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Unions-Designrechtsreform

Die EU hat das Designrecht und Unionsgeschmacksmusterrecht grundlegend modernisiert. Digitale, virtuelle und animierte Designs sind nun ausdrücklich geschützt, das Anmeldeverfahren wird flexibler gestaltet und neue Schranken wie die Parodie- und Reparaturklausel sorgen für mehr Rechtssicherheit.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Erweiterter Designschutz für digitale und animierte Designs einschließlich virtueller Objekte
  2. Vereinfachung des Anmeldeverfahrens mit Flexibilisierung der Darstellungsformen
  3. Präzisierte Schutzvoraussetzungen und neue Schranken
  4. Erweiterung und Änderung der sog. Reparaturklausel

Was ist das Europäische Designrecht?

Das Europäische Designrecht regelt den Schutz von Designs (dt: „Geschmacksmuster“) in Europa und den einzelnen Mitgliedstaaten und soll an die fortschreitenden technologischen Entwicklungen angepasst werden. Durch die Novellierung des Unions-Designrechts wird klargestellt, dass künftig auch virtuelle und digitale Designs schutzfähig sein sollen, beispielsweise die Gestaltungen von sog. Non-Fungible Token („NFTs“). Die Rechte der Inhaber von Designs werden gestärkt und gesamtgesellschaftliche Entwicklungen in Bezug auf Nachhaltigkeits- und andere Fragen (Stichwort: „Green Deal“) sollen vom überarbeiteten Designrecht abgebildet werden.

Doch kein „Unionsdesign“

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Die Unionsgeschmacksmusterverordnung gilt seit dem 1.5.2025, die Richtlinie (EU) 2024/2823 über den rechtlichen Schutz von Designs ersetzt die RL (EG) Nr. 98/71. Der Begriff „Geschmacksmuster“ bleibt in der deutschen Fassung unverändert. Das „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ heißt fortan „Unionsgeschmacksmuster“.

Animierte Designs

Künftig ist klargestellt, dass auch animierte Designs schutzfähig sind. Die Erscheinungsform eines Erzeugnisses kann schließlich auch durch Bewegungen, Zustandsänderungen und Animationen geprägt und bestimmt werden. Diese ausdrückliche Einbeziehung dynamischer Elemente in den designrechtlichen Schutzumfang trägt dem Umstand Rechnung, dass animierte Designs in der Praxis immer wichtiger werden, wenngleich der Begriff „Animation“ in der Rechtsanwendung schwer greifbar sein dürfte.

Keine physische Verkörperung des Erzeugnisses vorausgesetzt

Ein Design bzw. Geschmacksmuster ist im Grundsatz die Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Künftig wird klargestellt, dass ein Erzeugnis aber nicht physisch verkörpert sein muss. Auch Designs nicht verkörperter Erzeugnisse können geschützt werden. Eine tatsächliche Herstellung oder gewerbliche Verwertbarkeit wird auch weiterhin nicht vorausgesetzt.

Durch die Neufassung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung und der Designrichtlinie können nun unter anderem auch computergrafisch modellierte, rein virtuelle Objekte als Designs geschützt werden, beispielsweise virtuelle Architektur, Gegenstände in Computerspielen oder in „Augmented Reality“ sowie die Gestaltungen von „Non-Fungible Token“ („NFTs“). Ebenfalls vom Designschutz potenziell umfasst sind Logos, Oberflächenmuster und „Graphical User Interfaces“ („GUI“).

Erweiterung der Rechte von Designinhabern in Bezug auf den 3D-Druck

Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Angesichts des zunehmenden Einsatzes von 3D-Drucktechnologien in verschiedenen Industriezweigen, unter anderem mithilfe künstlicher Intelligenz, wird der Beispielkatalog unzulässiger Handlungen ergänzt um das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird. Auch beim 3D-Druck im weiteren Sinne sind daher künftig die Designrechte Dritter zu beachten, etwa beim Verbreiten von 3D-Modellen von Designs für den 3D-Druck.

Neuerungen im Ersatzteilegeschäft: Eine veränderte Reparaturklausel

Im Sinne des „Green Deal“ der EU-Kommission und der Mobilisierung der Industrie für eine kreislauforientierte Wirtschaft wurde die Reparaturklausel überarbeitet. Designrechte sollen, vereinfacht gesprochen, nicht dazu genutzt werden dürfen, den Ersatzteilemarkt zu monopolisieren.

Betrifft das Unionsgeschmacksmuster ein Ersatzteil (Beispiel: eine PKW-Felge, einen Kotflügel etc.), das ausschließlich zum Zweck der Reparatur des Gesamterzeugnisses (im vorherigen Beispiel: eines PKWs) verwendet wird, kann es vom Designschutz ausgeschlossen sein. Es stellte sich unter dem alten Recht folglich die umstrittene Frage, ob nur „Must-Match-Teile“ vom Designschutz ausgeschlossen sind. „Must-Match-Teile“ sind Ersatzteile, die zwingend so ausgestaltet sein müssen wie das Originalteil. Felgen fallen z.B. nicht hierunter, da verschiedene Felgendesigns für denselben PKW verwendet werden können.

Der EuGH entschied zum alten Recht entgegen der vorherrschenden Ansicht, dass der Schutzausschluss nicht auf (formgebundene) „Must-Match-Teile“ beschränkt ist. Infolge der Gesetzesänderung ist diese Entscheidung jedoch hinfällig. Fortan gilt qua Gesetz, dass der Schutzausschluss der Reparaturklausel nur „Must-Match-Teile“ betrifft, also formgebundene Baumelemente.

Wiedergabe des Designs bei der Designanmeldung

Die Möglichkeiten, ein Design für die Zwecke der Designanmeldung wiederzugeben, erweitern sich deutlich. Künftig ist es nicht nur möglich, Designs statisch wiederzugeben, sondern auch dynamisch, animiert und in Videos. Die bisherige Begrenzung der Ansichten, die eingereicht werden können, entfällt.

Das „D“ im Kreis

Neu eingefügt wird das „D“ innerhalb eines Kreises (Ⓓ) als Eintragungssymbol für eingetragene UGM respektive Designs. Bekannt sind ähnliche Symbole schon aus dem Urheberrecht (©) und Markenrecht (®).

FAQ