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BMJ legt Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor

Behutsame Überarbeitungen bewährter Regelungen zur Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Austragungsort für internationale Schiedsverfahren: Neben einer Reihe kleinerer Detailfragen soll das neue Schiedsverfahrensrecht insbesondere eng mit den ebenfalls geplanten neuen Commercial Courts abgestimmt werden. Der Referentenentwurf sieht insbesondere (wie schon das frühere Schiedsrecht vor der letzten Reform) die Möglichkeit vor, im kaufmännischen Verkehr formfrei Schiedsvereinbarungen zu schließen.

I. Geringfügiger Anpassungsbedarf

Bereits der RefE selbst (hier) betont, dass trotz der mittlerweile mehr als 25 Jahre zurückliegenden letzten größeren Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts im Jahre 1998 allenfalls „punktuelle Änderungen“ geplant sind. Dementsprechend sah bereits das im April 2023 veröffentlichte Eckpunktepapier keine grundlegenden Veränderungen am „ganz überwiegend bewährt[en]“ deutschen Schiedsverfahrensrecht vor. Geplant ist vielmehr eine Feinjustierung, um internationale und technische Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte nachzuvollziehen. Explizites Ziel des Entwurfs ist es dabei, „mit einem modernisierten Schiedsverfahrensrecht den Streitbeilegungsstandort Deutschland zu stärken und die Attraktivität … als Austragungsort bedeutender nationaler und internationaler Handelsschiedsverfahren weiter zu erhöhen.“ Der RefE greift dabei vor allem Entwicklungen aus Österreich, Frankreich und der Schweiz als besonders starken Konkurrenzrechtsordnungen auf, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich zu erhalten und zu erhöhen.

II. Enge Verzahnung mit den neuen Commercial Courts

Ein besonderes Anliegen des RefEs ist, als Teil der groß angelegten Kampagne zur Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Justizstandort die Integration mit den neuen Commercial Courts zu erhöhen. So soll es nach § 1062 Abs. 5 ZPO-E den Ländern ermöglicht werden, die Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte im Schiedsverfahrensrechts an die Commercial Courts zu übertragen, um auf die dort vorhandene Expertise in großen Wirtschaftsstreitigkeiten zurückzugreifen. Verfahren können dort in englischer Sprache geführt werden, wenn die Parteien dies vereinbaren oder sich anwaltlich vertreten rügelos einlassen. Künftig sollen auch gemischtsprachliche Verfahren möglich sein, denen die Parteien freilich widersprechen können. Wird das Verfahren allein in englischer Sprache geführt, ergeht auch der Beschluss in englischer Sprache, allerdings mit einer „untrennbar verbundenen“ Übersetzung in die deutsche Sprache. Diese Beschlüsse sind zwingend (in anonymisierter Form) zu veröffentlichen, was zugleich dem Anliegen des RefEs entspricht, die Transparenz der privaten Schiedsgerichtsbarkeit zu erhöhen.

Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH kann allerdings auch in Zukunft nicht unbedingt in englischer Sprache geführt werden, da der BGH einem entsprechenden Antrag stattgeben muss und durch den Verweis auf § 184b Abs. 2 GVG-E in jedem Verfahrensstadium auch wieder in die deutsche Sprache zurückwechseln kann. Insoweit ergibt sich ein gewisser Wertungswiderspruch zum neuen § 1063b ZPO-E, der vorsieht, dass auch in deutschsprachigen Verfahren nach § 1062 ZPO, egal ob vor den Amtsgerichten oder den Oberlandesgerichten, die Vorlage von Übersetzungen englischsprachiger Dokumente nur noch in Sonderfällen verlangt werden können soll. Dass ein solches „besonderes Bedürfnis“ schon dann besteht, „wenn das zur Entscheidung berufene Gericht der englischen Sprache nicht hinreichend mächtig ist“, dürfte das gesetzliche Verhältnis von Regel und Ausnahme deutlich verschieben, womit allerdings der Tatsache Rechnung getragen wird, dass Fremdsprachenkenntnisse in der Justiz bisher keine Einstellungsvoraussetzung sind.

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