßungen, Spekulationen oder vergleichbares reichen nicht aus.
  • Verdacht eines meldepflichtigen Sachverhaltes: Es müssen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
  • Wertunabhängig: Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass die Meldepflicht im Fall des Geldwäschegesetzes unabhängig von der Höhe des Wertes des Geschäftes und der Zahlungsform (bar oder unbar) besteht.
  • Ausnahme für Berater: Auch besteht für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine eng gefasste Ausnahme in Fällen, in denen sich das Wissen über den meldepflichtigen Sachverhalt aus Wissen ergibt, welches im Rahmen von Rechtsberatung oder einer Prozessvertretung erlangt wurde.

Wie wird eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgegeben?

Für die Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung bestehen strenge Vorgaben:

  • Frist: Eine Geldwäscheverdachtsmeldung muss unverzüglich abgegeben werden. Dies bedeutet, dass wenig Zeit für die Sachverhaltsaufklärung besteht und eine Meldung häufig innerhalb von einem Tag abgegeben werden muss.
  • Adressat: Die Verdachtsmeldung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) abgegeben werden.
  • Form: Die Verdachtsmeldung muss über ein Online-Formular der FIU abgegeben werden.

Um sicherzustellen, dass entsprechende Verdachtsmeldungen sowohl form- als auch fristgerecht abgegeben werden, ist es wichtig, Prozesse für die Informationsweitergabe einzurichten. Unternehmensgruppen müssen berücksichtigen, dass jede Einheit einen gesonderten Zugang bei der FIU benötigt.

Welche Konsequenzen hat es, die Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben?

Die Abgabe einer Verdachtsmeldung im Fall von Geldwäsche hat die folgenden Konsequenzen:

  • Verbot der Informationsweitergabe: Weder der Vertragspartner noch Dritte dürfen über die Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung informiert werden.
  • Transaktionsverbot: Eine Transaktion, wegen der eine Meldung erfolgt ist, darf frühestens drei Tage nach Abgabe der Verdachtsmeldung durchgeführt werden, sofern keine Untersagung durch die FIU erfolgt. Dabei ist es wichtig, dass das Abwarten der dreitägigen Frist die Durchführung des Geschäftes nicht legalisiert. Nicht einmal eine Genehmigung des Geschäftes durch die FIU hat eine Legalisierungswirkung. Eine frühere Durchführung ist möglich, wenn ein Aufschub der Transaktion nicht möglich ist oder die Verfolgung behindern könnte.
  • Allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten: Neben der Verdachtsmeldung besteht auch die Verpflichtung, zumindest die allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG, durchzuführen, unter Umständen sind auch verstärkte Sorgfaltspflichten erforderlich.
  • Haftungsfreistellung: Wer die Anzeige gutgläubig abgibt, kann nicht für die Abgabe der Verdachtsmeldung haftbar gemacht werden. Dies erfasst sowohl die zivilrechtliche als auch die strafrechtliche Verpflichtung.
  • Rückmeldung an Verpflichteten: Die Verpflichteten erhalten nur eine Eingangsbestätigung und eine Rückmeldung hinsichtlich der Relevanz der Rückmeldung.
  • Informationszugang an Betroffenen: Zu bedenken ist, dass nach Abschluss der Analyse der Verdachtsmeldung durch die FIU ein Informationsanspruch des Betroffenen besteht. Aufgrund dieses Informationsanspruches ist es möglich, dass der Betroffene von der Anzeige erfährt.
  • Keine Pflicht zur Strafanzeige: Es besteht keine Pflicht, neben der Geldwäscheverdachtsmeldung auch eine Strafanzeige zu erstatten.

Welche Konsequenzen hat es, eine Geldwäscheverdachtsmeldung nicht abzugeben?

Es zu unterlassen, eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz abzugeben, hat erhebliche Konsequenzen:

  • Bußgeld: Eine unterbliebene, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegebene Geldwäscheverdachtsmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, sodass ein Bußgeld von einer Millionen Euro möglich ist.
  • Beihilfe zur Geldwäsche: Dazu ist bisher die Frage ungeklärt, ob eine Beihilfe zur Geldwäsche vorliegt, wenn die Meldepflicht nicht erfüllt wird. Bis diese Frage durch die Rechtsprechung geklärt ist, besteht somit auch ein Strafbarkeitsrisiko.

Wie sollte bei einem Geldwäscheverdacht vorgegangen werden?

Wenn der Verdacht der Geldwäsche im Raum steht, ist es wichtig, schnell und sorgfältig zu handeln. Andernfalls drohen (sehr) hohe Strafzahlungen.

Entsprechend ist es wichtig, die folgenden Handlungen unmittelbar vorzunehmen:

  • Meldung an den Geldwäschebeauftragten: Wenn das Unternehmen über einen Geldwäschebeauftragten verfügt, ist der Sachverhalt so schnell wie möglich an diesen zu melden.
  • Geldwäscheverdachtsmeldung: Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist eine Geldwäscheverdachtsmeldung unverzüglich abzugeben.
  • Vornahme der allgemeinen und uU verstärkten Sorgfaltspflichten: Aufgrund des Verdachtes sind jedenfalls die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, vgl. § 10 Abs. 1, 3 GwG. Abhängig vom Sachverhalt sind möglicherweise auch verstärkte Sorgfaltspflichten erforderlich.
  • Transaktionsstopp: Die Transaktion, die den Geldwäscheverdacht begründet, sollte nicht ausgeführt werden, jedenfalls bis zum Ablauf von drei Tagen darf die Transaktion nicht ausgeführt werden.
  • Prüfung des Sachverhaltes: Anschließend ist der Sachverhalt intern weiter zu prüfen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. In diesem Zeitpunkt kann es sinnvoll sein, sich an externe Berater zu wenden, die Erfahrung im Umgang mit entsprechenden Situationen haben.

Dieser Artikel beinhaltet lediglich eine unverbindliche Übersicht über das in ihr adressierte Themengebiet. Er ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner zu dieser Thematik und zu Ihrer Beratung stehen gerne zur Verfügung:

Dr. Martin-Gross Langenhoff

Dr. Carsten Lösing

FAQ