In a Nutshell | 09.10.26
Countdown zur AML-VO
Was die finalen AMLA-Standards zu Kundensorgfalt, Transaktionsabgrenzung und Gruppenpflichten für Unternehmensgruppen jetzt bedeuten
Die EU-Anti-Geldwäschebehörde AMLA hat die finalen Entwürfe ihrer ersten Standards zur AML-VO vorgelegt. Sie regeln Kundensorgfalt, Transaktionsabgrenzung und Gruppenpflichten – und betreffen auch Immobilienmakler, Händler hochwertiger Güter, Steuerberater und Kanzleien.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA hat am 30. September 2026 die finalen Entwürfe ihrer ersten drei technischen Regulierungsstandards (RTS) zur EU-Geldwäscheverordnung (AML-VO) veröffentlicht und der Kommission übermittelt.
- Die Standards konkretisieren die Kundensorgfaltspflichten, die Abgrenzung von Geschäftsbeziehung, gelegentlicher und verbundenen Transaktionen sowie die gruppenweiten Pflichten einschließlich zusätzlicher Maßnahmen für Einheiten in Drittstaaten.
- Zusätzliche, niedrigere Schwellenwerte führt die AMLA nicht ein – es bleibt bei den Beträgen der AML-VO.
- Die AML-VO gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Ein Industrieholdingprivileg wie in § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG kennt sie nicht: Hat die Konzernspitze auch nur ein verpflichtetes Tochterunternehmen, wird sie selbst Verpflichtete und muss die gruppenweiten Anforderungen erfüllen.
Was sind die AMLA-Standards zur AML-VO?
Mit der Verordnung (EU) 2024/1624 (Anti-Money Laundering Regulation, AML-VO) wird das Geldwäscherecht in der EU ab dem 10. Juli 2027 in einem unmittelbar geltenden Regelwerk vereinheitlicht; an die Stelle weiter Teile des Geldwäschegesetzes treten damit europäische Vorgaben. Die AML-VO ermächtigt zu zahlreichen technischen Regulierungsstandards, die die neue Anti-Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main entwirft und die Kommission als delegierte Verordnungen erlässt. Sie legen fest, wie die Pflichten der AML-VO im Einzelnen zu erfüllen sind – einheitlich für den Finanzsektor und für alle übrigen Verpflichteten.
Was hat die AMLA vorgelegt?
Die AMLA hat am 30. September 2026 ihre Abschlussberichte zu den ersten drei Standards veröffentlicht, die sich unmittelbar an die Verpflichteten richten, und die Entwürfe der Europäischen Kommission übermittelt. Vorausgegangen waren öffentliche Konsultationen im Frühjahr 2026 mit mehreren hundert Stellungnahmen aus dem Finanz- und dem Nichtfinanzsektor. Im Einzelnen geht es um:
- den Standard nach Art. 28 Abs. 1 AML-VO zu den Kundensorgfaltspflichten,
- den Standard nach Art. 19 Abs. 9 AML-VO zur Abgrenzung von Geschäftsbeziehung, gelegentlicher Transaktion und verbundenen Transaktionen sowie zur Frage niedrigerer Schwellenwerte und
- den Standard nach Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 3 AML-VO zu gruppenweiten Mindestanforderungen und zusätzlichen Maßnahmen für Einheiten in Drittstaaten.
Verbindlich werden die Standards erst, wenn die Kommission sie als delegierte Verordnung erlassen hat und diese im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist. Die Kommission hat drei Monate Zeit, über die Annahme zu entscheiden (Art. 49 AMLA-Verordnung); danach können Europäisches Parlament und Rat binnen drei Monaten, verlängerbar um weitere drei Monate, Einwände erheben (Art. 51 AMLA-Verordnung). Nach den Entwürfen sollen die Standards sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten. Grundlegende inhaltliche Änderungen sind in diesem Verfahrensstadium erfahrungsgemäß selten – die Entwürfe sind daher schon jetzt die maßgebliche Planungsgrundlage neben der AML-VO selbst.
Kundensorgfalt: Was künftig im Detail gilt
Der umfangreichste Standard legt fest, welche Angaben Verpflichtete erheben und wie sie diese überprüfen müssen. Die AMLA verfolgt dabei ausdrücklich einen horizontalen Ansatz: Dieselben Regeln gelten für Kreditinstitute ebenso wie für Händler hochwertiger Güter, Immobilienmakler oder Steuerberater.
Identifizierung und Überprüfung
Bei natürlichen Personen sind sämtliche Vor- und Nachnamen, Geburtsort und -datum, alle Staatsangehörigkeiten sowie die vollständige Wohnanschrift zu erfassen; ob eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, müssen Verpflichtete mit angemessenen Maßnahmen klären. Bei juristischen Personen sind insbesondere Rechtsform, Name, ein abweichender Handelsname, die Sitzanschrift sowie Register- oder Steuernummern zu erheben.
- Die Überprüfung erfolgt anhand von Ausweisdokumenten mit Lichtbild, Unterschrift und Sicherheitsmerkmalen oder über elektronische Identifizierungsmittel bzw. qualifizierte Vertrauensdienste nach der eIDAS-Verordnung mit dem Vertrauensniveau „substanziell“ oder „hoch“ – auch im persönlichen Kontakt.
- Andere Fernidentifizierungslösungen bleiben zulässig, wenn sie Mindestanforderungen an Echtheits- und Personenabgleich, Integrität und Vertraulichkeit erfüllen; ihr Einsatz ist zu begründen und zu dokumentieren.
- Informationsquellen müssen zuverlässig und unabhängig sein; maßgeblich sind unter anderem amtlicher Charakter, Aktualität und Fälschungssicherheit.
Zweck der Geschäftsbeziehung, PEP- und Sanktionsprüfung
Verpflichtete müssen risikoangemessen Informationen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Geschäftsbeziehung, zum erwarteten Transaktionsvolumen sowie zu Herkunft und Verwendung der Mittel einholen. Dabei sollen sie auf Informationen zurückgreifen, die ihnen oder anderen Verpflichteten derselben Gruppe bereits vorliegen. Im Detail geregelt werden zudem die Prüfung auf politisch exponierte Personen (PEP) und das Screening gegen Listen gezielter finanzieller Sanktionen – jeweils bei Begründung der Geschäftsbeziehung, anlassbezogen und in risikoorientierten Abständen, automatisiert, manuell oder kombiniert.
Vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten
Bei geringem Risiko kann etwa die Erhebung der Anschrift natürlicher Personen entfallen, und wirtschaftlich Berechtigte dürfen anhand von Registern und verlässlichen öffentlichen Quellen ermittelt werden. Weitergehende Erleichterungen hat die AMLA ausdrücklich abgelehnt, weil sie faktisch Ausnahmen von der AML-VO geschaffen hätten. Bei hohem Risiko verlangt der Standard zusätzliche Informationen zu Kunde und wirtschaftlich Berechtigten, zur Mittel- und Vermögensherkunft und – bei komplexen Strukturen – zu deren wirtschaftlicher oder rechtlicher Begründung.
Bestandskunden
Eine Stichtagsumstellung des gesamten Kundenbestands verlangt der Standard nicht. Die Daten bestehender Geschäftsbeziehungen sind risikoorientiert innerhalb der Aktualisierungsfristen des Art. 26 Abs. 2 AML-VO an die neuen Anforderungen anzupassen. Diese Fristen richten sich nach dem Risiko und dürfen bei Kunden mit erhöhtem Risiko ein Jahr, bei allen anderen Kunden fünf Jahre keinesfalls überschreiten.
Transaktionsabgrenzung: Geschäftsbeziehung oder gelegentliche Transaktion?
Ob eine Geschäftsbeziehung oder eine gelegentliche Transaktion vorliegt, entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang Sorgfaltspflichten ausgelöst werden. Der Standard nach Art. 19 Abs. 9 AML-VO gibt hierfür erstmals EU-weit einheitliche Kriterien vor:
- Für alle Verpflichteten ist maßgeblich, ob der Kunde dauerhaften Zugang zu geldwäscherechtlich relevanten Leistungen erhält; eine bloß technische Registrierung genügt nach der finalen Fassung nicht.
- Verpflichtete außerhalb des Finanzsektors – etwa Immobilienmakler, Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater – prüfen zusätzlich, ob eine Leistung mehrere Handlungen über einen erheblichen Zeitraum erfordert, ob Leistungen in Abständen wiederholt oder ob verschiedene Leistungen erbracht werden.
- Bei Wechselstuben, Finanztransferdienstleistern und Kryptowerte-Dienstleistern begründen drei oder mehr Transaktionen innerhalb von zwölf Monaten eine Geschäftsbeziehung.
Verbundene Transaktionen sind im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Indizien sind unter anderem identische Auftraggeber oder Empfänger, gemeinschaftlich handelnde Personen, dieselbe technische Infrastruktur (etwa IP-Adresse oder Endgerät), derselbe Erwerbsvorgang sowie ein enger zeitlicher Zusammenhang, der sich nach Geschäftsmodell und Größe des Verpflichteten bemisst. Kein Kriterium ist für sich allein entscheidend, und Verpflichtete müssen nur bereits vorhandene Informationen auswerten.
Bemerkenswert ist, was der Standard nicht enthält: Die AMLA sieht keinen hinreichenden Anlass für zusätzliche, niedrigere Schwellenwerte. Es bleibt bei den in der AML-VO selbst festgelegten Beträgen.
Gruppenpflichten: Was Mutterunternehmen sicherstellen müssen
Der dritte Standard richtet sich an Gruppen, denen Verpflichtete angehören. Das Mutterunternehmen muss gruppenweit einheitliche Strategien, Verfahren und Kontrollen einführen, die von seinem Leitungsorgan genehmigt werden. Die Pflichten der einzelnen Gruppengesellschaften bleiben davon unberührt.
Mindestanforderungen
- eine dokumentierte Governance mit klaren Zuständigkeiten und einem Compliance-Verantwortlichen mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen auf Gruppenebene,
- eine gruppenweite Risikoanalyse, die Komplexität und Risikoprofil der Gruppe entspricht und Drittstaaten-Einheiten sowie Auslagerungen besonders berücksichtigt,
- ein gruppeninterner Informationsaustausch nach dem Need-to-know-Prinzip über sichere Kanäle und im Einklang mit dem Datenschutzrecht – welche Informationen geteilt werden, legt ein Anhang zum Standard fest – sowie
- ein regelmäßiger, dokumentierter Austausch zwischen Compliance, Leitungsorgan, Geschäftsbereichen und Revision.
Netzwerke und andere Strukturen
Erfasst werden auch Netzwerke, Partnerschaften und Franchisesysteme mit gemeinsamer Eigentümerschaft, Leitung oder Compliance-Kontrolle – Konstellationen, die gerade bei Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Immobilienmaklern verbreitet sind. Der Standard regelt, wer an der Spitze einer solchen Struktur steht, und lässt für Strukturen ohne verpflichtete Spitze unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsame Mindestsysteme zu.
Einheiten in Drittstaaten
Lässt das Recht eines Drittstaats die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen nicht zu, muss das Mutterunternehmen die Aufsicht unverzüglich, spätestens binnen 28 Kalendertagen, informieren und zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Der Katalog reicht von der Beschränkung des Produktangebots über eine verstärkte Überwachung und die Zustimmung der Geschäftsleitung bei Hochrisikobeziehungen bis zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen und – als letztes Mittel – zur Schließung oder Veräußerung der Einheit.
Wegfall des Industrieholdingprivilegs: Wenn die Konzernspitze selbst Verpflichtete wird
Für viele Unternehmensgruppen dürfte eine Änderung schwerer wiegen als die Detailregeln der neuen Standards: Die AML-VO kennt kein Industrieholdingprivileg. Konzernobergesellschaften, die bislang außerhalb des Geldwäscherechts standen, können ab dem 10. Juli 2027 selbst Verpflichtete werden – und sind dann als Mutterunternehmen Adressat der gruppenweiten Anforderungen.
Bisherige Rechtslage nach dem GwG
Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 GwG sind Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG). Dazu zählen Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern. Unter der früheren Verweisung auf das KWG hatte die Rechtsprechung auch reine Holdinggesellschaften als Finanzunternehmen eingestuft und eine einschränkende Auslegung abgelehnt. Mit der GwG-Novelle 2020 hat der Gesetzgeber reagiert: Seitdem nimmt § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG Holdinggesellschaften aus, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und nicht über die Verwaltung des Beteiligungsbesitzes hinaus unternehmerisch tätig sind. Nach der Gesetzesbegründung sind Beteiligungen am Finanzsektor von untergeordneter Bedeutung – regelmäßig bis zu 5 % – unschädlich. Weil die Konzernspitze danach keine Verpflichtete ist, fehlt es in solchen Gruppen zudem an einem verpflichteten Mutterunternehmen, an das die gruppenweiten Pflichten des § 9 GwG anknüpfen.
Was sich mit der AML-VO ändert
Die AML-VO bestimmt den Kreis der Verpflichteten eigenständig und knüpft bei Holdinggesellschaften nicht an deren eigene Tätigkeit an, sondern an ihre Stellung im Konzern und an die Tätigkeit ihrer Tochterunternehmen. Nach Erwägungsgrund 10 sollen Holdinggesellschaften, die gemischte Tätigkeiten ausüben und mindestens eine Tochtergesellschaft haben, bei der es sich um eine Verpflichtete handelt, selbst als Verpflichtete einbezogen werden. Umgesetzt wird das über zwei Begriffe:
- Finanzielle gemischte Holdinggesellschaft (Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 AML-VO): ein Unternehmen, das weder Finanzholdinggesellschaft noch gemischte Finanzholdinggesellschaft und kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kredit- oder Finanzinstitut gehört. Sie gilt selbst als Finanzinstitut (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AML-VO) und ist damit Verpflichtete.
- Nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaft (Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 AML-VO): ein entsprechendes Unternehmen, zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Verpflichteter nach Art. 3 Nr. 3 AML-VO gehört. Sie ist als neue Verpflichtetenkategorie in Art. 3 Nr. 3 Buchst. m AML-VO aufgeführt.
Hält die Konzernspitze sowohl Finanz- oder Kreditinstitute als auch andere Verpflichtete, ist sie als finanzielle gemischte Holdinggesellschaft einzuordnen. Erfasst wird jeweils nur die oberste Gesellschaft, nicht eine Zwischenholding, die selbst Tochterunternehmen ist. Eine Ausnahme nach dem Vorbild von § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG und eine Bagatellgrenze für Beteiligungen sieht die AML-VO nicht vor; die nationale Ausnahme trägt deshalb ab dem 10. Juli 2027 insoweit nicht mehr.
Wer betroffen sein kann
Nach dem Wortlaut genügt bereits ein einziges verpflichtetes Tochterunternehmen. Ob eine Tochter Verpflichtete ist, richtet sich dabei nach dem Katalog der AML-VO, nicht mehr nach dem GwG. Der weite Güterhändlerbegriff des GwG entfällt; erfasst sind nur noch Edelmetall- und Edelsteinhändler sowie Händler und Lagerhalter hochwertiger Güter. Typische Auslöser in Industrie- und Handelskonzernen sind:
- Leasing-, Factoring- und Absatzfinanzierungsgesellschaften,
- nach dem Wortlaut auch Händler und Hersteller, die Verbrauchern selbst Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub gewähren: Sie sind Kreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditrechts und damit Finanzinstitute (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g AML-VO); im Schrifttum wird hierfür eine einschränkende Auslegung gefordert,
- Kredit- und Versicherungsvermittler, soweit sie nach der AML-VO Finanzinstitute oder Verpflichtete sind,
- Gesellschaften, die als Immobilienmakler tätig sind,
- Gesellschaften, die regelmäßig Fahrzeuge oder andere hochwertige Güter oberhalb der Wertgrenzen der AML-VO verkaufen (dazu sogleich), sowie
- konzernangehörige Steuerberatungsgesellschaften.
Was sind „hochwertige Güter“?
Hochwertige Güter sind nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 54 in Verbindung mit Anhang IV AML-VO:
- Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren im Wert von mehr als 10.000 Euro,
- Uhren im Wert von mehr als 10.000 Euro,
- Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 250.000 Euro sowie
- Luft- und Wasserfahrzeuge zu einem Preis von jeweils mehr als 7,5 Mio. Euro.
Die Aufzählung ist abschließend. Verpflichtete ist, wessen regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit solchen Gütern besteht (Art. 3 Nr. 3 Buchst. f AML-VO). Eine Nebentätigkeit genügt, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird. Anders als die bisherige Privilegierung von Güterhändlern im GwG knüpft die Vorschrift nicht an Barzahlungen an – an deren Stelle tritt die allgemeine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro (Art. 80 AML-VO). Wer erfasst ist, unterliegt dafür dem vollen Pflichtenprogramm einschließlich Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen und eines Geldwäschebeauftragten. Die Wertgrenze bezieht sich auf das einzelne Gut. Erfasst sein können daher nicht nur Händler von Luxusfahrzeugen, sondern auch Unternehmen, die regelmäßig Reisebusse, schwere Nutzfahrzeuge, Sonderfahrzeuge oder hochpreisige Reisemobile mit einem Einzelpreis von mehr als 250.000 Euro verkaufen. Ob auch Hersteller erfasst sind, die ihre Fahrzeuge selbst vertreiben, regelt die AML-VO nicht ausdrücklich, und das Schrifttum hat die Frage bislang nicht vertieft. Dafür spricht, dass der Verordnungsgeber die Einbeziehung mit dem hohen Wert und der Transportfähigkeit der Fahrzeuge begründet (Erwägungsgrund 20) – Risiken, die beim Direktvertrieb durch den Hersteller nicht geringer sind –, und dass das deutsche Recht schon bisher auch den Verkauf selbst hergestellter Güter als Güterhandel behandelt hat. Offen ist auch, ob sich die Pflichten bei Unternehmen mit gemischtem Sortiment auf die Kataloggüter beschränken. Werden Fahrzeuge dieser Preisklasse für nichtgewerbliche Zwecke verkauft – etwa Reisemobile an Privatkunden –, ist jede solche Transaktion zudem der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden (Art. 74 AML-VO).
Für Industriegruppen, deren Gesellschaften als Güterhändler ohne Bargeschäfte bislang weitgehend privilegiert waren, hat das doppelte Folgen: Die verkaufende Gesellschaft wird selbst Verpflichtete, und die Konzernspitze wird über die nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaft ebenfalls in den Pflichtenkreis einbezogen. Ob Deutschland über die AML-VO hinaus weitere Güterhändler den Pflichten unterwirft, wozu Art. 3 der 6. Geldwäscherichtlinie die Möglichkeit eröffnet, ist noch offen.
Folgen für die Konzernspitze
Wird die Holding Verpflichtete, ist sie zugleich Mutterunternehmen im Sinne der AML-VO, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist (Art. 2 Abs. 1 Nr. 42 AML-VO). Die klassischen Kundensorgfaltspflichten dürften bei einer reinen Beteiligungsholding mangels eigener Kundenbeziehungen wenig praktische Bedeutung haben. Ins Gewicht fallen vor allem die gruppenweiten Pflichten nach Art. 16 AML-VO und dem neuen Standard der AMLA:
- eine gruppenweite Risikobewertung auf Grundlage der Risikoanalysen der verpflichteten Gruppengesellschaften,
- gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen, die von den verpflichteten Gruppengesellschaften umzusetzen sind,
- Compliance-Funktionen auf Gruppenebene mit einem Compliance-Manager und, soweit gerechtfertigt, einem Geldwäschebeauftragten (Art. 16 Abs. 2 AML-VO), sowie
- ein gruppeninterner Informationsaustausch, an dem auch nicht verpflichtete Gruppengesellschaften mitwirken dürfen.
Hinzu kommt eine konzernweite Ausstrahlung: Verpflichtete Gruppengesellschaften müssen bei der laufenden Überwachung Informationen über Geschäftsbeziehungen desselben Kunden zu anderen Gruppengesellschaften berücksichtigen – auch zu solchen, die selbst nicht verpflichtet sind (Art. 26 Abs. 1 Unterabs. 3 AML-VO). Das erfordert verknüpfte Datenflüsse und eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage, denn ein Konzernprivileg kennt das Datenschutzrecht nicht.
Offene Fragen
- „Gemischte Tätigkeiten“: Erwägungsgrund 10 spricht von Holdinggesellschaften, die gemischte Tätigkeiten ausüben; die Definitionen setzen eine eigene unternehmerische Tätigkeit dagegen nicht voraus. Ob rein vermögensverwaltende Holdings erfasst sind, wird deshalb diskutiert. Die bisherigen Stimmen im Schrifttum sehen in den Erwägungsgründen überwiegend keine Grundlage für eine Einschränkung, weil diese rechtlich nicht bindend sind.
- Konzerne mit marginaler Finanztätigkeit: Die Definition der finanziellen gemischten Holdinggesellschaft enthält kein eigenes Haupttätigkeitsmerkmal. Auch Mischkonzerne, deren Finanzaktivitäten eng mit dem Liefer- oder Handelsgeschäft verbunden sind, können danach erfasst sein.
- Ausnahme nach Art. 6 AML-VO: Die Mitgliedstaaten können Personen, die Finanztätigkeiten nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben, unter engen Voraussetzungen ausnehmen. Die Vorschrift knüpft jedoch an das Unternehmen an, das die Finanztätigkeit selbst ausübt; ob sie einer nur mittelbar betroffenen Holding hilft und ob Deutschland die Option nutzt, ist offen.
- Durchführung in Deutschland: Wie der deutsche Gesetzgeber das Geldwäscherecht an die AML-VO anpasst und welche Behörde die neuen Verpflichteten beaufsichtigt, bleibt abzuwarten. Die bisherigen Standards der AMLA klären die Reichweite der Holding-Kategorien nicht.
Was Konzerne jetzt tun sollten
- die Beteiligungsstruktur systematisch daraufhin prüfen, ob Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Verpflichtete nach Art. 3 Nr. 3 AML-VO sind,
- die Einordnung der Konzernspitze dokumentieren und, wo sinnvoll, gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen prüfen,
- Gruppen-Compliance, gruppenweite Risikobewertung und Informationsaustausch einschließlich Datenschutzkonzept rechtzeitig vor dem 10. Juli 2027 aufsetzen und
- die deutsche Durchführungsgesetzgebung, eine etwaige Nutzung von Art. 6 AML-VO und Hinweise der Aufsicht beobachten.
Was bedeutet das für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors?
Für Händler hochwertiger Güter, Immobilienmakler, Steuerberater sowie Rechtsanwälte und Notare – Letztere bei den in Art. 3 Nr. 3 Buchst. b AML-VO genannten Kataloggeschäften wie dem Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben oder der Gründung und Verwaltung von Gesellschaften – gelten die Standards nach ihrem Erlass unmittelbar. Als Unionsrecht gehen sie den bisherigen nationalen Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Aufsichtsbehörden und Kammern vor; diese werden zu überarbeiten sein und können künftig nur noch ergänzend herangezogen werden, soweit sie mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind. Hinzu kommt die Gruppenebene: Industrie- und Handelskonzerne müssen prüfen, ob ihre Konzernspitze künftig selbst Verpflichtete ist (dazu oben). Konkret empfiehlt sich:
- Risikoanalyse: Abgleich der bestehenden Risikoanalyse mit den Kriterien der Standards und Aufbau oder Überarbeitung einer gruppenweiten Risikoanalyse.
- KYC-Prozesse: Lückenanalyse der Identifizierungs-, Überprüfungs- und Screening-Prozesse einschließlich der Datenfelder in IT- und Onboarding-Systemen; Prüfung, ob eingesetzte Fernidentifizierungsverfahren den Anforderungen genügen.
- Transaktionsabgrenzung: Festlegung, wann Mandate, Aufträge oder Kundenbeziehungen als Geschäftsbeziehung zu behandeln sind, und Regeln zur Erkennung verbundener Transaktionen.
- Gruppenrichtlinien: Überarbeitung von Gruppenrichtlinien, gruppeninternem Informationsaustausch und Datenschutzkonzept sowie Bestandsaufnahme der Einheiten in Drittstaaten.
- Bestandskunden: Planung der risikoorientierten Aktualisierung der Kundendaten.
Ausblick
Die Kommission muss nun binnen drei Monaten über die Annahme der Entwürfe entscheiden. Bis zum Geltungsbeginn der AML-VO am 10. Juli 2027 bleibt damit wenig Zeit, zumal weitere Standards und Leitlinien zur AML-VO noch ausstehen und die AMLA zusätzliche Erläuterungen für den Nichtfinanzsektor angekündigt hat. Die BaFin stellt das neue Aufsichtsregime unter der AMLA in den Mittelpunkt ihrer Fachtagung zur Geldwäscheprävention am 10. Dezember 2026. Unternehmen sollten die verbleibenden Monate nutzen, um ihre Compliance-Organisation auf das neue Regime auszurichten.
Professionals
FAQ
- Ab wann gelten die neuen Standards?
- Gelten die Standards auch außerhalb des Finanzsektors?
- Gibt es neue, niedrigere Schwellenwerte?
- Wann liegt eine Geschäftsbeziehung statt einer gelegentlichen Transaktion vor?
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- Werden Industrieholdings unter der AML-VO Verpflichtete?
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