Mandanteninformation | 20.03.26
Englischsprachige Wirtschaftsprozesse in Deutschland
Aktuelle Entwicklungen seit Inkrafttreten des Commercial-Courts-Gesetzes am 1. April 2025
Am 1. April 2025 ist das „Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)“ in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist die Stärkung des Justiz- und Wirtschaftsstandortes Deutschlands im Hinblick auf nationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten. Neue Verfahren und institutionelle Maßnahmen sollen deutsche Gerichte im Wettbewerb mit ausländischen Gerichten und der Schiedsgerichtsbarkeit attraktiver machen.
I. Ziele und Inhalte des Commercial-Courts-Gesetzes
Als Teil eines Gesamtkonzepts zur Stärkung Deutschlands als Austragungsort großer Wirtschaftsstreitigkeiten ist zum 1. April 2025 das Justizstandort-Stärkungsgesetz in Kraft getreten, das eine attraktive Alternative zur Schiedsgerichtsbarkeit und zu ausländischen Gerichten darstellen soll. Neue Verfahrensregeln und institutionelle Maßnahmen sollen dabei zu einer schnellen und effizienten Streitbeilegung beitragen.
Das Gesetz (weitere Informationen: Mandanteninformation April 2025) ermächtigt die Länder, spezialisierte Spruchkörper bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten, sog. Commercial Chambers und Commercial Courts, zu errichten. Dabei können die Länder durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verfahren auf Antrag der Parteien vollständig in englischer Sprache geführt werden. Zudem wurden Regelungen getroffen, die einen verbesserten Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleisten. Durch Bestimmungen hinsichtlich eines Organisationstermins, bei dem frühzeitig Vereinbarungen über die Gestaltung des Verfahrens getroffen werden sollen, und die Möglichkeit eines Wortprotokolls der mündlichen Verhandlung orientiert sich das Gesetz teilweise auch an schiedsverfahrensrechtlichen Standards. Die staatliche Gerichtsbarkeit soll dabei eine höhere Effizienz mit damit verbundener Zeit- und Kostenersparnis sicherstellen.
II. Commercial Courts und Commercial Chambers
Durch das Justizstandort-Stärkungsgesetz werden die Länder ermächtigt, auf der Ebene der Landgerichte sog. Commercial Chambers (Kammern) einzurichten, die für Streitwerte bis zu 500.000 EUR zuständig sind. Diesen Commercial Chambers können Streitsachen zugewiesen werden, für die ansonsten vielfach die Kammern für Handelssachen zuständig wären. Auf Ebene der Oberlandesgerichte kann zudem jedes Land (oder mehrere Länder gemeinsam) einen sog. Commercial Court als erstinstanzliches Gericht für Verfahren mit einem Streitwert von über 500.000 EUR einrichten.
Daraus folgen unter der gesetzlichen Neuregelung zwei mögliche Instanzenzüge:
- Commercial Chamber als Eingangsinstanz: Ist erstinstanzlich eine Commercial Chamber zuständig, ist das Berufungsverfahren vor dem zuständigen Commercial Court zu führen (sofern ein solcher in dem betreffenden OLG-Bezirk existiert) und die Revision zum Bundesgerichtshof unter den allgemeinen Voraussetzungen eröffnet. Das entspricht dem üblichen Instanzenzug in allgemeinen Zivilsachen.
- Commercial Court als Eingangsinstanz: Im Fall der erstinstanzlichen Zuständigkeit eines Commercial Courts (d.h. eines Oberlandesgerichts) kann anschließend ohne gesonderte Zulassung stets Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Der Wegfall einer Berufungsinstanz bildet dabei die größere Spezialisierung der Oberlandesgerichte ab und soll die Verfahrensdauer und damit auch die Prozesskosten senken. Eine Weiterführung des Verfahrens auf Englisch vor dem Bundesgerichtshof ist allerdings nur auf Antrag möglich und damit nicht zwingend sichergestellt.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Commercial Courts ebenso wie die Zuständigkeit einer Commercial Chamber kann ausdrücklich oder stillschweigend von den Parteien vereinbart oder durch rügelose Einlassung in der Klageerwiderung begründet werden, ohne dass ein besonderes Formerfordernis besteht. In der Praxis wurden bereits Klauselvorschläge entworfen, insbesondere die sog. Mannheimer Musterklausel (Reichert/Groh, ZIP 2024, 2317); auch einzelne Commercial Courts sehen auf ihren Internetseiten entsprechende Musterklauseln vor (vgl. etwa die „Stuttgarter Musterklausel“). Für eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Commercial Chambers ist in Baden-Württemberg und Hessen darüber hinaus keine gesonderte Zuständigkeitsvereinbarung erforderlich, wenn diese nach allgemeinen Regeln von Gesetzes wegen zuständig sind.
Grundsätzlich sind die Commercial Courts bei entsprechender Parteivereinbarung ab einem Streitwert von 500.000 EUR erstinstanzlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen (post-M&A-Streitigkeiten) sowie für Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats. Dieser Zuständigkeitskatalog umfasst jedoch nicht die (besonders praxisrelevanten) gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelstreitigkeiten.
III. Konkrete Umsetzung in den Bundesländern
Entsprechend der föderalen Struktur der Justiz sind die Länder in der Umsetzung und Einrichtung der Commercial Courts und Commercial Chambers weitgehend frei und gehen daher auch inhaltlich teilweise unterschiedliche Wege. Die Länder können insbesondere die sachliche Zuständigkeit der Commercial Courts bzw. Commercial Chambers auf bestimmte Sachgebiete beschränken oder erweitern. Es steht den Ländern auch frei, Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Commercial Chambers zu treffen. Die Länder können zudem untereinander vereinbaren, einen gemeinsamen Commercial Court einzurichten; bislang haben die Länder davon allerdings keinen Gebrauch gemacht.
Commercial Courts gibt es mittlerweile an Oberlandesgerichten in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Berlin, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Die in Baden-Württemberg zuvor bereits als „Commercial Courts“ bezeichneten Sonderzuständigkeiten an den Landgerichten Mannheim und Stuttgart sind nunmehr ersetzt durch einen Commercial Court am Oberlandesgericht Stuttgart (sog. „Commercial Court Baden-Württemberg“) und Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart.
1. Commercial Chambers nicht in allen Ländern
Während die meisten Länder nicht nur Commercial Courts, sondern auch Commercial Chambers eingerichtet haben, fehlen in den Ländern Bayern, Bremen und Sachsen Commercial Chambers auf der Ebene der Landgerichte. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachen gibt es dagegen jeweils drei Oberlandesgerichte, wovon jeweils ein Oberlandesgericht auch einen Commercial Court errichtet hat; zugleich gibt es in jedem Oberlandesgerichtsbezirk auch mindestens eine Commercial Chamber auf Landgerichtsebene. So wurde in Nordrhein-Westfalen der Commercial Court beim Oberlandesgericht Düsseldorf angesiedelt, während Commercial Chambers in Düsseldorf, Köln, Bielefeld und Essen eingerichtet wurden. In Niedersachsen wurde der Commercial Court in Celle errichtet und in Hannover, Braunschweig und Oldenburg jeweils Commercial Chambers. Diese Zuständigkeitsregelungen führen zu verschiedenen, unübersichtlichen Instanzenzügen, die dem Leitbild des Justizstandort-Stärkungsgesetzes nicht entsprechen, da nicht in allen Fällen die Berufung zum jeweiligen Commercial Court eröffnet ist. Vielmehr ist es aufgrund mehrerer Commercial Chambers in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen denkbar, dass die Berufung bei einem Oberlandesgericht ohne Commercial Court einzulegen ist, obwohl es in dem Land auch ein Oberlandesgericht mit Commercial Court gibt. Beispielsweise ist der Commercial Court Celle nach § 1 Abs. 2 Niedersächsische Commercial-Court-VO lediglich für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Commercial Chamber beim Landgericht Hannover zuständig. Dagegen ist eine Rechtsmittelzuständigkeit des Commercial Courts Celle für Entscheidungen der Landgerichte Braunschweig und Osnabrück nicht eröffnet. Dieses Zuständigkeitsproblem besteht in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bei allen Commercial Chambers, die nicht in demselben Oberlandesgerichtsbezirk wie der jeweilige Commercial Court liegen. In Nordrhein-Westfalen werden die Berufungs- und Beschwerdeverfahren von den zuständigen Oberlandesgerichten aber immerhin vollständig in englischer Sprache geführt, wenn auch das erstinstanzliche Verfahren auf Englisch geführt wurde. In Niedersachsen ist dies zumindest möglich, wenn auch nicht gesetzlich angeordnet.
2. Englische Verfahrenssprache
Die Verfahrensführung in englischer Sprache ist nach § 184a Abs. 4 GVG bei entsprechender Regelung in den Landesverordnungen zulässig, wenn die Parteien dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben oder wenn sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung auf eine englischsprachige Klageschrift rügelos in dieser Sprache zur Hauptsache einlässt. In den Bundesländern wurden dazu folgende Regelungen getroffen:
- Verfahrenssprache optional Deutsch oder Englisch: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Bremen, Niedersachsen
- Verfahrenssprache ausschließlich Deutsch: Sachsen
- Differenzierung Commercial Court und Chambers: In Hamburg und Nordrhein-Westfalen können Verfahren vor dem Commercial Court erstinstanzlich in deutscher und englischer Sprache geführt werden. Die Commercial Chambers in Hamburg und Nordrhein-Westfalen führen erstinstanzliche Verfahren jedoch ausschließlich in englischer Sprache. Ein daran anschließendes Berufungs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Commercial Court als zweite Instanz wird deshalb ebenfalls stets auf Englisch geführt.
3. Fachliche Spezialisierungen
Die einzelnen Länder haben für die von ihnen eingerichteten Commercial Courts und Commercial Chambers verschiedene inhaltliche Spezialisierungen geregelt und beschränken damit deren Zuständigkeiten. Die Streitwertgrenze der Commercial Courts liegt überall bei 500.000 EUR, während die Streitwertgrenzen der Commercial Chambers, soweit sie überhaupt errichtet wurden, je nach Bundesland variieren.
- Baden-Württemberg (Stuttgart):
Spezialisierung auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mindestens 3 % der Anteile und Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.
- Streitwertgrenze Commercial Chambers: ab 10.000 EUR
- Bayern (München): Spezialisierung auf Streitigkeiten in der Lieferkette und Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder des Aufsichtsrats.
- Berlin: Spezialisierung auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern „aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen“.
- Streitwertgrenze Commercial Chambers: ab 10.000 EUR
- Hessen (Frankfurt/Main):
- Streitigkeiten insbesondere aus den Bereichen des Handelsrechts, des Unternehmenskaufs/M&A, der Organhaftung und dem Bankrecht; ausgenommen: bestimmte Verfahren, für die Spezialzuständigkeiten bestehen wie beispielsweise im Bau- und Architektenrecht, Insolvenzrecht, Kapitalanlagerecht, sowie bei Beschlussmängelklagen.
- Neuregelung ab 1. Januar 2026: Keine Begrenzung mehr auf bestimmte Handelssachen und Hinzukommen von Streitigkeiten aus einem Versicherungsvertragsverhältnis in Zusammenhang mit Unternehmenskauf oder Organhaftung. Entfall der Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des GWB eine andere Zuständigkeit ergibt, ebenso Streitigkeiten nach den §§ 87 und 91 GWB.
- Streitwertgrenze Commercial Chambers: ab 500.000 EUR
- Hamburg:
- Commercial Chambers: Spezialisierung (unter teilweiser Beschränkung des § 119b Abs. 1 S. 1 GVG n.F.) auf Streitigkeiten aus den Bereichen Handelsrecht, Kartellrecht, Transportrecht, IT-Recht, Insolvenzrecht sowie für Post-M&A-Streitigkeiten und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.
- Streitwertgrenze: ab 10.000 EUR
- Commercial Court: Spezialisierung eines Senats auf Streitigkeiten aus den Bereichen Baurecht, Banken- und Finanzrecht sowie gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen und Post-M&A-Streitigkeiten und eines Senats auf Streitigkeiten aus den Bereichen Versicherungsrecht, Transportrecht, Schifffahrtsrecht und Verkehrsrecht.
- Commercial Chambers: Spezialisierung (unter teilweiser Beschränkung des § 119b Abs. 1 S. 1 GVG n.F.) auf Streitigkeiten aus den Bereichen Handelsrecht, Kartellrecht, Transportrecht, IT-Recht, Insolvenzrecht sowie für Post-M&A-Streitigkeiten und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.
- Bremen: Spezialisierung auf Streitigkeiten zwischen Unternehmern aus den Bereichen Fracht-, Speditions-, Lagergeschäfts- und Seehandelsrecht sowie den Bereichen Wasserstoff, der zivilen Luftfahrttechnologie sowie Weltraumtechnologien.
- Nordrhein-Westfalen:
- Commercial Chambers:
- Landgerichte Düsseldorf, Essen, Bielefeld, Köln: M&A, Gesellschaftsrecht, Baurecht und Versicherungsrecht ab 10.000 EUR
- Landgerichte Essen und Bielefeld: Erneuerbare Energien ab 100.000 EUR
- Landgericht Köln: IT ab 100.000 EUR
- Landgericht Düsseldorf: landesweit für gesellschaftsrechtliche M&A-Streitigkeiten ab 500.000 EUR
- Commercial Court (Düsseldorf): Ein Senat für Bau- und Architektensachen, ein Senat für Versicherungsrecht und ein Senat für gesellschaftsrechtliche Post-M&A-Streitigkeiten.
- Commercial Chambers:
- Niedersachsen:
- Commercial Chambers (Hannover, Braunschweig, Oldenburg): Spezialisierung auf Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen, Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats
- Streitwertgrenze: ab 100.000 EUR
- Commercial Court (Celle): Spezialisierung des ersten Senats auf Bau- und Architektenrecht; Spezialisierung des zweiten Senats auf andere wirtschaftsrechtliche Verfahren wie etwa kartellrechtliche oder energierechtliche Streitigkeiten
- Commercial Chambers (Hannover, Braunschweig, Oldenburg): Spezialisierung auf Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen, Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats
- Sachsen (Commercial Court Dresden): Spezialisierung des ersten Senats auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen aus Immobiliarmiet- und Immobiliarpachtverhältnissen, aus Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 KWG sowie auf Streitigkeiten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und auf Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats; Spezialisierung des zweiten Senats auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Streitigkeiten von Unternehmen nach § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes.
4. Ausnahme Commercial Court Dresden
Am 1. November 2025 hat auch der Commercial Court in Dresden seine Tätigkeit aufgenommen. Das Land Sachsen hat sich jedoch entschieden, nur einen Commercial Court auf OLG-Ebene und keine Commercial Chambers auf der Ebene der Landgerichte einzurichten. Verhandlungen am Commercial Court Dresden sind allerdings nur in deutscher und nicht in englischer Sprache möglich. Außerdem knüpft Sachsen die Zuständigkeit des Commercial Courts Dresden an die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Diese Zuständigkeitsregelung ist systemfremd, da im deutschen Zivilprozessrecht die Zuständigkeitsregelungen klar und vorhersehbar sein sollten. Sie ist auch nicht sinnvoll, da gerade bei größeren wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten auch bei der Geltung deutschen Sachrechts aufgrund diverser Auslandsbezüge des Streitfalls nicht ausgeschlossen ist, dass bestimmte Vorfragen nach ausländischem Recht geklärt werden müssen. Zudem sind Fragen des anwendbaren Rechts grundsätzlich von der gerichtlichen Zuständigkeit zu trennen; insbesondere müssen alle deutschen Zivilgerichte auch ausländisches Recht anwenden, wenn dies aufgrund des Auslandsbezugs der betreffenden Streitigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.
5. Erste positive Erfahrungen
Das bundesweit erste Urteil durch einen Commercial Court wurde bereits im November 2025 in Hamburg verkündet (Az.: I CC 1/25). Gegenstand war dabei die Rückabwicklung eines Batteriezellen-Kaufs. Es fanden zwei mündliche Verhandlungen statt; dennoch konnte das Gericht den Streit nach nur vier Monaten entscheiden, was zeigt, dass die deutschen Gerichte zu einer schnellen Verfahrensführung in der Lage sind.
Ähnlich positive Erfahrungen sind auch in Hessen gemacht worden, wo seit der Eröffnung des Commercial Courts und der Commercial Chambers am 1. Juli 2025 bereits rund 60 Verfahren mit einer Streitwerthöhe von insgesamt rund 450 Mio. EUR anhängig gemacht worden sind.
Auch am Oberlandesgericht Düsseldorf ist Ende April 2025 bereits der erste Rechtsstreit eingegangen. Es geht um eine Post-M&A-Streitigkeit in Millionenhöhe, die zunächst beim Landgericht erhoben wurde und dann mit Zustimmung der Klägerin an den Commercial Court Düsseldorf verwiesen wurde.
Vor allem Baden-Württemberg kann zudem auch auf frühere Erfahrungen zurückgreifen. Dort waren bereits unter der alten Rechtslage 2020 mit den „Commercial Courts“ am Landgericht Stuttgart und am Landgericht Mannheim bundesweit erstmals hochspezialisierte Kammern für große und komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten geschaffen worden, flankiert von ebenso spezialisierten Rechtsmittelsenaten am Oberlandesgericht Karlsruhe und Oberlandesgericht Stuttgart. Aufbauend auf dieser Vorreiterrolle und den an beiden Standorten gemachten positiven Erfahrungen hat das Land mit dem neuen Commercial Court Baden-Württemberg und den Commercial Chambers in Stuttgart diese Kompetenzen weiter ausgebaut und an die neuen rechtlichen Möglichkeiten des Justizstandort-Stärkungsgesetzes angepasst.
IV. Unterschiedliche Modelle
Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass die Länder recht unterschiedliche Modelle bei der Umsetzung der Commercial Courts und Commercial Chambers verfolgen. Nach der Regierungsbegründung sollten zwar ein inflationäres Entstehen und eine Zersplitterung zahlreicher Commercial Courts vermieden werden. Daher kann jedes Bundesland nur einen Commercial Court errichten. Es gibt auch die (bislang ungenutzte) Möglichkeit, bundeslandübergreifende Commercial Courts zu begründen. Zudem sollten sich die Länder untereinander abstimmen, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Spezialisierungen. Diese Ziele wurden bislang aber nur teilweise erreicht. Zwar haben einige Länder entsprechende Spezialisierungen ihrer Commercial Courts geregelt, allerdings gibt es keine allgemeinen Absprachen zwischen den Ländern oder gar länderübergreifende Zuständigkeitsvereinbarungen. Das gesetzgeberische Leitbild, nach dem Commercial Courts und Commercial Chambers mit entsprechender fachlicher Expertise, Erfahrung und einer daraus folgenden Reputation entstehen sollten, wurde bislang nur unzureichend umgesetzt. Zudem ist das entstandene Zuständigkeitssystem nicht sehr übersichtlich; insbesondere die verschiedenen Instanzenzüge in Nordrhein-Westfalen und Hessen, zu denen teilweise die neuen Commercial Courts, teilweise klassische Oberlandesgerichtssenate gehören, dürften bei unzureichend beratenen Streitparteien zu Überraschungen führen.
Für Parteien bedeutet die Konkurrenz unterschiedlicher Justizstandorte innerhalb Deutschlands dagegen, dass die neuen Commercial Chambers und insbesondere die neuen Commercial Courts als Eingangsinstanz jeden Prozess als Gelegenheit sehen werden, ihre Kompetenzen in Verfahrensführung und -effizienz unter Beweis zu stellen, um sich mittel- und langfristig einen entsprechend guten Ruf zu erarbeiten. Verbunden mit einer starken personellen Aufstellung der neuen Spruchkörper bedeutet dies, dass Parteien angesichts des Prestigeprojekts "Commercial Court" mit einer besonders proaktiven und zügigen Verfahrensführung und gut begründeten Entscheidungen rechnen dürfen.
V. Materielles Recht (insbesondere AGB-Recht) als Hindernis
Trotz der zu befürwortenden verfahrensrechtlichen Reformen wird allerdings weiterhin nicht hinreichend berücksichtigt, dass in internationalen Vertragsbeziehungen das materielle Recht ein Grund sein kann, die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zu wählen. In den allermeisten Fällen haben die Parteien ein Interesse, das Forum nach dem anwendbaren Sachrecht auszuwählen. Deutsche Gerichte sind für die Auslegung ausländischen Rechts meistens schlechter aufgestellt als die entsprechenden ausländischen Gerichte es wären. Gerade im deutschen Sachrecht wären allerdings weitere Reformen erforderlich, um häufigen Bedenken gegen Deutschland als Standort für Streitigkeiten zu begegnen. Dies betrifft insbesondere die im internationalen Vergleich sehr strenge – und vor allem: auch zwischen Unternehmen anwendbare – Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen. Auch hier gibt es zwar Entwicklungen, wie beispielsweise die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass ein Ausschluss des deutschen AGB-Rechts jedenfalls die Wirksamkeit einer Schiedsbindung unberührt lässt (BGH, Beschl. v. 9. Jan. 2025 – Az.: I ZB 48/24; weitere Informationen: Mandanteninformation Juli 2025). Um das Potenzial der Commercial Courts und Chambers noch besser ausschöpfen zu können, wäre allerdings eine umfassendere Reform der Anwendung der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wie sie in dem Reformvorschlag des Koalitionsvertrags 2025 (S. 87, Rz. 2783 ff. erstrebt worden ist, erforderlich. Danach soll das AGB-Recht dahingehend reformiert werden, „dass sich große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 3 HGB, wenn sie untereinander Verträge unter Verwendung der AGB schließen, darauf verlassen können, dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird.“
VI. Fazit
Insgesamt sind die Ziele des Justizstandort-Stärkungsgesetzes begrüßenswert, da das auf den allgemeinen Zivilprozess ausgerichtete deutsche Zivilverfahrensrecht besser an die Bedürfnisse komplexer Wirtschaftsstreitigkeiten angepasst wird. Auch im internationalen Vergleich erscheinen die Änderungen, die mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz einhergehen, attraktiv, zumal die deutsche staatliche Justiz zu Recht international einen guten Ruf genießt. Dies gilt besonders für Effizienz, Entscheidungsqualität und Kosten, sodass die praktische Relevanz der deutschen staatlichen Justiz – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – künftig weiter steigen wird.
Die Erfahrungen in anderen Staaten, die schon vor Jahren ähnliche Commercial Courts eröffnet haben, zeigen aber, dass selbst bestens ausgestattete staatliche Zivilgerichte mit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit auch in Zukunft kaum konkurrieren können. Dies liegt nicht zuletzt an der deutlich einfacheren weltweiten Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen im Vergleich zu staatlichen Gerichtsurteilen. Während die Schiedsgerichtsbarkeit also für die Parteien grenzüberschreitender Streitigkeiten auch weiterhin meistens die erste Wahl sein wird, können sich die deutschen Commercial Courts und Commercial Chambers gerade auch für die zahlreichen inländischen Wirtschaftsstreitigkeiten als veritable Alternative zu privaten Schiedsgerichten empfehlen. Vor allem die Verkürzung des Instanzenzugs und die sich sicherlich schnell herausbildende fachliche Expertise der bei den Commercial Courts tätigen Richter können für den Abschluss entsprechender Gerichtsstandsvereinbarungen sprechen.
Das Commercial-Courts-Gesetz stellt damit gerade im Zusammenspiel mit der ebenfalls angedachten Reform des Schiedsverfahrensrechts (weitere Informationen: Mandanteninformation Februar 2026) ein überzeugendes Gesamtkonzept vor, um Deutschland für das gesamte Spektrum wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten gut aufzustellen. Dies wird insbesondere auch durch die Verknüpfung der Schiedsgerichtsbarkeit mit den Commercial Courts durch den im Januar 2026 veröffentlichten Referentenentwurf zur Modernisierung der Schiedsgerichtsbarkeit deutlich. Nach § 1062 Abs. 5 ZPO-E soll es den Ländern ermöglicht werden, die Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte im Schiedsverfahrensrecht an die jeweiligen Commercial Courts zu übertragen. So kann die vorhandene Expertise der Richter an den Commercial Courts auch in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Schiedsverfahrens optimal genutzt werden.
Damit werden die Vorteile beider Regelungssysteme verknüpft, sodass sich Commercial Courts und Schiedsgerichtsbarkeit gegenseitig ergänzen können. Die Kombination der Regelungen zu den Commercial Courts und der Reform des Schiedsverfahrensrechts stärkt den Rechtsstandort Deutschland durch fachliche Expertise sowohl in staatlichen Gerichtsverfahren als auch in Schiedsverfahren.