Mandanteninformation | 20.02.26
BMJV legt erneut Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor
Behutsame Überarbeitungen bewährter Regelungen zur Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Austragungsort für Schiedsverfahren.
Nachdem eine in der letzten Legislaturperiode geplante Reform des Schiedsverfahrensrechts nicht mehr erlassen werden konnte, hat das BMJV nunmehr einen in vielen Punkten unveränderten Reformentwurf vorgestellt. Dieser Referentenentwurf sieht insbesondere vor, das deutsche Schiedsrecht an die modernen (technischen) Gegebenheiten anzupassen und das Zusammenwirken der Schiedsgerichtsbarkeit mit den 2025 im Rahmen des sog. Justizstandort-Stärkungsgesetzes eingerichteten Commercial Courts zu intensivieren.
I. Geringfügiger Anpassungsbedarf im deutschen Schiedsverfahrensrecht
Das BMJV betont im neuen Entwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts schon eingangs, dass sich das bisherige, „qualitativ hochwertige“ und „international wettbewerbsfähige“ System bewährt hat. „Für eine grundsätzliche Neubewertung des deutschen Schiedsverfahrensrechts besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass.“ Stattdessen schlägt das Ministerium allenfalls „punktuelle Änderungen“ vor, „um dieses Rechtsgebiet an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort zu stärken.“ Hierbei hebt der Entwurf erneut die Konkurrenzsituation zu den Rechtsordnungen von Nachbarstaaten wie Österreich, Frankreich und der Schweiz hervor.
II. Enge Verzahnung mit den neuen Commercial Courts
Ein besonderes Anliegen des Gesetzesentwurfs ist dabei, wie auch schon im vorherigen Reformvorschlag, die Integration mit den neuen Commercial Courts zu erhöhen, die als Teil der groß angelegten Kampagne zur Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Justizstandort im April 2025 eingeführt wurden. So soll es nach § 1062 Abs. 5 ZPO-E den Ländern ermöglicht werden, die Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte im Schiedsverfahrensrecht an die Commercial Courts zu übertragen, um auf die dort vorhandene Expertise in großen Wirtschaftsstreitigkeiten zurückzugreifen. Dort können Verfahren in englischer Sprache geführt werden, wenn die Parteien dies vereinbaren oder sich – bei anwaltlicher Vertretung – rügelos zur Sache einlassen. Wird das Verfahren allein in englischer Sprache geführt, ergeht auch der Beschluss in englischer Sprache, allerdings mit einer „untrennbar verbundenen“ Übersetzung in die deutsche Sprache.
Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH kann allerdings auch in Zukunft nicht unbedingt in englischer Sprache geführt werden, da der BGH einem entsprechenden Antrag stattgeben muss und in jedem Verfahrensstadium auch wieder in die deutsche Sprache zurückwechseln kann. Soweit der neue § 1063b ZPO des hiesigen Entwurfs vorsieht, dass auch in deutschsprachigen Verfahren nach § 1062 ZPO die Vorlage von Übersetzungen englischsprachiger Dokumente nur noch in Sonderfällen verlangt werden können soll, ergibt sich ein gewisser Wertungswiderspruch zum Justizstandortstärkungsgesetz. Weil ein solches „besonderes Bedürfnis“ schon dann besteht, „wenn das zur Entscheidung berufene Gericht der englischen Sprache nicht hinreichend mächtig ist“, hält der Entwurf das Verhältnis von Regel und Ausnahme nicht konsequent durch, womit allerdings der Tatsache Rechnung getragen wird, dass Fremdsprachenkenntnisse in der Justiz bisher keine Einstellungsvoraussetzung sind.
III. Abgesenkte Formanforderungen an Schiedsvereinbarungen
Ähnlich wie schon 2024 beabsichtigt auch der neue Reformentwurf, die in § 1031 Abs. 1 ZPO geregelten Formvorschriften für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen zu lockern. Der Reformvorstoß von 2024 wollte dabei zwischen Kaufleuten auf jegliches Formerfordernis verzichten. Das wurde angesichts der damit geschaffenen Beweisschwierigkeiten und Missbrauchspotenziale stark kritisiert (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vom 01. Februar 2024). Vor diesem Hintergrund schlägt der aktuelle RefE keine Möglichkeit zum formfreien Abschluss von Schiedsvereinbarungen vor. Dennoch erweitert § 1031 Abs. 1 ZPO-E die Flexibilität insoweit, als die Schiedsvereinbarung fortan schriftlich oder „durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf Informationen später wieder zuzugreifen“ geschlossen werden können soll. Diese Technologieöffnung soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht zukunftssicher und flexibel ausgestalten.
IV. Ergänzung des Verfahrens zur Feststellung der Schiedsbindung
Ebenso wie im Entwurf von 2024 soll auch das Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO geringfügig angepasst werden. Mit diesem Rechtsbehelf, der im internationalen Vergleich einen Vorteil des Schiedsstandortes Deutschland darstellt, können die Parteien bisher die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bei den staatlichen Gerichten beantragen. Etwaige Feststellungen des Gerichts über Bestand und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sind allerdings bislang nicht Teil der materiellen Rechtskraft des daraufhin ergehenden Beschlusses, selbst wenn das Gericht sie im Rahmen seiner Entscheidung prüfen muss. Dadurch entstehen vor allem dann Probleme, wenn zugleich ein parallel laufendes Schiedsverfahren mit einem abweichenden Ergebnis weitergeführt wird. Der Entwurf führt daher nun die Möglichkeit ein, auf ausdrücklichen Antrag eine abschließende Klärung von Bestand und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Rahmen des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO herbeizuführen.
V. Anfechtungsmöglichkeit bei negativer Zuständigkeitserklärung des Schiedsgerichts
Nach gegenwärtigem Recht ist es den Parteien nicht möglich, einen Prozessschiedsspruch, mit dem sich ein Schiedsgericht für unzuständig erklärt hat, anzufechten, eine gerichtliche Korrektur ist anders als bei „positiven“ Zuständigkeitsentscheidungen nicht möglich. Diese Asymmetrie beseitigt der Reformentwurf wie auch bereits 2024 angedacht und lässt künftig auch die gerichtliche Anfechtung und Aufhebung „negativer “ Zuständigkeitsentscheidungen zu.
VI. Änderungen bei der richterlichen Schiedsrichterbestellung in Mehrparteienverfahren
Darüber hinaus ändert der neue § 1035 Abs. 4 ZPO-E wie auch schon im Entwurf 2024 das Schiedsrichterbestellungsverfahren für den Fall, dass sich in Mehrparteienschiedsverfahren die Parteien einer Seite nicht auf eine gemeinschaftliche Schiedsrichterbestellung verständigen können und eventuell anzuwendende institutionelle Schiedsregeln keine Regelung treffen. Da solche Fälle nicht nur durch einen echten Interessenkonflikt entstehen können, sondern teils auch taktisch eingesetzt werden, werden die Gerichte künftig wie nunmehr auch im schweizerischen und österreichischen Schiedsrecht die Wahl haben, ob sie in diesen Fällen nur den Schiedsrichter auf der Mehrparteienseite bestellen oder beide Parteischiedsrichter, um zu verhindern, dass eine Partei stärkeren Einfluss auf die Bildung des Schiedsgerichts hat als die andere. Die Verhinderung eines solchen Ungleichgewichtes kann insbesondere dann wichtig sein, wenn eine Anerkennung und Vollstreckung im Ausland denkbar sind; in einer aufsehenerregenden Entscheidung hatte die Pariser Cour de Cassation 1992 einen Schiedsspruch aufgehoben, weil die Schiedsklägerin ihren Schiedsrichter selbst gewählt hatte, während eine Schiedsbeklagte mit dem Schiedsrichter auf Beklagtenseite nicht einverstanden war.
VII. Verbesserte Vollstreckung schiedsgerichtlicher Eilmaßnahmen
Zudem soll der RefE entsprechend seinem Vorgänger aus 2024 die staatsgerichtliche Vollziehung schiedsgerichtlicher Eilmaßnahmen verbessern. Durch eine Anpassung in § 1025 Abs. 2 ZPO-E soll klargestellt werden, dass Sicherungsmaßnahmen durch Schiedsgerichte mit Sitz im Ausland dennoch gemäß § 1041 ZPO gerichtlich zur Vollziehung in Deutschland zuzulassen sind, wenn keiner der abschließend benannten Gründe zur Verweigerung der Vollziehungszulassung besteht. Neben den in § 1059 Abs. 2 ZPO für Schiedssprüche geltenden Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Zulassung der Vollziehung nur zurückzuweisen, wenn im Inland bereits entsprechende Maßnahmen beantragt wurden, eine vom Schiedsgericht verlangte Sicherheit nicht geleistet wurde oder die Maßnahme vom Schiedsgericht selbst aufgehoben oder ausgesetzt wurde. Explizit offen gelassen wird die Konstellation, dass ein staatliches Gericht am Schiedsort die einstweilige Maßnahme aufgehoben oder ausgesetzt hat, da diese Fälle zwar vielleicht rechtswissenschaftlich umstritten, praktisch aber sehr selten sind.
VIII. Veröffentlichung von Schiedssprüchen
Insbesondere Streitigkeiten im Nachgang zu Unternehmenskäufen werden häufig in Schiedsverfahren geklärt, weil die Parteien meistens auf Vertraulichkeit bedacht sind. Hier wurde teilweise ein Mangel an Rechtsfortbildung gesehen, der daraus entstand, dass Schiedssprüche nur sehr selten veröffentlicht werden. Der RefE regelt daher in § 1054b ZPO-E, dass Schiedssprüche mit Zustimmung der Parteien (teilanonymisiert/-pseudonymisiert) veröffentlicht werden können; die Zustimmung wird dabei nach Ablauf von drei Monaten ohne Widerspruch fingiert, wenn die Partei auf diese Folge hingewiesen worden ist. Voraussichtlich wird der Anwendungsbereich dieser Neuregelung allerdings gering bleiben, weil institutionelle Schiedsverfahrensregeln, die aufgrund Parteivereinbarung vorrangig wären, häufig bereits (vergleichbare) Regelungen zu dieser Frage enthalten. So regelt beispielsweise Ziffer 59 des Merkblatts für die Parteien und das Schiedsgericht über die Durchführung des Schiedsverfahrens nach der ICC-Schiedsordnung, dass die Parteien vor der Veröffentlichung jederzeit Einspruch gegen diese erheben bzw. verlangen können, dass der Schiedsspruch und die damit zusammenhängenden Dokumente ganz oder teilweise anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Art. 41 der VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2021 in der Fassung vom 1. Jan. 2025 erlaubt eine anonymisierte Veröffentlichung von Zusammenfassungen oder Auszügen aus Schiedssprüchen, wenn nicht eine Partei der Veröffentlichung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schiedsspruchs widerspricht. Nach Art. 44.3 der DIS-Schiedsgerichtsordnung schließlich dürfen Schiedssprüche von der DIS überhaupt nur mit schriftlicher Einwilligung der Parteien veröffentlichen. In den verbleibenden, insbesondere ad-hoc Verfahren besteht im Übrigen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine der Parteien der Veröffentlichung die Zustimmung verweigert.
IX. Zulassung von Sondervoten
Mit dem neuen § 1054a ZPO-E soll überdies klargestellt werden, dass Sondervoten zu Schiedssprüchen zulässig sind. Hierdurch wird eine durch ein obiter dictum des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16. Januar 2020 – Az.: 26 Sch 14/18, BeckRS 2020, 4606 Rn. 206) geschaffene Unsicherheit beseitigt. Auch in diesem Aspekt entspricht der neue Vorschlag dem Entwurf aus 2024. Angesichts des relativ geringen Verbreitungsgrads von Sondervoten in der (deutschen) Schiedsgerichtsbarkeit, die der RefE offen anerkennt, dürfte es sich auch hier eher um eine Klarstellung ohne tiefgreifende Auswirkungen für die Schiedspraxis handeln.
X. Klarstellende und ergänzende Regelungen
Schließlich enthält der RefE eine Reihe kleinerer Änderungen, die schon nicht dazu bestimmt sind, größeren Einfluss auf die Schiedsverfahrenspraxis zu haben. Teilweise liegt dies daran, dass gesetzlich anerkannt wird, was ohnehin schon gängige Praxis ist, sodass die Neuregelungen wesentlich klarstellende Funktion insbesondere für ad-hoc-Verfahren haben. Dies betrifft beispielsweise die nunmehr ausdrückliche Zulassung von Videoverhandlungen im Schiedsverfahren (§ 1047 Abs. 2, Abs. 3 ZPO-E). Im Sinne einer weiteren Digitalisierung soll mit § 1054 Abs. 2 ZPO-E die Möglichkeit geschaffen werden, Schiedssprüche mit Einverständnis der Parteien als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur zu erlassen. Zudem wird mit § 1059a ZPO-E für Schiedssprüche nunmehr ein Pendant zur Restitutionsklage gegen rechtskräftige Gerichtsurteile geschaffen, um in Sonderkonstellationen besonders schwerer Fehler des Schiedsspruchs – etwa in Fällen des Betruges – den Schiedsspruch auch nach Ablauf der üblichen Fristen beseitigen zu können. Praktische Probleme gab es hier freilich auch unter der alten Rechtslage kaum.
XI. Gesamtbewertung
In der Gesamtschau enthält der RefE wie auch sein Vorgänger aus der 20. Legislaturperiode tatsächlich eher Anpassungen im Detail als grundlegende Überarbeitungen. Das ist insofern zu begrüßen, als sich große Teile des deutschen Schiedsverfahrensrechts trotz der vielen Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte gut bewährt haben. Damit dies auch in Zukunft so bleibt, ist insbesondere die Integration mit den Commercial Courts, deren Einrichtung eine weit größere Neuerung ist, begrüßenswert. Eine Schwachstelle der deutschen Commercial-Court-Lösung liegt allerdings weiterhin in der Zersplitterung dieser Gerichte, denen u.a. mit London oder Paris im Ausland einheitliche, spezialisierte Standorte gegenüberstehen. Größere Veränderungen für die ungebrochen hohe Attraktivität des Schiedsstandortes Deutschland dürften sich daher insgesamt aus dem RefE nicht ergeben; die erforderlichen Anpassungen an aktuelle Entwicklungen werden aber erzielt.
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